{"status":"available","doknr":"OLD487897","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 109-IV-21 (HS)/Vf. 110-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 109-IV-20 (HS) \n 110-IV-20 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n1) des Herrn W., \n2) des Herrn B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 2. Dezember 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 22. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen \nVerfassungsbeschwerde, die mit Schreiben vom 30. November 2021 ergänzt wurde, wenden \nsich die Beschwerdeführer gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie be-\nschlossene sogenannte 3G-Regelung bei Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs \n(ÖPNV) und des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und im Zusammenhang mit einer \nnächtlichen Ausgangsbeschränkung. \n \nDie Beschwerdeführer rügen – soweit ersichtlich – eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnah-\nme. Die Gültigkeit der zugelassenen Antigen- und PCR-Tests betrage nur 24 bzw. 48 Stun-\nden. Die Kontrolle der Passagiere sei unrealistisch; es gelte eine Beförderungspflicht im öf-\nfentlichen Nahverkehr. Die Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften verstoße \ngegen den Gleichheitsgrundsatz. Unverhältnismäßig sei schließlich die Einbeziehung von \nFahr- und Taxidiensten. Auch die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte seien verfas-\nsungswidrig. \n \nEine am 3. November 2021 eingelegte Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen \ndie 2G- und 3G-Regelungen verwarf der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom \n10. November 2021 (Vf. 98-IV-21). \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis \ngegeben. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt – ungeachtet der Frage ihrer formwirk-\nsamen Einlegung – jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in \nallgemeinen Erwägungen, bezeichnet aber wiederum keinen konkreten landesrechtlichen Ho-\nheitsakt, durch den sich die Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten der Verfassung des \nFreistaates Sachsen verletzt fühlen, und äußert sich auch nicht zu vorrangigen Möglichkeiten \nfachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes. Auf die Begründung des Beschlusses vom 10. No-\nvember 2021 (Vf. 98-IV-21) wird verwiesen. \n \n \n\n \n3\nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-109-iv-21-hs-vf-110-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-109-iv-21-hs-vf-110-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487897","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.992708+00:00"}}