{"status":"available","doknr":"OLD487901","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 119-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 119-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n \ndes Herrn G., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Mario Thomas, Körnerstraße 68, \n \n04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 2. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 26. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 (1 Ws 300/21, 1 Ws 301/21). \nZugleich beantragt er, ihn im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sofort und \nmindestens bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus der Untersu-\nchungshaft zu entlassen. \n \nDer in Tunesien geborene Beschwerdeführer wurde am 18. April 2020 vorläufig festgenom-\nmen und befindet sich seither aufgrund des – auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und \nSchwerkriminalität gestützten – Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 19. April 2020 \n(ER 10 Gs 1794/20) in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, am 2. April 2020 den A. \nmit einem großen Messer oder einer Machete am linken Arm und am linken Bein verletzt zu \nhaben. Der ebenfalls in Untersuchungshaft befindliche F. soll auf eine weitere Person ge-\nschossen und sie am Bauch getroffen haben. \n \nAm 14. Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beschwerdeführer sowie \ndie weiteren Angeschuldigten F., Y. und H. Anklage zum Landgericht Leipzig – Jugendkam-\nmer – wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tat-\neinheitlichen Fällen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2021 wurde die Anklage \nzur Hauptverhandlung zugelassen. Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 21. April \n2021 statt. Bis einschließlich 22. September 2021 wurde an zwölf Terminen verhandelt. \n \nUnter dem 4. Oktober 2021 ging beim Landgericht ein ärztliches Schreiben ein, wonach bei \nder Schöffin M. eine seit Jahren progrediente, beidseitige Schwerhörigkeit bestehe. Sie könne \ndeshalb in vielen Situationen des Alltags, aber insbesondere auch bei ihrer Tätigkeit als \nSchöffin, dem gesprochenen Wort nicht mehr folgen. \n \nDaraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2021 das Verfahren auszusetzen \nund den Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 19. April 2020 aufzuheben. \n \nMit Beschluss vom 12. Oktober 2021 (3 Ks 107 Js 19238/20 jug) setzte das Landgericht die \nHauptverhandlung aus. \n \nDen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls lehnte das Landgericht mit Beschluss vom \n14. Oktober 2021 (3 Ks 107 Js 19238/20 jug) ab. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 gab \ndas Landgericht als neuen Hauptverhandlungstermin den 24. November 2021 bekannt sowie \n39 Fortsetzungstermine in der Zeit vom 8. Dezember 2021 bis 22. Dezember 2022. Im Rah-\nmen der weiteren Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 4 StPO beantragte der Beschwerde-\nführer unter dem 26. Oktober 2021 den Haftbefehl vom 19. April 2020 aufzuheben, hilfsweise \n– ggf. gegen geeignete Auflagen – außer Vollzug zu setzen. \n\n \n3 \nMit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies das Oberlandesgericht die Kammer darauf hin, \ndass den Strafakten nicht zu entnehmen sei, worauf die derzeit beabsichtigte weiträumige \nTerminierung zurückzuführen sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, ob der Kammer auf-\ngrund einer kurzfristigen Überlastung mit Haftsachen und Umfangsverfahren eine engma-\nschigere Terminierung in den nächsten Monaten nicht möglich sei. In der daraufhin abgege-\nbenen dienstlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 führte der Vorsitzende unter ande-\nrem aus, dass die für ein anderes Verfahren verbindlich abgesprochenen Termine wieder frei-\ngegeben würden. Damit kämen 22 weitere Termine für das vorliegende Verfahren in Betracht, \nsodass es bereits spätestens im August 2022 abgeschlossen sein könnte. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 5. November 2021 ordnete das Oberlandesgericht die \nFortdauer der Untersuchungshaft an. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der Haftgrün-\nde der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität, der Erforderlichkeit des Haftvollzugs nach \n§ 116 StPO und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft hätten sich seit den letzten \nHaftfortdauerbeschlüssen keine durchgreifenden Umstände ergeben, welche eine günstigere \nBewertung rechtfertigen könnten. Auf die Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 und 25. Januar \n2021 werde Bezug genommen. Der dringende Verdacht der im Haftbefehl vom 19. April \n2020 beschriebenen Straftat sei weiterhin gegeben und durch das vorläufige Ergebnis der Be-\nweisaufnahme nicht derart erschüttert, dass er verneint werden müsste. Jedenfalls bestehe aber \nder dringende Tatverdacht einer gefährlichen Körperverletzung, weshalb der Beschwerdefüh-\nrer im Falle einer Verurteilung jedenfalls mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, die \nzumindest im mittleren Bereich des angedrohten Strafrahmens liegen dürfte, zu rechnen habe. \nAuch in diesem Fall bestünde weiterhin Fluchtgefahr. Dem in Haftsachen besonders zu be-\nachtenden Beschleunigungsgrundsatz sei seit der letzten Senatsentscheidung in ausreichender \nWeise Rechnung getragen worden. Bisher sei es aus wichtigen Gründen im Sinne des § 121 \nAbs. 1 StPO nicht möglich gewesen, das Verfahren durch Urteil abzuschließen. Die verfas-\nsungsrechtlich gebotene Verhandlungsdichte habe das Landgericht zwar seit Beginn der \nHauptverhandlung aus verschiedenen Gründen nicht erreicht. Das Verfahren habe jedoch von \nseinem Eingang beim Landgericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung in einem hohen \nMaße Beschleunigung erfahren. Es sei nicht sicher, ob eine den verfassungsrechtlichen An-\nforderungen genügende Verhandlungsdichte zu einem Verfahrensabschluss vor dem Ausfall \nder Schöffin geführt hätte. Es bestehe die Möglichkeit, dass das Verfahren selbst bei einer \ndichteren Terminierung aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Schöffin hätte ausgesetzt \nwerden müssen. Der krankheitsbedingte Ausfall der Schöffin sei ein unvorhersehbares Ereig-\nnis, welches nicht in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft falle \nund die Fortdauer der Untersuchungshaft auch während der erforderlich werdenden neuen \nHauptverhandlung rechtfertigen könne. Die Entscheidung des Vorsitzenden, von der Zuzie-\nhung eines Ergänzungsschöffen abzusehen, sei nicht zu beanstanden. Die Prognose, keinen \nErgänzungsschöffen zu benötigen, sei zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar gewe-\nsen. Das Landgericht habe nach dem Ausfall der Schöffin und dem hierdurch bedingten Neu-\nbeginn der Hauptverhandlung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um ei-\nnen zügigen Fortgang der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Zwar erscheine die bisher \nvorgesehene weiträumige Terminierung im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz be-\ndenklich, allerdings habe die Strafkammer die für ein anderes Strafverfahren verbindlich ab-\n\n \n4 \ngesprochenen Termine für das vorliegende Verfahren freigegeben, sodass im Zeitraum vom \n18. Januar 2022 bis 16. August 2022 weitere 22 Hauptverhandlungstermine zur Verfügung \nstünden. Die Nutzung dieser zusätzlichen Termine werde zu einer erheblichen Straffung des \nVerfahrens führen und einer künftigen justizbedingten Verzögerung entgegenwirken. Den \nErfordernissen des Beschleunigungsgrundsatzes dürfte hingegen nicht ausreichend Rechnung \ngetragen sein, sollte die Kammer die gegenwärtige Anzahl von Sitzungstagen im Monat bei-\nbehalten und nicht zeitnah weitere Verhandlungstage bestimmen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2, Art. 17 SächsVerf) und des Rechts auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 \nSächsVerf). Der Beschleunigungsgrundsatz sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Be-\nreits vor Anklageerhebung habe sich der Beschwerdeführer länger als sechs Monate in Unter-\nsuchungshaft befunden. Die Verhandlungsführung sei ausweislich der kurzen Beweisaufnah-\nmetermine und der Kürze der Verhandlungstage nicht zielgerichtet und effizient gewesen. Die \ngebotene Verhandlungsdichte sei nicht erreicht worden. Die Verletzung des Beschleuni-\ngungsgebots liege bereits in der strukturellen – nicht nur kurzfristigen – Überlastung der Ju-\ngendkammer. Ferner werde der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die Auslegung \ndes unbestimmten Rechtsbegriffs des § 121 Abs. 1 StPO „wichtige Gründe“ verfassungsrecht-\nlichen Vorgaben nicht gerecht. Er gehe fehlerhaft davon aus, dass der Ausfall der Schöffin für \ndie Kammer unvorhersehbar und die Nichtbestellung eines Ergänzungsschöffen zumindest \nvertretbar gewesen sei. Die Schwerhörigkeit der Schöffin stelle keinen wichtigen Grund dar, \nweil sie ein Teil des Spruchkörpers und ihre Kenntnis von ihrem Leiden der Kammer zuzu-\nrechnen sei. Die Schwerhörigkeit sei ein seit Jahren bekanntes – altersbedingtes – Leiden und \nkeine