{"status":"available","doknr":"OLD487903","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"Vf. 104-II-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 104-II-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Abgeordneten André Barth \nund weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \nalle Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Michael Elicker, \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Constanze \nGeiert, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Stephan Thuge, Arnd \nUhle und Andreas Wahl \n \nam 24. November 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2 \nGründe: \n \nA. \n \nDie Antragsteller, 36 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit am \n11. November 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem und mit Schreiben vom \n23. November 2021 ergänzten Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen die – \nmittlerweile außer Kraft getretenen – §§ 6a, 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1, 4 Satz 2 und § 10 \nAbs. 4 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 5. November 2021 \n(SächsGVBl. S. 1232) und begehren im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die vorläufi-\nge Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen. \n \n \nI. \n \nDie SächsCoronaSchVO vom 5. November 2021 wurde gestützt auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1, 2, § 28a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 6 IfSG i.V.m. § 7 Absatz 1 der Infektions-\nschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt \ndurch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist. Sie trat \nam 8. November 2021 in Kraft (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 5. November \n2021). Die für die mit der Antragsschrift vom 11. November 2021 eingeleiteten Hauptsache- \nund Eilverfahren relevanten Vorschriften lauteten wie folgt: \n \n \n§ 2 Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe \n \n(1) -(3) (…) \n \n(4) 1Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von \n650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 oder \n2. den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 an drei \naufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. \n2Wird der Schwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 und der Belastungswert Normalstation von 650 so-\nwie der Belastungswert Intensivstation von 180 oder \n2. für den Belastungswert Normalstation von 650 und den Belastungswert Intensivstation von 180 an \ndrei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab dem übernächsten Tag nicht \nmehr. \n \n(5) 1Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für \n \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 1 \n300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 oder \n2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. \n2Wird der Schwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 und der Belastungswert Normalstation von 1 300 \nsowie der Belastungswert Intensivstation von 420 oder \n2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 und den Belastungswert Intensivstation von 420 \n\n \n3 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe ab dem übernächsten Tag \nnicht mehr. \n \n(6)-(7) (…) \n \n§ 6a Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Optionsmodell) \n(1) 1Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von Einrichtungen, Veranstaltungen und sons-\ntigen Angeboten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 9 sowie Kunst-, Musik- und \nTanzschulen im Innenbereich nach Nummer 11 und Großveranstaltungen nach § 10 besteht keine \nPflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zur Kontakterfassung und zur Einhaltung des Ab-\nstandsgebotes sowie keine Beschränkung hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität, wenn ge-\nwährleistet ist, dass bei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich Personen an-\nwesend sind, die einen Impf- oder Genesenennachweis beim Zutritt zur Kontrolle durch den Betreiber \nvorlegen (2G-Optionsmodell). 2Dies gilt nicht für Beschäftigte, die über einen Testnachweis verfügen \nund einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots \ntragen. 3Die Pflicht zur Erstellung des Hygienekonzepts bleibt bestehen. \n(2) Das 2G-Optionsmodell gilt nicht \n1. während der Geltung der Vorwarnstufe für \na) den Zugang zur Innengastronomie, \nb) die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \nc) den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, \nd) den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, \ne) Großveranstaltungen nach § 10, \n2.während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 und \n3. für die im § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 4 bis 6 genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Ange-\nbote. \n \n(3) 1Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist mindestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung oder \ndes Angebots der zuständigen Gesundheitsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzei-\ngen. 2Die Verantwortlichen haben der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten zu übermitteln: \n1. Name und Adresse der Einrichtung, \n2. