{"status":"available","doknr":"OLD487893","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 99-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 99-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn K., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 2. Dezember 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 4. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der \nMedienfreiheit im Internet-Zeitalter geltend. \n \nDer Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den öffentlich-\nrechtlichen Rundfunk ablehnt und sich bereits mit Einwendungen gegen die Heranziehung zu \nRundfunkbeiträgen durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gewandt hat. Mit verschie-\ndenen Teilbeschwerden wendet er sich unter anderem gegen das System des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks, seine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge, die Rundfunkbeitrags-\npflicht auch für Nichtnutzer sowie gegen den Medienstaatsvertrag 2020 und weitere rund-\nfunkrechtliche Staatsverträge wegen angeblicher formeller und inhaltlicher Mängel. Hierzu \nverweist die Beschwerdeschrift vielfach ergänzend auf eine als Anlage beigefügte, 960 Seiten \numfassende „Metastudie LIBRA“ (Freiheits- und Medienzukunft) mit Stand 1. November \n2021, deren Autoren nicht angegeben sind. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung diverser Grundrechte des Grundgesetzes, der Eu-\nropäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta in Bezug auf die ver-\nschiedenen Teilbeschwerden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (hierzu näher \nSächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21 m.w.N.) nicht genügt. \n \nDas abstrakt gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers lässt schon nicht hinreichend er-\nkennen, durch welchen konkreten Akt öffentlicher Gewalt welches Grundrecht verletzt sein \nsoll. Die Beschwerdebegründung und die ergänzend herangezogene Metastudie erschöpfen \nsich vielmehr in allgemeinen Erwägungen zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rund-\nfunkbeitragspflicht, der Vollstreckung von Beiträgen durch die Landesrundfunkanstalten so-\nwie zum Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine solche Zusammenstel-\nlung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht allein genügt den Begründungsanforde-\nrungen nicht (SächsVerfGH a.a.O.; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 17. September 2021 \n– VfGBbg 32/21). \n \n\n \n3\nSoweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auch gegen Regelungen in verschiedenen \n(rundfunkrechtlichen) Staatsverträgen der Länder wenden will, fehlt es an der Angabe derje-\nnigen Landesgesetze, durch welche diese Regelungen gemäß Art. 65 Abs. 2 SächsVerf in das \nsächsische Landesrecht transformiert worden sind; nur diese können Gegenstand einer \nRechtssatzverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof sein (SächsVerfGH a.a.O.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-99-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-99-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487893","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.922901+00:00"}}