{"status":"available","doknr":"OLD487900","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 114-IV-21 (HS)/Vf. 115-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 114-IV-21 (HS) \n 115-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n \ndes Herrn Dr. S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 2. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 25. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich \nder Beschwerdeführer gegen § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, \n§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 \nAbs. 1, § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-\nsellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vier-\nten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – Sächs-\nCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261). \n \nDie für das Verfahren relevanten Normen lauten auszugsweise wie folgt: \n \n§ 7 Versammlungen \n(1) Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes sind ausschließlich ortsfest zuläs-\nsig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. \n(2)-(3) (…) \n \n§ 8 Handel \n(1) 1Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der je-\nweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. \n2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. \n(2)-(4) (…) \n \n§ 9 Dienstleistungen \n(1) 1Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizini-\nschen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind untersagt. (…) \n(2)-(3) (…) \n(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensbe-\nratungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsver-\nkehr ist untersagt. \n(5) Prostitution ist untersagt. \n \n§ 10 Gastronomie \n(1) 1Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweili-\ngen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gast-\nronomiebetrieben. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und \n20:00 Uhr. \n(2) (…) \n \n§ 11 Kultur, Freizeit \n(1) 1Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikums-\nverkehr ist untersagt. 2Dies gilt nicht für Bibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und \nTierparks. 3Für den Zugang zu den in Satz 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage ei-\nnes Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kon-\ntakterfassung durch den Betreiber. \n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Proben von Laien und Amateuren. \n(3) 1Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art sowie Solarien für Publikumsverkehr ist untersagt. \n(…) \n\n3 \n \n(4) Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen für \nPublikumsverkehr ist untersagt. \n \n§ 12 Veranstaltungen, Feste und Großveranstaltungen \nGroßveranstaltungen, Veranstaltungen und Feste insbesondere Messen, landestypische Veranstaltungen \nund Weihnachtsmärkte sind untersagt. \n \n§ 13 Sport \n(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrich-\ntungen für Publikumsverkehr ist untersagt. \n(2)-(5) (…) \n \n§ 14 Beherbergung und Tourismus \n(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken von \n1. kommerziellen und gewerblichen Reisen, \n2. Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr, \n3. Beherbergungen, \n4. Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und \n5. Ferienwohnungen \nist untersagt. \n(2) (…) \n \n§ 15 Außerschulische Bildung \n(1) Die Öffnung von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Erwachsenenbildung, ähnlichen \nEinrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen ist untersagt. \n(2)-(5) (…) \n \nDer gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Beschwerdeführer rügt eine Verletzung \nseines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 15 SächsVerf durch § 8 \nAbs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 SächsCoronaNot-\nVO, eine Verletzung seines Grundrechts auf Ausbildungs- und Bildungsfreiheit aus Art. 29 \nSächsVerf durch § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO und eine Verletzung seines Grundrechts \nauf Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf durch § 7 Abs. 1 SächsCoronaNotVO. Er \nbezweifelt die Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung genannten Einschränkungen in \nBezug auf Geimpfte und Genesene, weil diese weder hohe Inzidenzen aufwiesen noch für den \nGroßteil der Hospitalisierungen verantwortlich seien. \n \nDie §§ 7, 9, 11 – 15 SächsCoronaNotVO sprächen pauschale Untersagungen aus, die für Un-\ngeimpfte und Geimpfte gleichermaßen gälten und damit einen de-facto-Lockdown für weite \nBereiche des öffentlichen Lebens und die gesamte Bevölkerung darstellten. \n \n§ 7 SächsCoronaNotVO unterscheide nicht zwischen Geimpften und Genesenen und berück-\nsichtige nicht, dass Geimpfte weniger infektiös sein könnten und weniger häufig schwer er-\nkrankten. Der Verordnungsgeber ziehe auch nicht in Betracht, dass Versammlungen mit mehr \nals zehn Personen, jedoch ausschließlich aus Geimpften und Genesenen bestehend, stattfinden \nkönnten (2G-Regelung), ohne dass hier ein verstärktes Infektionsgeschehen zu befürchten \nsei. Auch stellte die Anordnung einer zusätzlichen Maskenpflicht oder FFP2-Maskenpflicht \nein milderes Mittel dar. \n\n4 \n \n§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaNotVO verletzten sein Grundrecht auf \nfreie Entfaltung der Persönlichkeit, weil nicht klar sei, wie eine Beschränkung auf die Zeit \nvon 6 bis 20 Uhr das Risiko einer Infektion verringern könne. Zum einen sei die Übertragung \ndes Coronavirus SARS-CoV-2 unabhängig von der Uhrzeit, zum anderen könnte die Begren-\nzung auf ein bestimmtes Zeitfenster im Gegenteil sogar zu einer Häufung von Kontakten füh-\nren. \n \nHinsichtlich der