{"status":"available","doknr":"OLD487896","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 107-IV-21 (HS)/Vf. 108-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 107-IV-20 (HS) \n 108-IV-20 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n1) des Herrn W., \n2) des Herrn B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 2. Dezember 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 13. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen \nVerfassungsbeschwerde, die mit Schreiben vom 18. und 23. November 2021 ergänzt wurde, \nwenden sich die Beschwerdeführer gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie \nvom Freistaat Sachsen beschlossenen sogenannten 2G- und 3G-Regelungen. \n \nDie Beschwerdeführer rügen eine Widersprüchlichkeit und Unverhältnismäßigkeit der 2G- \nund 3G-Regelungen. Bestehende Gesetze würden missbraucht, um die pandemische Lage in \ndie Länge zu ziehen. Es werde ein immenses Verwirrspiel mit den Bürgern getrieben. Es sei \nmittlerweile bekannt und durch Studien bestätigt, dass gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 \ngeimpfte Personen nicht geschützt seien. Sobald Geimpfte aber Symptome aufwiesen, würden \nsie nach § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung automatisch als „un-\ngeimpft“ behandelt. Demgegenüber spiele die asymptomatische Übertragung keine signifi-\nkante Rolle. Die propagierte „Pandemie der Ungeimpften“ sei daher in Wirklichkeit eine \n„Pandemie der Gespritzten“. \n \nEine am 3. November 2021 eingelegte erste Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer \ngegen die 2G- und 3G-Regelungen verwarf der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom \n10. November 2021 (Vf. 98-IV-21). \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis \ngegeben. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt – ungeachtet der Frage ihrer formwirk-\nsamen Einlegung – jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich \nerneut in allgemeinen Erwägungen, bezeichnet aber wiederum keinen konkreten Hoheitsakt, \ndurch den sich die Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten verletzt fühlen, und äußert sich \nauch nicht zu vorrangigen Möglichkeiten fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes. Auf die Be-\ngründung des Beschlusses vom 10. November 2021 (Vf. 98-IV-21) wird verwiesen. \n \n \n \n \n\n \n3\nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-107-iv-21-hs-vf-108-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-107-iv-21-hs-vf-108-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487896","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.974778+00:00"}}