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort, \n3. Datum und Zeitraum des geplanten Angebots, \n4. Besucherhöchstkapazität und \n5. Angabe der Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Zutritts nur für Personen, die über einen Impf- \noder Genesenennachweis verfügen. \n \n(4) 1Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Ver-\nordnung Auflagen anordnen. 2Sie kann weiterhin vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die Veran-\nstaltung oder das Angebot nach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben. \n \n§ 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 \n \n(1) 1Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage \neines lmpf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Be-\ntreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für 1. den Zugang zur Innengastronomie, \n(Nr. 2-11) (…) \n \n(2) 1Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Beschäftigte und Selbst-\nständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen. \n2Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. \n3Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie \ndie Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen. \n \n(3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für: (Nr. 1-7) (…) \n \n(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 sind Gerichte und Behörden zur \nKontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet. \n\n \n4 \n \n§ 8 Maßnahmen bei Vorwarnstufe \n \n(1) 1Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 gilt § 7 entsprechend. 2Abweichend von \nSatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jewei-\nligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für \n \n1. den Zugang zur Innengastronomie, mit Ausnahme der Verpflegung von Übernachtungsgästen in Be-\nherbergungsbetrieben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, wenn eine räumliche Trennung zu anderen \nGästen gewährleistet ist, \n2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \n3. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und \n4. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich. \n3§ 6a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. \n \n(2) 1Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 sind private Zusammenkünfte im öffent-\nlichen oder privaten Raum nur mit bis zu zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände ge-\nstattet. 2Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. 3Geimpfte oder gene-\nsene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. 4Satz 1 gilt nicht \n1. bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit, \n2. bei Angeboten nach §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialge-\nsetzbuch, \n3. bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 \nSatz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, \n4. in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrich-\ntungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestim-\nmungen und \n5. in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11. \n \n(3)-(4) (…) \n \n§ 9 Maßnahmen bei Überlastungsstufe \n \n(1) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 besteht für den Zugang zu den in § 7 \nAbsatz 1 Nummer 1 bis 11 genannten Einrichtungen und Angeboten die Pflicht zur Vorlage eines Impf- \noder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veran-\nstalter und zur Kontakterfassung. 2§ 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. \n \n(2)-(3) (…) \n \n(4) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind private Zusammenkünfte im öf-\nfentlichen oder privaten Raum nur gestattet \n \n1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, \nfür die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, \n2. mit einer weiteren Person. \n2§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. \n \n \n§ 10 Großveranstaltungen \n \n \n(1)-(3) (…) \n \n(4) 1Während der Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 4 oder 5 erfordert der \nZutritt zu Großveranstaltungen die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. (…) \n \n(5)-(6) (…) \n \nIn der Begründung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wurde in „B. Allgemeiner \nTeil“ unter anderem wie folgt ausgeführt: \n\n \n5 \n \nNachdem sich die Infektionszahlen im Freistaat Sachsen im Sommer auf niedrigem Niveau befunden \nhaben, sind diese im Herbst wieder angestiegen. Maßgeblich dafür ist die in Deutschland mittlerweile \nvorherrschende Virusvariante „Delta“, die erheblich ansteckender ist als die bisherigen Virusvarianten. \nDie vorhandenen Impfstoffe weisen jedoch auch gegen diese Variante eine hohe Wirksamkeit auf. \n \nIm Freistaat Sachsen konnte trotz der Fortschritte durch die seit Dezember 2020 laufende Impfkampag-\nne kein ausreichender Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen erzielt werden. So be-\nträgt der Anteil der vollständig geimpften Personen in Sachsen nur 57 Prozent der Gesamtbevölkerung \n(Stand 5. November 2021). Insbesondere bei den geimpften über 60-Jährigen ist der Freistaat Sachsen \nnoch von den wünschenswerten Impfquoten entfernt. Damit verfügt Sachsen im bundesweiten