{"status":"available","doknr":"OLD487902","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 121-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 121-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn V., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Curt-Matthias Engel, Otto-Schill-Straße 7, \n04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 2. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 26. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegen \nihn ergangenen Haftentscheidungen, insbesondere den Beschluss des Landgerichts Leipzig \nvom 4. Oktober 2021 (5 KLs 106 Js 10988/21) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts \nDresden vom 20. Oktober 2021 (1 Ws 292/21) und vom 3. November 2021 (1 Ws 292/21). \nZugleich beantragt er, ihn im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung unter Aufhe-\nbung des bestehenden Haftbefehls unverzüglich aus der Haft zu entlassen. \n \nDer in Montenegro geborene Beschwerdeführer wurde am 13. April 2021 vorläufig festge-\nnommen und befindet sich seither aufgrund des – auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestütz-\nten – Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 14. April 2021 (ER 10 282 Gs 1669/21) in \nUntersuchungshaft. Dem Beschwerdeführer liegt aufgrund des Haftbefehls unerlaubtes Han-\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zur Last; Gegenstand \nder dort zur Last gelegten Tat sind insgesamt zehn Kilogramm Methamphetamin in kristalli-\nner Form und zahlreiche Ecstasy-Tabletten mit einem Gesamtgewicht von ungefähr vier Ki-\nlogramm. \n \nUnter dem 11. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Haftbefehl. \nWeder sei ein dringender Tatverdacht noch ein Haftgrund erkennbar, weshalb die Aufrechter-\nhaltung des Haftbefehls unverhältnismäßig sei. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit \nBeschluss vom 17. Mai 2021 nicht ab. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 legte der Beschwer-\ndeführer dem Amtsgericht dar, dass er Vater einer behinderten Tochter sei, die aufgrund ihrer \nBehinderungen einer besonderen Fürsorge beider Eltern bedürfe. Das Landgericht verwarf die \nBeschwerde mit Beschluss vom 25. Mai 2021. \n \nAm 30. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beschwerdeführer An-\nklage zum Landgericht Leipzig wegen 15 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\nbungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Anklage ging dem Landgericht am 3. September \n2021 zu. \n \nMit Schreiben vom 22. September 2021 regte der Verfahrensbevollmächtigte beim Landge-\nricht die Durchführung eines Erörterungstermins zur Abstimmung der Termine für die Haupt-\nverhandlung an. Derzeit stünden ihm freie Verhandlungstermine zur Verfügung. Aufgrund \ntelefonischen Kontakts des Berichterstatters mit einer Kanzleiangestellten des Verfahrensbe-\nvollmächtigten wurden am 1. Oktober 2021 Termine zur Durchführung der Hauptverhand-\nlung ab dem 17. Januar 2022 abgestimmt. Eine Terminabstimmung für das Jahr 202l scheiter-\nte an der Auslastung der Kammer mit anderen Haftsachen und darüber hinaus daran, dass mit \nder Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten zum Jahresende/Jahreswechsel keine vorsorgli-\nchen, die gesetzliche Unterbrechungsfrist wahrenden Termine gefunden werden konnten. \n \n\n \n3 \nMit angegriffenem Beschluss vom 4. Oktober 2021 hielt das Landgericht den Haftbefehl des \nAmtsgerichts aufrecht und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Der Beschwerde-\nführer sei der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Bei Abwägung \nsämtlicher Umstände spräche vorliegend eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \nsich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht stellen werde. Er habe im Fall seiner Verur-\nteilung mit einer empfindlichen, nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe zu rechnen. \nDer Beschwerdeführer habe weitreichende Kontakte im Bereich der organisierten Drogenkri-\nminalität, insbesondere auch nach Montenegro. Die Dauer der Untersuchungshaft sei ange-\nsichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat auch verhältnismäßig. \nDem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz sei bislang noch Genüge getan. In-\nfolge des erst am 3. September 2021 erfolgten Eingangs der Anklageschrift, deren notwendi-\nger Übersetzung in die Heimatsprache des Beschwerdeführers und der Komplexität des Ver-\nfahrens habe das Landgericht bislang nur vorsorglich – für den Fall der Zulassung der Ankla-\nge zur Hauptverhandlung – Termine für die Hauptverhandlung ab dem 17. Januar 2022 ab-\nstimmen können. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei mangels vorher nicht über-\neinstimmender freier Termine der mit Haftsachen bis Jahresende bereits stark belasteten \nKammer und des weitgehend zum Jahresende hin austerminierten Verfahrensbevollmächtig-\nten gescheitert. \n \nMit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte, dass ihm die \nKammer die freien Verhandlungstage sowie die bereits genehmigten Urlaubstage der Kam-\nmermitglieder mitteile. Im Haftfortdauerbeschluss vom 4. Oktober 2021 sei überraschend die \nBehauptung aufgestellt worden, der Verfahrensbevollmächtigte sei weitgehend bis zum Jah-\nresende hin austerminiert. Ihm stünden derzeit u.a. ganztägige Termine vom 5. bis 8. Oktober \n2021, vom 11. bis 14. Oktober 2021, am 26. und 29. Oktober 2021, am 2., 4., 8., 17., 19., 26. \nund 29. November 2021, am 15. Dezember 2021, sowie im Zeitraum zwischen den Weih-\nnachtsfeiertagen und Silvester zur Verfügung. Zudem sei es möglich gewesen, an anderen \nTagen mindestens halbe Tage zu verhandeln oder durch entsprechende Verlegungsanträge \nfreie Termine zu schaffen. \n \nUnter dem 18. Oktober 2021 beantragte der Wahlverteidiger D. des Beschwerdeführers die \nAufhebung des Haftbefehls vom 14. April 2021. Der Beschleunigungsgrundsatz sei nicht ge-\nwahrt, weil zwischen der Vorlage eines letzten Gutachtens und dem Niederlegen des Schluss-\nberichtes eine Verzögerung von mindestens anderthalb Monaten beanstandet werden müsse. \nWeiterhin sei der Wahlverteidiger D. zu keinem Zeitpunkt vom Landgericht zum Zwecke der \nTerminabstimmung kontaktiert worden. \n \nUnter dem 19. Oktober 2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Aufhebung des \nHaftbefehls vom 14. April 2021. Nach der Anklageerhebung, die aufgrund der Angaben des \ngesondert verfolgten L. eine Erweiterung der Tatvorwürfe vorsehe, habe es die Staatsanwalt-\nschaft unterlassen, dem Beschwerdeführer die Tatvorwürfe förmlich zu eröffnen, ihm rechtli-\nches Gehör zu gewähren und beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts den Erlass eines ent-\nsprechend erweiterten Haftbefehls zu beantragen. Ein dringender Tatverdacht liege nicht vor. \nDer Staatsanwaltschaft sei es verwehrt gewesen, die Länge und den Aufwand aller notwendi-\n\n \n4 \ngen Ermittlungshandlungen von Beweistatsachen allein den Polizeibeamten zu überlassen. \nDas Ermittlungsverfahren weise zudem weder von dem bisher der Verteidigung bekannt ge-\nmachten Aktenumfang noch von der Sachmaterie her „besondere“ Schwierigkeiten auf, wel-\nche aus tatsächlicher oder rechtlicher Sicht als wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersu-\nchungshaft noch herangezogen werden könnten. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht \ngegeben. Im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit sei \neine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Inhalt und der Bedeutung dieser Grunds-\nätze nicht erkennbar. Es liege kein Grund für eine Haftfortdauer vor, denn obgleich am \n30. August 2021 die Anklage erhoben worden sei, soll die Hauptverhandlung erst im Jahr \n2022 beginnen. In Anbetracht des fortdauernden Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers \nkönnten etwaige zeitliche Belastungen des Gerichts nicht zu dessen Lasten gehen. Der Ver-\nfahrensbevollmächtigte habe, mit ausdrücklichem Hinweis auf freie Verhandlungstermine, \nmit Schriftsatz vom 22. September 2021 die Durchführung eines Erörterungstermins zur Ab-\nstimmung der Termine für die Hauptverhandlung unter Einbeziehung des Mitverteidigers \nbeantragt. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 20. Oktober 2021 ordnete das Oberlandesgericht die Fort-\ndauer der Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer sei der ihm im Haftbefehl zur Last \ngelegten Tat dringend verdächtig. Es bestehe weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der \nvielfach und in erheblicher Weise auch einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer habe im \nFalle einer anklagegemäßen Verurteilung mit der Verhängung einer mehrjährigen Gesamt-\nfreiheitsstrafe zu rechnen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer mit dem Widerruf der \nReststrafe aus dem Urteil des Landgerichts vom 18. Dezember 2015 zu rechnen habe und \ndaher eine Haftdauer von etwa acht bis zehn Jahren im Raum stehe. Auch wenn der Be-\nschwerdeführer als montenegrinischer Staatsangehöriger bislang mit Frau und Kind in einer \nWohnung in L. gelebt habe und in einem gastronomischen Betrieb tätig gewesen sei, seien \ndiese Umstände nicht geeignet, dem erheblichen Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken. \nDer Beschwerdeführer verfüge sowohl aufgrund seiner Herkunft als auch im Hinblick auf die \nmutmaßlichen tatrelevanten Kontakte über hinreichende Beziehungen im In- und Ausland, die \nihm jederzeit ein Untertauchen ermöglichten. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei \nhinreichend Rechnung getragen worden. Eine Verfahrensverzögerung sei nicht dadurch er-\nkennbar, dass die Einholung kriminaltechnischer Untersuchungsberichte bzw. Gutachten nicht \nvon der Staatsanwaltschaft, sondern von der sachbearbeitenden Polizeidienststelle selbst ver-\nanlasst worden sei. Das gleiche gelte auch für die weitere Verfahrensbearbeitung durch das \nLandgericht. Mit Ablauf der Einlassungsfrist habe der Berichterstatter Kontakt mit der Kanz-\nlei des Verfahrensbevollmächtigten aufgenommen, um Termine ab November 202l abzu-\nstimmen. Mehrere übereinstimmende und die gesetzliche Unterbrechungsfrist wahrende Ter-\nmine hätten danach vor dem 17. Januar 2022 nicht gefunden werden können. Eine Verhinde-\nrung des Verteidigers sei dem Landgericht aber nicht zuzurechnen. Eine andere Bewertung sei \nauch nicht deshalb veranlasst, weil der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. Ok-\ntober 2021 freie Termine zwischen dem 5. Oktober und dem 15. Dezember sowie zwischen \nden Weihnachtsfeiertagen und Silvester benannt habe. Eine Eröffnungsreife sei für Mitte Ok-\ntober 2021 als gegeben zu sehen. Dass an den wenigen, dem Verfahrensbevollmächtigten \nmöglichen Terminen ab dem 8. November bis Ende Dezember 2021 die Kammer nicht durch \n\n \n5 \nandere Termine gebunden sei und diese Termine für eine weitere Verhandlung auch zur Ver-\nfügung stünden, ergäbe sich nach Aktenlage nicht. Der Einwand des Verfahrensbevollmäch-\ntigten, das Landgericht habe den Versuch einer persönlichen Absprache von möglichen (wei-\nteren) Hauptverhandlungsterminen trotz eines ausdrücklichen Antrags im Schriftsatz vom \n22. September 2021 nichts unternommen, greife nicht. Ein solcher Antrag sei dem Schriftsatz \nvom 22. September 2021 nicht zu entnehmen. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Erör-\nterungstermins bestehe nicht. Der Mitteilung lasse sich auch nicht entnehmen, dass eine Ter-\nminabstimmung ausschließlich persönlich mit dem Verfahrensbevollmächtigen stattfinden \nsolle. Das Landgericht sei weder gehalten gewesen, die Auskünfte der Kanzleimitarbeiterin in \nZweifel zu ziehen noch habe die Verpflichtung bestanden, mit dem Verfahrensbevollmächtig-\nten persönlich in Kontakt zu treten und ihn aufzufordern, mögliche weitere Termine zu be-\nnennen. Der Verfahrensbevollmächtigte trete bekanntermaßen in einer Vielzahl von Strafver-\nfahren auf, die als Haftsachen vor den Amts- und Landgerichten geführt würden. Es habe da-\nher für das Landgericht kein Anlass zur Annahme bestanden, er verfüge entgegen den Aus-\nkünften seiner Kanzleimitarbeiterin über weitere Termine noch im Zeitraum von November \nbis Ende Dezember 2021 oder könne kurzfristig über weitere Termine in diesem Zeitraum \nverfügen. Dass der Wahlverteidiger D. des Beschwerdeführers bereit gewesen wäre, anstelle \ndes Verfahrensbevollmächtigten oder in Abstimmung mit diesem in der Hauptverhandlung \nselbst aufzutreten, ließe sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Soweit der bestehende \nHaftbefehl bislang nicht an die Anklageschrift angepasst worden sei, habe dies keine Auswir-\nkungen auf die vorliegende Prüfung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in Verfahren wie dem \nvorliegenden die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnungsreife begin-\nne. Sei aber die Eröffnungsreife Mitte Oktober 2021 anzusetzen und solle die Hauptverhand-\nlung am 17. Januar 2022 beginnen, so sei dieser Rahmen gewahrt. \n \nUnter dem 28. Oktober erhob der Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss des Ober-\nlandesgerichts Gegenvorstellung und Anhörungsrüge, die das Oberlandesgericht mit angegrif-\nfenem Beschluss vom 3. November 2021 zurückwies. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Freiheitsgrundrechte (Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2, Art. 17 SächsVerf), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 Sächs-\nVerf) und seiner Grundrechte auf ein faires und beschleunigtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1 SächsVerf). Hinsichtlich der Begründungsschwäche des Haftbefehls verweist der Be-\nschwerdeführer vollumfänglich auf die Schriftsätze vom 11. und 19. Mai 2021 sowie auf die \nvom 18. und 19. Oktober 2021. Eine Anpassung des Haftbefehls für den im Anklagesatz be-\nhaupteten hinreichenden Tatverdacht für die Begehung von 14 weiteren Verstößen gegen das \nBetäubungsmittelgesetz sei durch das Landgericht nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer und \nseinen Verteidigern sei nicht die Möglichkeit einer kontradiktorischen Befragung des L. er-\nmöglicht worden, auf dessen Aussage die Anklage der 14 weiteren Taten beruhe. Die ange-\ngriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts in Ver-\nbindung mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts seien erkennbar unzureichend \nbegründet und könnten damit keine rechtliche Grundlage für den Vollzug der Untersuchungs-\nhaft aufgrund des zwischenzeitlichen Verfahrensverlaufs darstellen. Durch das Zuwarten auf \ndas Sachverständigengutachten habe sich das Verfahren verzögert. Das Landgericht habe \n\n \n6 \nnicht den Versuch unternommen, auf die freie Terminslage des Verfahrensbevollmächtigten \neinzugehen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. \n1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 \nBVerfGG in Betracht, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung haben die Er-\nfolgsaussichten in der Hauptsache und damit die Gründe, die für die Verfassungswidrig-\nkeit der angegriffenen Gerichtsentscheidung sprechen, außer Betracht zu bleiben, es sei \ndenn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of-\nfensichtlich unbegründet. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Fol-\ngenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen \nwürde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, \ndie sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die \nVerfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom \n25. Juli 2018 – Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 136-IV-15 \n[e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 – Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). \n \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach derzeitigem Beratungsstand weder von vornherein \nklar unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die daher vorzunehmende Folgenabwä-\ngung fällt hier zulasten des Beschwerdeführers aus. \n \nUnterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung und erwiese sich später die ange-\ngriffene Haftentscheidung als verfassungswidrig, müsste der Beschwerdeführer mindes-\ntens für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erdulden, aufgrund von verfas-\nsungsrechtlich zu beanstandenden Gerichtsentscheidungen inhaftiert zu sein. Erginge die \nbeantragte einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, \nwürde die im Allgemeinwohl liegende Durchführung des Strafverfahrens gefährdet, in-\ndem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen würde, obwohl, wie in \ndieser Abwägungsvariante – ohne Ansehen der hiergegen vorgetragenen Argumente des \nBeschwerdeführers – zu unterstellen ist, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich \ndem Verfahren durch Flucht entzieht. Unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass \nder Verfassungsgerichtshof bestrebt ist, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, überwie-\n\n \n7 \ngen diese Nachteile die Nachteile, die bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung \nden Beschwerdeführer treffen. \n \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die eine im Ergebnis andere Abwägung rechtfertig-\nten, sind nicht erkennbar. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt danach nicht in Betracht. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-121-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-121-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487902","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.105309+00:00"}}