plötzliche Erkrankung. Eine Eignungsprüfung vor der Schöffenbestellung, jedenfalls \naber vor der Einbindung in ein Großverfahren, wäre zwingend notwendig gewesen. Dies gelte \numso mehr, als die Schöffin bei Verfahrensbeginn bereits die Altersgrenze des § 33 Abs. 2 \nGVG überschritten habe. Ein die Verhandlungsfähigkeit ausschließendes Grundleiden sei im \nGegensatz zu einer plötzlichen Erkrankung ein der staatlichen Sphäre zuzurechnender Um-\nstand. Eine weitere unvertretbare Verzögerung des Verfahrens liege in dem Umstand, dass die \nHauptverhandlung erst am 24. November 2021 neu begonnen habe und die weiteren Termine \nden verfassungsrechtlichen Vorgaben von einem Verhandlungstag in der Woche nicht gerecht \nwürden. Die auf die Verfügung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren hin freige-\ngebenen 22 weiteren Verhandlungstage versuchten zwar, die Verzögerung zu kompensieren. \nAllerdings verletze die diesbezügliche Intervention des Oberlandesgerichts den Grundsatz des \nfairen Verfahrens. Im Hinblick auf die Schwerhörigkeit der Schöffin sei der Sachverhalt nicht \nim erforderlichen Maße aufgeklärt worden. Eine persönliche (dienstliche) Stellungnahme der \nSchöffin dazu, seit wann die Schwerhörigkeit derart gravierend sei, dass sie der Verhandlung \nnicht mehr folgen könne, sei nicht eingeholt worden. Die Unterlassung dieser gebotenen Auf-\nklärung sei ein Verstoß gegen die in Art. 78 Abs. 3 SächsVerf enthaltene Garantie auf ein \ngerechtes Verfahren. \n \nDer Eilantrag sei zulässig und begründet, weshalb der Beschwerdeführer zur effektiven \nDurchsetzung seines Freiheitsanspruchs sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. \n\n \n5 \nAndernfalls liefe die verfassungsrechtliche Garantie ins Leere und der Beschwerdeführer ver-\nlöre unwiederbringlich Lebenszeit in Freiheit. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 \nBVerfGG in Betracht, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung haben die Er-\nfolgsaussichten in der Hauptsache und damit die Gründe, die für die Verfassungswidrig-\nkeit der angegriffenen Gerichtsentscheidung sprechen, außer Betracht zu bleiben, es sei \ndenn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of-\nfensichtlich unbegründet. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Fol-\ngenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen \nwürde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, \ndie sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die \nVerfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom \n25. Juli 2018 – Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 136-IV-15 \n[e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 – Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). \n \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach derzeitigem Beratungsstand weder von vornherein \nklar unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die daher vorzunehmende Folgenabwä-\ngung fällt hier zulasten des Beschwerdeführers aus. \n \nUnterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung und erwiese sich später die ange-\ngriffene Haftentscheidung als verfassungswidrig, müsste der Beschwerdeführer mindes-\ntens für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erdulden, aufgrund einer verfas-\nsungsrechtlich zu beanstandenden Gerichtsentscheidung inhaftiert zu sein. Erginge die be-\nantragte einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, \nwürde die im Allgemeinwohl liegende Durchführung des Strafverfahrens gefährdet, in-\ndem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen würde, obwohl, wie in \ndieser Abwägungsvariante – ohne Ansehen der hiergegen vorgetragenen Argumente des \nBeschwerdeführers – zu unterstellen ist, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich \ndem Verfahren durch Flucht entzieht. Unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass \nder Verfassungsgerichtshof bestrebt ist, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, überwie-\n\n \n6 \ngen diese Nachteile die Nachteile, die bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung \nden Beschwerdeführer treffen. \n \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die eine im Ergebnis andere Abwägung rechtfertig-\nten, sind nicht erkennbar. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt danach nicht in Betracht. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-119-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-119-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487901","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.083003+00:00"}}