Ver-\ngleich über den niedrigsten Immunisierungsgrad. Dieser genügt nicht, um Leben und Gesundheit sowie \ndie Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ohne weitere Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. \n \nAusschlaggebend für Schutzmaßnahmen bleibt weiterhin die Belastung des Gesundheitswesens, insbe-\nsondere der Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten. Indikator für die tatsächliche Belastung ist die \nAnzahl der stationär in die Krankenhäuser aufgenommenen Personen, die an der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) erkrankt sind, je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (§ 28a \nAbsatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes). Diese 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen wird unver-\nändert durch weitere Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens ergänzt. Dazu gehören neben \nder Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen auch die für Sachsen maßgeblichen maximalen Belas-\ntungswerte für die Normalstation und die Intensivstation, die die tatsächliche Verfügbarkeit der landes-\nweiten Versorgungskapazitäten im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes abbil-\nden. \n \nDer in den letzten Wochen speziell in Sachsen zu verzeichnende dramatische Anstieg der Neuinfektio-\nnen war ebenso verbunden mit einem besorgniserregenden Anstieg der Auslastung der Behandlungska-\npazitäten in den sächsischen Krankenhäusern. So betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen \nam 5. November 2021 385,7, die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen belief sich auf 7,00. Hierbei wur-\nden 979 Patienten auf der Normalstation behandelt und 240 auf der Intensivstation. In den Tagen davor \nlag die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen durchgängig über 8, am 29. Oktober 2021 sogar über 10,25. \nMittlerweile sind infolge des bereits seit fünf Tage andauernden Überschreitens der Belastungswerte für \ndie Normalstation und die Intensivstation die Voraussetzungen für die Auslösung der Vorwarnstufe er-\nfüllt. Diese gilt im Freistaat ab dem 5. November 2021. \n \nWegen des weiteren Anstiegs der Neuinfektionen und der Auslastung der sächsischen Krankenhäuser \ndroht ebenso der Eintritt der sogenannten Überlastungsstufe. Nach derzeitigen Prognosen ist damit ab \nMitte November 2021 zu rechnen. Mit Rücksicht auf das äußerst dynamische Infektionsgeschehen sol-\nlen deshalb mit dieser Verordnung die bereits eingeführten Schutzmaßnahmen nicht nur verlängert, \nsondern bis zum Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf das dringende Anraten \nvon Medizinern weiter verschärft werden. (…) \n \nDie Maßnahmen sind aufgrund der epidemiologischen Lage dringend erforderlich, um eine Überlastung \ndes Gesundheitswesens zu vermeiden. Aktuell ist die Zahl der Patienten höher als im Vorjahr. Die Kli-\nniken sind jedoch nicht so belastbar wie 2020. Der Grund dafür liegt unter anderem im fehlenden Per-\nsonal infolge der Abwanderung von Pflegekräften nach der dritten Welle bedingt durch Erschöpfung \nund psychische Belastung. Aber auch weitere Belastungen wie das Auftreten des RS-Virus und die Zu-\nnahme von Grippefällen gilt es zu berücksichtigen. \n \nZu § 6a wurde in der Begründung in „D. Besonderer Teil“ Folgendes ausgeführt: \n \nDie Bestimmung ermöglicht weiterhin das Optionsmodell. Insoweit wird auf die Begründung der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) verwiesen. \nMit Rücksicht auf die für das 2G-Optionsmodell abweichend von der 2G-Regelung in der Vorwarnstufe \nund der Überlastungsstufe geltenden Voraussetzungen wurde in Absatz 2 die Geltung des 2G-\nOptionsmodells auch für die Vorwarnstufe in den Bereichen Innengastronomie, Veranstaltungen und \nFeste in Innenräumen sowie Kultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars \nim Innenbereich sowie für Großveranstaltungen ausgeschlossen. \n \n\n \n6 \nDie getroffene Auswahl beruht auf Einschätzungen und Empfehlungen zur Notwendigkeit der Maß-\nnahmen in Anbetracht des jeweiligen Infektionsrisikos im Rahmen einer am 1. November 2021 erfolg-\nten öffentlichen Erörterung der Corona-Situation mit medizinischen Experten, Wissenschaftlern und \nVertreterinnen und Vertretern gesellschaftlicher Gruppen. \n \n \nMit Ablauf des 21. November 2021 traten diese – ausdrücklich angegriffenen – Vorschriften \ngemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung \nder vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – \nSächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) außer Kraft. Gleichzei-\ntig trat die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung in Kraft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Sächs-\nCoronaNotVO). Die von den Antragstellern als funktionsgleiche Nachfolgeregelungen der \nangegriffenen Vorschriften benannten § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und \n§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsCoronaNotVO lauten wie folgt: \n \n \n§ 3 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis \n \n(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes: \n \n1. Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-\nAusnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung. \n2. Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-\nSchutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung. erreicht oder überschritten wird. \n3. (…) \n \n(2)-(6) (…) \n \n§ 8 Handel \n \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der je-\nweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. (…) \n \n(2)-(4) (…) \n \n§ 9 Dienstleistungen \n \n(1) (…) \n \n(2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Es besteht die Pflicht zur Vorlage ei-\nnes Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle der jeweiligen \nNachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister. \n \n(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Gene-\nsenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung \nin Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Un-\nterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Test-\nnachweis. \n \n(4)-(5) (…) \n \n§ 10 Gastronomie \n \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweili-\ngen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu \nGastronomiebetrieben. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und \n20:00 Uhr. \n\n \n7 \n \n(2) (…) \n \n§ 14 Beherbergung und Tourismus \n \n(1) (…) \n \n(2) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle \nder jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Einrichtun-\ngen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bei nicht-touristischer Beherbergung. \n \n \nII. \n \nDie Antragsteller beantragen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, die angegriffenen \nVorschriften der SächsCoronaSchVO vom 5. November 2021 für verfassungswidrig und \nnichtig zu erklären. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus: \n \n1. Die angegriffenen Regelungen gegenüber der Allgemeinheit seien nicht von der gesetzli-\nchen Grundlage in § 28 Abs. 1 IfSG, sondern allenfalls von § 28a IfSG gedeckt. Die von \n§ 28a IfSG vorausgesetzte epidemische Lage von nationaler Tragweite habe zum Zeitpunkt \ndes Erlasses der Verordnung in materieller Hinsicht nicht vorgelegen. Ein Rückgriff auf § 28 \nIfSG verbiete sich und sei mit dem Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 1 Satz 2, Art. 3 SächsVerf \nunvereinbar. Eine Vorformung der für ein solches Verbot wesentlichen Entscheidungen durch \nden Gesetzgeber, die eine Grundrechtsabwägung einschließen müsste, sei nicht ersichtlich. \n \n2. Die durch die angegriffenen Regelungen vorgesehene Notwendigkeit der Preisgabe sensib-\nler Gesundheitsdaten, etwa des Impf- bzw. Genesenenstatus, sei vom Schutzbereich des \nGrundrechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf erfasst. Der Staat trage \ndie Verantwortung für diese Grundrechtsminderung, was einem direkten Grundrechtseingriff \ngleichzusetzen sei. Eingriffe in das Grundrecht durch eine Verordnungsregelung seien über-\ndies mit Blick auf das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht möglich, solange \nder Gesetzgeber sie nicht durch Zitierung eröffne. \n \n3. Die Vorschriften sähen eine Ungleichbehandlung zwischen Geimpften bzw. Genesenen \nund nicht geimpften Personen vor. Wegen der intensiven Menschenwürde- und Freiheitsprob-\nlematik sei an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ein strenger Verhältnismäßig-\nkeitsmaßstab anzulegen; mit der Garantie der Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 SächsVerf) \nseien ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen unvereinbar. \nDer Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei auch \nsonst im Ergebnis – selbst bei Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Einschät-\nzungsspielraums – nicht zu rechtfertigen. Es sei willkürlich, Geimpfte im Hinblick auf den \nZugang zum öffentlichen Leben und die Quarantänepflichten anders zu behandeln als Unge-\nimpfte. \n \na) Auf Seiten der nicht vollständig Geimpften seien praktisch alle Freiheitsrechte betroffen, \ndie die Teilnahme am öffentlichen Leben verbürgten, vor allem die Menschenwürde. Die Pri-\nvilegierung vollständig Geimpfter errichte eine „Zweiklassengesellschaft“. Die ratio der an-\n\n \n8 \ngegriffenen Regelungen gehe dahin, jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit \nder Gesamtheit zu behandeln, solange er nicht vollständig geimpft sei. Nach derzeitiger wis-\nsenschaftlicher Erkenntnislage könne nicht davon ausgegangen werden, dass geimpfte oder \ngenesene Personen das Coronavirus nicht weiter übertrügen. Im Gegenteil zeigten neuere \nStudien, dass vollständig geimpfte Personen mit einer Infektion der Delta-Variante von \nSARS-CoV-2 eine vergleichbare Viruslast hätten wie Ungeimpfte. Der Schutz vor der Über-\ntragbarkeit durch Impfung sei vor dem Hintergrund der Delta-Variante daher gering. Dies \nbelege auch die hohe Anzahl von sog. „Impfdurchbrüchen“. Eine Ungleichbehandlung zwi-\nschen Geimpften und Ungeimpften durch zusätzliche Erschwerungen könne daher erst dann \ngerechtfertigt werden, wenn tatsächlich und konkret eine Überlastung des Gesundheitssys-\ntems drohe. Diese Gefahr liege zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht vor. \n \nb) Das unmittelbare Ziel der 