{"status":"available","doknr":"OLD487898","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 111-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 111-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 2. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 22. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verord-\nnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-\nWelle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November \n2021 (SächsGVBl. S. 1261). \n \nDer für das Verfahren relevante § 21 Abs. 1 SächsCoronaNotVO lautet auszugsweise wie \nfolgt: \n \n§ 21 Ausgangssperre \n(1) \n1Überschreitet die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je \n100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer \nKreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1 000, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 Uhr und \n6:00 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). 2Das Verlassen der \nUnterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: \n1. – 10. (…) \n3Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen. \n(2) (…) \n \nDer gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Beschwerdeführer rügt eine Verletzung \nvon Art. 3 GG und der Versammlungsfreiheit. Zunächst folge aus der Sächsischen Corona-\nNotfall-Verordnung eine Ungleichbehandlung nicht-geimpfter und geimpfter Personen, deren \nZiel nicht erkennbar sei, weil von beiden Personengruppen die Möglichkeit der Übertragung \ndes Coronavirus ausgehe und nur hinreichende Tests aller Personen aus allen Gruppen weitere \nÜbertragungen unterbinden könnten. Zudem liege eine Verletzung der Versammlungsfreiheit \nvor, weil diese durch die Ausgangssperre des § 21 Abs. 1 SächsCoronaNotVO eingeschränkt \nwerde. Es sei nicht möglich, dass sich geimpfte und nicht-geimpfte Personen nach 22 Uhr \nunter freiem Himmel treffen können. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg sei \nnicht entsprechend § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG erschöpft. Der Verfassungsgerichtshof hat \nferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von \nder Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n\n3 \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 GG rügt, ist der Rechtsweg zum \nVerfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup-\ntung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-\nIV-19; st. Rspr.). \n \n2. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß \ngegen das dem zitierten Art. 3 GG inhaltlich entsprechende Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf gerügt werden soll, ist sie unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis des Be-\nschwerdeführers nicht ersichtlich ist. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-\nIV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Febru-\nar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf kann \nsich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil nicht erkennbar ist, dass er durch die \nbehauptete Ungleichbehandlung einen Nachteil erleidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n18. Juli 1984, BVerfGE 67, 239 [244]; Beschluss vom 12. September 2012, BVerfGE \n132, 195 [235 Rn. 95]). Die Regelungen der angegriffenen Verordnung, die zwischen \ngeimpften bzw. genesenen und nicht-geimpften Personen unterscheiden, beschränken \nallein die nicht-geimpften Personen in ihren Grundrechten, nicht aber die geimpften \nund genesenen Personen, zu denen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ge-\nhört. Der Beschwerdeführer ist daher durch die Regelungen der Sächsischen Corona-\nNotfall-Verordnung nicht nachteilig betroffen, weshalb eine Verletzung von Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Septem-\nber 2012, BVerfGE 132, 195 [235 Rn. 95]). \n \nWeiterhin scheidet eine Verletzung der Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers \naus Art. 23 SächsVerf durch die Regelung der Ausgangssperre des § 21 Abs. 1 Satz 1 \nSächsCoronaNotVO im Ergebnis aus. \n \n3. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil der Beschwerdeführer \nden Rechtsweg nicht erschöpft hat (a) und eine Entscheidung vor Erschöpfung des \nRechtwegs nicht veranlasst ist (b). \n \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\n\n4 \n \nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 34-IV-21; Beschluss vom 10. Sep-\ntember 2020 – Vf. 114-IV-20 (HS); Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 \n[HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; \nBeschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. \n80-IV-15; st. Rspr.). \n \nDiesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Er hat es unter-\nlassen , vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kon-\ntrolle der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu \nstellen. \n \nb) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allge-\nmeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entstünde dem Beschwer-\ndeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den fachge-\nrichtlichen Rechtsweg verwiesen wird. \n \naa) \nDie Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung im verfas-\nsungsprozessualen Sinn (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \nDie mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen betreffen zwar die ge-\nsamte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde \nnicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne \nvorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entschei-\ndungsgrundlagen beantworten könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Septem-\nber 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] \nund Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom \n3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR \n829/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris Rn. 16). \n \nZudem ist zu berücksichtigen, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene \nBestimmung der Verordnung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Normenkon-\ntrollverfahrens umfassend auch am Maßstab des Bundesrechts, insbesondere auf ihre \nVereinbarkeit mit ihrer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage und auf deren Vereinbar-\nkeit mit dem Verfassungsrecht des Bundes (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom \n30. März 2020 – 20 NE 20.632 – juris Rn. 40 ff.), überprüft werden kann \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse \nvom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; vgl. BVerfG, Be-\n\n5 \n \nschluss vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2582/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli \n2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 \n– juris Rn. 16; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-\n1 – juris Rn. 7), was dem Verfassungsgerichtshof prinzipiell nicht möglich ist. \n \nUngeachtet dessen sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen \nBestimmungen im Übrigen auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedin-\ngungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologi-\nsche, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risi-\nkoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Daher besteht in tatsächlicher Hinsicht \nBedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor ei-\nner Anrufung des Verfassungsgerichtshofes (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Sep-\ntember 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 \n[HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2582/20 – juris Rn. 10; Be-\nschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 18. April \n2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – \njuris Rn. 17; VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 – ju-\nris Rn. 7). \n \nbb) Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtli-\nches Normenkontrollverfahren zu beschreiten. \n \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bislang nicht über die von dem Be-\nschwerdeführer angegriffene Rechtsverordnung und die von ihm aufgeworfenen \nRechtsfragen entschieden. Es entsteht dem Beschwerdeführer durch den Verweis auf \nein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren auch kein schwerer und unab-\nwendbarer Nachteil. Der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Beschwerde-\nführer selbst macht nicht geltend, konkret durch die geltend gemachte Ungleichbe-\nhandlung einen Nachteil zu erleiden bzw. in seinem Grundrecht auf Versammlungs-\nfreiheit betroffen zu sein. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n6 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-111-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-111-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487898","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.010141+00:00"}}