weiteren angegriffenen Normen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung \nist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die fehlende Differenzierung zwischen Ge-\nimpften bzw. Ungeimpften dazu führen solle, Kontakte generell zu vermeiden, um das Infek-\ntionsgeschehen zu begrenzen. Der Verordnungsgeber ziehe dabei aber weder in Betracht, dass \nGeimpfte und Genesene weniger am zu begrenzenden Infektionsgeschehen teilhätten (also \nandere in der gleichen Größenordnung infizierten wie Ungeimpfte), noch, dass Geimpfte und \nGenesene in der Regel gar nicht oder weniger schwer erkrankten. Es sei nicht nachvollzieh-\nbar, weshalb Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen bleiben müssten, gleichzeitig aber \nBibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks sogar unter 3G-\nBedingungen geöffnet bleiben dürften. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb etwa die Inan-\nspruchnahme von Friseurdienstleistungen – die ja gleichwohl nur unter einer 2G-Regelung \nerlaubt seien – offensichtlich weniger relevant für das Infektionsgeschehen in dieser Bevölke-\nrungsgruppe sei als etwa die Inanspruchnahme einer Massage oder Kosmetik, welche durch \n§ 9 Abs. 1 Sächs-CoronaNotVO auch für Geimpfte und Genesene untersagt ist. Weiterhin sei \nnicht zu erkennen, weshalb es für das Infektionsgeschehen vertretbar sei, dass Geimpfte und \nGenese zwar unter einer 2G-Regelung den Einzelhandel (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) \noder die Gastronomie (§ 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) aufsuchen könnten, aber nicht etwa \nMuseen, Kinos oder Schwimmbäder unter der gleichen 2G-Regelung in Anspruch nehmen \ndürften. Mildere Mittel als die pauschale Schließung seien eine Maskenpflicht, eine Abstand-\nregelung und eine Testpflicht für Geimpfte oder Genesene. Die Regelungen seien unzu-\nreichend begründet und unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit \ngenommen, Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Sportangebote Übernachtungs- und Bildungsan-\ngebote in Sachsen in Anspruch zu nehmen. \n \nDer Beschwerdeführer beantragt, gemäß § 31 Abs. 1 SächsVerGHG die hier dargelegten \nGrundrechtseingriffe in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung für ihn als Geimpften \nals unverhältnismäßig und die angegriffenen Bestimmungen daher als unvereinbar mit der \nSächsischen Verfassung festzustellen. \n \nDa die Regelungen mit Wirkung vom 22. November 2021 bereits in Kraft seien und damit \nden Beschwerdeführer in seinen Grundrechten unverhältnismäßig beschränkten, beantragt er \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 15 SächsVerGHG. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg sei \nnicht entsprechend § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG erschöpft. Der Verfassungsgerichtshof hat \n\n5 \n \nferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von \nder Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Ausbildungs- und Bildungsfreiheit aus \nArt. 29 SächsVerf, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf so-\nwie eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf durch § 9 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 12, \n§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO rügt, genügt die Beschwerdeschrift nicht \nden Begründungsanforderungen nach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-\nIV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Febru-\nar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Die Verfassungsbeschwerde dient nicht der objek-\ntiven Rechtmäßigkeitskontrolle oder der prokuratorischen Geltendmachung der \nGrundrechte Dritter. \n \nb) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aus \nArt. 29 SächsVerf und aus Art. 23 SächsVerf nicht dar. Aus seinem Vortrag ergibt \nsich weder, dass er im zeitlichen Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung an \neiner Ausbildung teilnimmt oder teilnehmen möchte, noch, dass er beabsichtigt, eine \nöffentliche Bildungseinrichtung zu besuchen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer \ndargelegt, dass er im o.g. Zeitraum an einer Versammlung teilnehmen oder eine solche \nveranstalten bzw. leiten wolle. Insoweit hat er die Möglichkeit einer Verletzung dieser \nGrundrechte nicht hinreichend dargelegt. \n \nc) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich weiterhin nicht, dass er im zeitli-\nchen Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung Dienstleistungen i.S.v. § 9 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 SächsCoronaNotVO nutzen, Kultur- und Freizeiteinrich-\ntungen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsCoronaNotVO, Spielhallen u.ä. i.S.v. \n§ 11 Abs. 4 SächsCoronaNotVO, Großveranstaltungen u.ä. i.S.v. § 12 SächsCorona-\nNotVO, Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs i.S.v. § 13 Abs. 1 \nSächsCoronaNotVO aufsuchen und Übernachtungsangebote i.S.v. § 14 Abs. 1 \nSächsCoronaNotVO nutzen möchte und sich daher durch die an die Anbieter von \nDienstleistungen, Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreiber und Veranstalter gerichteten \nBeschränkungen ihres Angebots auch in eigenen Rechten betroffenen sieht. Damit hat \n\n6 \n \nder Beschwerdeführer auch insoweit die Möglichkeit einer – indes auch nicht auszu-\nschließenden – Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt. \n \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist zudem insgesamt unzulässig, weil der Beschwerdefüh-\nrer nicht die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes erschöpft hat. \n \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 213-IV-21 [HS]/ Vf. 214-IV-21 \n[e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20; Beschluss vom 31. Mai \n2020 – Vf. 34-IV-21; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom \n3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). \n \nDem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es unterlassen hat, vor \nErhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der Rege-\nlungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beim Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen. \n \nb) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allge-\nmeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entsteht dem Beschwerde-\nführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechts-\nweg zu den Fachgerichten verwiesen wird. \n \naa) Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu \nentscheiden. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen der Säch-\nsischen Corona-Notfall-Verordnung betreffen zwar (nahezu) alle Personen im Freistaat \nSachsen. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche \nFragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbe-\nreitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könn-\nte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsgerichtshof \nmögliche Prüfung hinaus (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 213-\nIV-21 [HS]/ Vf. 214-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 \n[HS] m.w.N; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2582/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 15. Ju-\nli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 \n– juris Rn. 16; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 \n– juris Rn. 7). \n \n\n7 \n \nbb) Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtli-\nches Normenkontrollverfahren zu beschreiten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht \nhat bislang nicht über die von dem Beschwerdeführer angegriffene Rechtsverordnung \nund die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Es entsteht dem Beschwer-\ndeführer durch den Verweis auf ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfah-\nren auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Auch soweit der Beschwerdefüh-\nrer eine umgehende Abänderung der angegriffenen Regelungen begehrt, ist es ihm \nmöglich, sich hiermit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu wenden und um \nEilrechtsschutz – auch im Verfahren der Normenkontrolle – zu ersuchen, der auch \nzeitnah zu gewähren ist. \n \n \nIII. \n \n1. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n2. Eine einstweilige Anordnung wäre nach den vom Verfassungsgerichtshof hierzu entwickel-\nten Grundsätzen (vgl. dazu jüngst SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. \n104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]) auch dann nicht zu \nerlassen gewesen, wenn zugunsten des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre, dass die Vo-\nraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorlägen und die Verfassungsbe-\nschwerde nicht deshalb insgesamt unzulässig wäre. Denn die begehrte einstweilige Anord-\nnung durch die vorläufige (teilweise) Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelungen wäre \nauch dann nicht nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG zur Abwehr schwerer \nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum \ngemeinen Wohl dringend geboten. \n \nBei unterstellter Zulässigkeit erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nicht als von vornhe-\nrein (insgesamt) offensichtlich begründet, so dass im Rahmen einer Folgenabwägung die Fol-\ngen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwer-\nde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen wären, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später \naber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-\nIV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai \n2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf \nalle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen \nfür den Beschwerdeführer (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 \n[e.A.] m.w.N). \n \nSetzte der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Regelungen dergestalt außer Vollzug, \ndass die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender Angebote wieder unbeschränkt \nunabhängig vom Impf- oder Teststatus allen Personen, geimpften, genesenen oder getesteten \nPersonen nach Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Konzept) oder \n\n8 \n \ndoch nur geimpften oder genesenen Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenen-\nnachweises (2G-Konzept) bzw. gekoppelt an einen zusätzlichen Testnachweis (2G+-Konzept) \nund/oder an zusätzliche Schutzvorkehrungen (z.B. Hygienekonzept oder Maskentragungs-\npflicht) eröffnet wäre, wäre das Ziel einer deutlichen Zurückdrängung des Infektionsgesche-\nhens durch Verminderung von Kontakten in allen Lebensbereichen zumindest partiell beein-\nträchtigt. Dadurch würde das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel des Verordnungsgebers, die \nweitere Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehende drohende Überlastung des \nGesundheitswesens zu verhindern, im Zeitpunkt eines äußerst dynamischen Infektionsge-\nschehens behindert. Das Robert-Koch-Institut geht angesichts der aktuellen Entwicklung da-\nvon aus, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen \nwird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten wer-\nden (vgl. S. 4 Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 25.11.2021, abrufbar unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochen\nbericht/Wochenbericht_2021-11-25.pdf?