2G-Regel, nämlich der Ausschluss infektiöser Personen, werde \ndurch die Vorschriften nicht erreicht. Das mittelbare Ziel der Herbeiführung der sog. Her-\ndenimmunität könne aber besonders vor dem Hintergrund der infektiöseren Delta-Variante \ngar nicht erreicht werden. Der mit den Regelungen erzeugte Druck auf die Impfunwilligen, \nsich impfen zu lassen, sei schon deshalb unzulässig. \n \nc) Die 2G-Regel sei unangemessen, weil das Ziel des Infektionsschutzes annähernd gleich \neffektiv mit der 3G-Regel erreicht werden könne. Das Erfordernis eines negativen Tests als \nZugangsvoraussetzung schließe die meisten Infektionsfälle aus. Zudem stelle der dadurch \nerzeugte indirekte Impfzwang einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf körperli-\nche Unversehrtheit des Art. 16 Abs. 1 SächsVerf dar und verstoße gegen das Verbot des \nArt. 16 Abs. 2 SächsVerf, Menschen ohne ihre freiwillige und ausdrückliche Zustimmung \nwissenschaftlichen oder anderen Experimenten zu unterwerfen. \n \nIm vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antrag-\nsteller, \n \n§§ 6a, 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1, 4 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO vom 5. November 2021 – und inhaltsgleiche oder inhaltsähn-\nliche Nachfolgeregelungen – vorläufig außer Vollzug zu setzen. \n \nSie tragen insoweit vor, der Normenkontrollantrag sei offensichtlich begründet. Es widerspre-\nche offensichtlich dem Schutzgehalt des Art. 18 i.V.m. Art. 14 SächsVerf, nicht ansteckungs-\nverdächtige Menschen rechtlich schlechter zu stellen. Es widerspreche ferner offensichtlich \ndem Schutzgehalt des Art. 16 Abs. 2 SächsVerf im Zusammenwirken mit Art. 14 SächsVerf, \nnicht ansteckungsverdächtige Menschen durch Ausschluss vom sozialen und kulturellen Le-\nben zu einer Impfung zu bewegen, die zudem unter den Verfassungsbegriff des Experiments \nam Menschen zu subsumieren sei. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei daher beson-\nders dringlich. Fundamentale, im öffentlichen Interesse liegende Verfassungsprinzipien sowie \ndie Menschenwürde stritten im vorliegenden Fall für die Auflösung der Ungleichbehandlung \nin der Weise, dass die angegriffenen Regelungen (vollständig) außer Vollzug zu setzen seien. \n \n\n \n9 \nMit Schreiben vom 23. November 2021 benannten die Antragsteller § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 \nAbs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsCoronaNotVO \nals funktionsgleiche Nachfolgeregelungen der angegriffenen Regelungen, die das zwingende \n2G-Konzept fortschrieben. Die Hauptargumente ihres Vortrages seien hierauf übertragbar. \n \n \nIII. \n \nDer Sächsische Landtag und die Sächsische Staatsregierung haben Gelegenheit zur Äußerung \nzu dem am 11. November 2021 eingegangenen Antrag erhalten. Die Sächsische Staatsregie-\nrung hat mit Schriftsatz vom 19. November 2021 zum Antrag Stellung genommen. \n \n \nB. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. \n \n \nI. \n \nDer Eilantrag ist teilweise unzulässig geworden, soweit mit Ablauf des 21. November 2021 \ndie von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften – wie etwa § 10 Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO vom 5. November 2021 – außer Kraft getreten und nicht durch funktionsglei-\nche Regelungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 \nersetzt worden sind. \n \nZwar können tauglicher Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle auch außer Kraft ge-\ntretene Rechtsvorschriften sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, \n1 [77 f. Rn. 138]; Beschluss vom 12. Oktober 2010, BVerfGE 127, 293 [319]; Beschluss vom \n15. Januar 2008, BVerfGE 119, 394 [410]). Da aber die vorläufige Außervollzugsetzung einer \nRechtsnorm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur in die Zukunft hinein wirkt, muss \nes bei Erlass der einstweiligen Anordnung noch einen zeitlichen Anwendungsbereich für den \nVollzug der in der Hauptsache mit einer abstrakten Normenkontrolle angegriffenen Vorschrif-\nten geben (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 85-II-21 [e.A.]). Dies ist \nhier nicht der Fall, denn die angegriffenen Regelungen galten nur bis zum 21. November \n2021. \n \n \nII. \n \nSoweit zugunsten der Antragsteller unterstellt wird, dass ihr Antrag vom 11. November 2021 \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässigerweise auch auf die von ihnen im Schrei-\nben vom 23. November 2021 als Nachfolgeregelungen bezeichneten Bestimmungen der \nSächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 zu erstrecken sein sollte, \n\n \n10 \nhätte dieser keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nicht vorliegen. \n \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, \nwenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder \naus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei \nder Prüfung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Be-\ntracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich \nals von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, \nBeschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 – \nVf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.). Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen \neiner Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstel-\nlen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, \nwenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der \nHauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 – Vf. 74-IV-18 \n[e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom \n17. Oktober 2013 – Vf. 81-IV-13 [e.A.]). Allerdings können zumindest im Rahmen \nder Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens \nmaßgeblich werden, insbesondere wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit ei-\nner im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug \neinstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 un-\nter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]). \n \nWegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem \nverfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzun-\ngen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG ein strenger Maßstab anzu-\nlegen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A] m.w.N; \nst. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris \nRn. 5). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwie-\ngend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom \nBeschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – \nVf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 – Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-\nIV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 – 1 BvR 899/20 – \njuris Rn. 10). \n \n2. Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vor-\nliegenden Verfahren abzulehnen. \n \n\n \n11 \nDie im Rahmen der Folgenabwägung für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Interessen überwiegen die gegenläufigen Interessen nicht. Deshalb ist ei-\nne vorläufige Außervollzugsetzung der in Rede stehenden Regelungen nicht ange-\nzeigt; eine solche kommt schon allgemein nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, bei \nmöglichen Verstößen gegen den Gleichheitssatz zudem nur bei verfassungsrechtlich \nzwingendem Ausschluss sämtlicher anderer denkbarer Möglichkeiten der Auflösung \nder Ungleichbehandlung mit den Vergleichsgruppen, in Betracht. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass – entgegen der Auffassung der Antragsteller – eine \noffensichtliche Verfassungswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Vor-\nschriften nicht vorliegt. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläu-\nfigen Prüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; \nBeschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 [e.A.]) kann jedenfalls nicht festgestellt \nwerden, dass die angegriffenen Vorschriften formell oder materiell verfassungswidrig \nsind, namentlich auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen oder \nhiervon nicht umfasst oder mit Grundrechten der Verfassung des Freistaates Sachsen \nunvereinbar sind. So ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die beanstandeten Re-\ngelungen nicht auf § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG gestützt werden könnten oder ent-\ngegen der Bewertung des Normgebers nicht geeignet oder nicht erforderlich wären, \ndie weitere Ausbreitung von Infektionen einzudämmen. Zudem ist jedenfalls nicht \nausgeschlossen, dass für Zugangsbeschränkungen für nicht vollständig Geimpfte oder \nGenesene zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen eine sachliche Rechtfer-\ntigung besteht, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung gegenüber \nvollständig Geimpften und Genesenen angemessen ist. Die insoweit erforderlichen \nPrüfungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nicht eingegriffen wird durch \ndie angegriffenen Regelungen jedenfalls in den Schutzbereich des Art. 14 SächsVerf \nund des Art. 16 Abs. 2 SächsVerf. Soweit die Regelungen nach Art. 18 SächsVerf \nsachlich durch Unterschiede in der Ansteckungsgefahr für die eigene Person oder Drit-\nte oder die Auswirkungen bei erfolgter Ansteckung für das Gesundheitssystem ge-\nrechtfertigt werden, sind jedenfalls für Personen, für die Impfschutz erreichbar ist, die \ndaraus folgenden Beschränkungen der Teilhabe am öffentlichen Leben als Folge ei-\ngenverantwortlichen Handelns oder Unterlassens zu tragen. Bei den Regelungen der \n§ 9 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 2 Sächs-CoronaNotVO besteht zudem allein die \nPflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises; sie folgen nicht \ndem „2G-Konzept“. \n \nSetzte der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Regelungen dergestalt außer \nVollzug, dass der Zugang zu den darin genannten Angeboten nicht nur auf Geimpfte \noder Genesene beschränkt wäre, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache \naber ohne Erfolg, erhielten auch nicht geimpfte und genesene (aber negativ getestete) \nPersonen die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender Angebote, obwohl sie \nnach derzeitigem Erkenntnisstand im Falle einer Infektion jedenfalls deutlich häufiger \nvon schweren Krankheitsverläufen betroffen sind. Dadurch würde das mit den Maß-\nnahmen verfolgte Ziel des Verordnungsgebers, die weitere Ausbreitung des Coronavi-\n\n \n12 \nrus und die damit einhergehende drohende Überlastung des Gesundheitswesens zu \nverhindern, im Zeitpunkt eines äußerst dynamischen Infektionsgeschehens, behindert. \nDas Robert-Koch-Institut geht angesichts der aktuellen Entwicklung davon aus, dass \nes zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird \nund die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten \nwerden (vgl. S. 4 Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 11.11.2021, abrufbar \nunter:, zuletzt abgerufen am https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Co-\nronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-11-11.pdf?__ blob= \npublicationFile 24. November 2021). Eine Impfung gegen das Coronavirus bietet – \nauch bei der derzeit dominierenden Delta-Variante – nicht nur einen hohen, wenn-\ngleich nicht dauerhaften oder lückenlosen Schutz vor einer Infektion, sondern gerade \nauch vor einem schweren Krankheitsverlauf und damit der Notwendigkeit einer Hos-\npitalisierung bzw. intensivmedizinischen Behandlung im Falle einer Infektion (vgl. \nS. 23 Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 11.11.2021, a.a.O.). Diesen relati-\nven, nach der jedenfalls vertretbaren Einschätzung des Verordnungsgebers bestehen-\nden Schutz können negativ getestete aber nicht geimpfte bzw. nicht aufgrund einer \ndurchgemachten Infektion immunisierte Personen nicht vorweisen und erhöhen des-\nhalb die Gefahr der weiteren Zunahme schwerer Krankheitsverläufe und damit einher-\ngehend die Überlastung des Gesundheitswesens. Im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ist nicht zu erkennen, ob andere, beispielsweise auf be-\nstimmte Altersgruppen beschränkte Maßnahmen gleich wirksam wären. \n \nDer Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Gefahrerhöhung hinzunehmen, \nsondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerf – insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig sind – \nsogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 \nAbs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). Zu \nberücksichtigen ist dabei auch, dass die mit den Maßnahmen bezweckte Sicherstellung \nder Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens nicht nur an den schwer an COVID-19 \nErkrankten zu orientieren ist, sondern auch die anderen schwer Erkrankten und einer \nHospitalisierung bedürftigen Patienten – also selbst Ungeimpfte – in den Blick zu \nnehmen hat, bei denen medizinisch notwendige, aber aufschiebbare Behandlungen zu-\nrückgestellt werden müssen, es also nicht allein oder vorrangig um „aufgedrängten“ \nund grundsätzlich verzichtbaren höheren Eigenschutz für – getestete oder nicht getes-\ntete – ungeimpfte Personen geht. \n \nSetzte der Verfassungsgerichtshof hingegen die streitgegenständlichen Verordnungs-\nregelungen nicht vorläufig außer Vollzug, hätte ein Normenkontrollantrag aber in der \nHauptsache Erfolg, wäre nicht geimpften oder nicht genesenen Personen für eine ge-\nwisse Zeit zu Unrecht der Zutritt zu den in den angegriffenen Regelungen genannten \nEinrichtungen und Veranstaltungen verwehrt worden. Die damit einhergehenden Ein-\nschränkungen der Grundrechte der davon betroffenen Personen, insbesondere des \n\n \n13 \nRechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit, \nweisen ein erhebliches Gewicht auf. \n \nIm Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den \nausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichti-\ngung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Ge-\nfahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung \nzur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 \n– Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Be-\nschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 20. Mai 2021 – 1 BvR 928/21 – juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 – \n1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags \nzum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nsprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit einer Fortgeltung der nun-\nmehr angegriffenen Vorschriften der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom \n19. November 2021 verbundenen, gewichtigen Beschränkungen bei der Teilhabe am \nöffentlichen Leben in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse an der Ver-\nhinderung einer – entgegen der Auffassung der Antragsteller nach der zumindest ver-\ntretbaren Bewertung des Verordnungsgebers drohenden – Überlastung des Gesund-\nheitssystems, und damit am Schutz von Leben und Gesundheit, überwiegen und eine \nAußervollzugsetzung der Normen im Eilrechtsschutz gebieten. Eine gesellschaftliche \nStigmatisierung der Betroffenen ist damit ebenso wenig verbunden wie infolge der ab \ndem 22. November 2021 geltenden Regelung des § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO bei \nder Grundversorgung eine Beschränkung persönlicher Bedürfnisse droht. \n \n \nC. \n \nDie Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der \nnotwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht angemessen (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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