__blob=publicationFile – zuletzt abgerufen am \n2. Dezember 2021). Dass eine Impfung gegen das Coronavirus – auch bei der derzeit noch \ndominierenden Delta-Variante – einen hohen Schutz vor einer Infektion sowie vor einem \nschweren Krankheitsverlauf und der Notwendigkeit einer Hospitalisierung bzw. intensivme-\ndizinischen Behandlung im Falle einer Infektion bietet (vgl. S. 25 Wöchentlicher COVID-19-\nLagebericht vom 25.11.2021, a.a.O.), lässt im Rahmen der Folgeabwägung auch Unterschiede \nzu nicht geimpften Personen als gerechtfertigt erscheinen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]). Es ändert aber nichts daran, dass dieser Schutz \nweder dauerhaft noch lückenlos ist und auch dieser Personenkreis an dem Infektionsgesche-\nhen Anteil hat, dessen Art und Gewicht zu bewerten auf der Grundlage der hierzu vorliegen-\nden Erkenntnisse von dem Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Bewer-\ntung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Be-\nkämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen umfasst ist. \n \nDer Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern \ner ist aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerf – insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig sind – sogar prinzipiell \nzu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-\n20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris \nRn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-\nVII-20). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die mit den Maßnahmen bezweckte Sicher-\nstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens nicht nur an den schwer an COVID-\n19 Erkrankten zu orientieren ist, sondern auch die anderen schwer Erkrankten und einer Hos-\npitalisierung bedürftigen Patienten – also selbst Ungeimpfte – in den Blick zu nehmen hat, bei \ndenen medizinisch notwendige, aber aufschiebbare Behandlungen zurückgestellt werden \nmüssen, es also nicht allein oder vorrangig um „aufgedrängten“ und grundsätzlich verzichtba-\nren höheren Eigenschutz für – getestete oder nicht getestete – ungeimpfte Personen geht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]). Angesichts des \naktuellen Infektionsgeschehens, insbesondere auch im Freistaat Sachsen, und des Standes der \nAuffrischungsimpfungen für vollständig geimpfte Personen, ist die – indes nur knapp tatsa-\n\n9 \n \nchengestützt begründete – Bewertung durch den Verordnungsgeber jedenfalls mit der im \nRahmen der Folgeabwägung gebotenen Gewissheit nicht zu beanstanden, dass eine konse-\nquente Durchsetzung des 2G-Konzepts unter fortdauernder zeitlich nicht infektionsrechtlich \nbeschränkter Öffnung von Angeboten und Einrichtungen nicht als hinreichend effektives Mit-\ntel der Zurückdrängung des Infektionsgeschehens zu werten ist und für ein Zurückdrängen \ndes Infektionsgeschehens derzeit nicht (mehr) ausreicht (s.a. Leopoldina, 10. Ad-hoc-\nStellungnahme „Coronavirus-Pandemie: Klare und konsequente Maßnahmen – sofort!“ vom \n27. November 2021, 3 [Option 2]; https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/ \npublication/coronavirus-pandemie-klare-und-konsequente-massnahmen-sofort/, zuletzt abge-\nrufen am 2. Dezember 2021). \n \nSetzte der Verfassungsgerichtshof hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelun-\ngen nicht vorläufig außer Vollzug, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache \nErfolg, wäre auch geimpften oder genesenen Personen für eine gewisse Zeit zu Unrecht die \nMöglichkeit genommen, die genannten Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen insge-\nsamt oder ohne zeitliche Beschränkungen bzw. ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen in An-\nspruch zu nehmen. Die damit einhergehenden Einschränkungen der Grundrechte, nicht nur \ndes Beschwerdeführers, sondern der weiterhin davon betroffenen potentiellen Nutzer sowie \nder Betreiber dieser Einrichtungen, insbesondere des Rechts auf freie Entfaltung der Persön-\nlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie – bei den Betreibern – der Berufs- oder \nauch der Kunstfreiheit, weisen ein erhebliches Gewicht auf. \n \nIm Ergebnis überwögen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den aus-\nnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Ein-\nschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Gefahrenlage und der \nBeurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden \nMaßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Be-\nschluss vom 23. April 2021 – Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-\nIV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR 928/21 – juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 – \n1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum \nSchutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden \nGründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit den Vorschriften der Sächsischen Corona-\nNotfall-Verordnung verbundenen, gewichtigen Beschränkungen bei der Teilhabe am öffentli-\nchen Leben in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse an der Verhinderung einer \n– nach der zumindest vertretbaren Bewertung des Verordnungsgebers drohenden – Überlas-\ntung des Gesundheitssystems, und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit, überwögen \nund eine Außervollzugsetzung der Normen im Eilrechtsschutz geböten. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n\n10 \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-114-iv-21-hs-vf-115-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-114-iv-21-hs-vf-115-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487900","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.057084+00:00"}}