{"status":"available","doknr":"OLD487892","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 93-IV-21 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 93-IV-21 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn ..., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und \nAndreas Wahl \n \nam 2. Dezember 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 22. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (2 B 286/21) sowie die \nAuswahlentscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, \nEuropa und Gleichstellung (im Folgenden: Staatsministerium) vom 2./9. März 2021 \n(210E-I1-951/20). \n \nHintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Konkurrentenstreit um die Besetzung der im \nSächsischen Justizministerialblatt vom 30. Juni 2018 ausgeschriebenen Stelle der Vizepräsi-\ndentin/des Vizepräsidenten des Finanzgerichts (Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage) beim \nSächsischen Finanzgericht. In einem ersten Auswahlverfahren wurde ein Konkurrent des Be-\nschwerdeführers ausgewählt. Ein dagegen gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nvor dem Verwaltungsgericht Leipzig blieb ohne Erfolg. Auf die Beschwerde des Beschwerde-\nführers änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2020 \n(2 B 326/19) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und untersagte dem Antragsgegner \nim Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, die Stelle des Vizepräsidenten des Finanz-\ngerichts zu besetzen. Infolgedessen brach das Staatsministerium das Auswahlverfahren ab. \nDas gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens angerufene Verwaltungsgericht Leipzig ord-\nnete dessen Fortsetzung an. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens mit \nBeschluss vom 2. September 2020 (2 B 247/20) ab. Daraufhin schrieb das Staatsministerium \ndie Stelle im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. September 2020 neu aus und führte \nein neuerliches Auswahlverfahren durch. \n \nMit der angegriffenen Auswahlentscheidung vom 2./9. März 2021 gab das Staatsministerium \nder Beigeladenen des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Mitbewerberin) den Vorzug. Es \nwerde das in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der \nJustiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der An-\nforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 7. Dezember 2017 (im Folgen-\nden: VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) niedergelegte Anforderungsprofil ,,Leiter \neiner Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ zugrunde gelegt, dessen konstitutive Merkmale \nbeide Bewerber erfüllten. Nach Eignung, Leistung und Befähigung gebühre der Mitbewerbe-\nrin der Vorrang. \n \nDen gegen die Besetzung der Stelle mit der Mitbewerberin gerichteten Antrag des Beschwer-\ndeführers auf vorläufigen Rechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss \nvom 29. Juni 2021 (8 L 291/21) ab. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstan-\nden. Sowohl die Mitbewerberin als auch der Antragssteller erfüllten das Anforderungsprofil \n„Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ nach Anlage 1 zur VwV Beurteilung \nRichter und Staatsanwälte, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukomme. Das Staatsministe-\n\n \n3 \nrium habe die Auswahlentscheidung auf die zugrunde gelegten Beurteilungen des Beschwer-\ndeführers und der Mitbewerberin stützen können. Sie seien nicht fehlerhaft und erlaubten ei-\nnen Leistungsvergleich der Bewerber. Das Staatsministerium sei unter Auswertung der – \ndurch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren – dienstlichen Beurteilungen nachvoll-\nziehbar zu einem Vorsprung der Mitbewerberin im Gesamtleistungsbild gelangt. Es sei recht-\nlich nicht zu beanstanden, dass das Staatsministerium den aktuellen Anlassbeurteilungen be-\nsondere Bedeutung beigemessen habe. Die Regelbeurteilungen der Bewerber bildeten hinge-\ngen keine verlässliche Grundlage (mehr) für einen Leistungsvergleich. Selbst bei Annahme \neines Gleichstands im Gesamtleistungsbild ergebe sich im Rahmen der hilfsweise vorgenom-\nmenen Ausschärfung ein Vorsprung der Mitbewerberin. Das Staatsministerium habe be-\nstimmten Kriterien größeres Gewicht beimessen und die Beurteilungen insoweit auswerten \ndürfen. Die hierzu im Auswahlvermerk enthaltenen Ausführungen begegneten keinen rechtli-\nchen Bedenken. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 Beschwerde beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht ein. Zur Begründung trug er vor, die Auswahlentschei-\ndung könne nicht allein auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen, die ein Gesamturteil \nüber Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht enthielten, rechtmäßig getroffen wer-\nden. Das Staatsministerium habe das anzunehmende Gesamturteil der Mitbewerberin nicht \noffenlassen und sich allein auf das nach den Anlassbeurteilungen bessere Gesamtleistungsbild \nstützen dürfen. Seine Anlassbeurteilung sei äußerst lückenhaft, wie sich aus der Gegenüber-\nstellung mit der Anlassbeurteilung der Mitbewerberin ergebe. Die für die Mitbewerberin an-\ngenommene Leistungssteigerung als Vorsitzende Richterin am Finanzgericht sei nicht mit \nTatsachen unterlegt. Das Staatsministerium habe es versäumt, vor dem Abstellen auf Einzel-\nmerkmale zunächst das Gesamtleistungsbild hinsichtlich aller Merkmale auszuschärfen. Es \nhabe mit der Auswahl einzelner Kriterien seine Bindung an das Anforderungsprofil missach-\ntet. Die Einschätzung, die Kenntnisse der Mitbewerberin hinsichtlich des Aufgabenspektrums \neines Gerichtsleiters seien umfassender als seine, sei fehlerhaft; dem Staatsministerium stehe \nhierbei kein Beurteilungsspielraum zu. Auch die Bewertung hinsichtlich der weiteren heran-\ngezogenen Auswahlkriterien sei unzutreffend. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Oktober 2021 wies das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht die Beschwerde zurück. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen \nrechtfertigten keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sowohl die Mit-\nbewerberin als auch der Beschwerdeführer erfüllten das Anforderungsprofil insgesamt, soweit \nihm konstitutive Bedeutung zukomme. Die deshalb auf der zweiten Stufe des Auswahlverfah-\nrens notwendige – und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Auswahlentscheidung sei \nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Staatsministerium habe diese auf die dem Auswahlver-\nmerk vom 2. März 2021 zugrunde gelegten Regel- und Anlassbeurteilungen des Beschwerde-\nführers und der Mitbewerberin stützen können. Diese Beurteilungen unterlägen keinen recht-\nlichen Bedenken. Dies gelte auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts, wonach die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen \nBeurteilungen durch den Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der Exekutive zu überlassen \nseien. Denn selbst dann, wenn sich die gesetzliche Bestimmung in § 6 SächsRiG im Hinblick \n\n \n4 \nauf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG als defizitär erwiese, \nfolge hieraus nicht die Unverwertbarkeit der für den Beschwerdeführer und die Mitbewerbe-\nrin erstellten Beurteilungen, weil die Beurteilungsvorschriften für einen Übergangszeitraum \ngrundsätzlich weiter anzuwenden wären. Das Staatsministerium habe aufgrund der von ihm \nherangezogenen Beurteilungen mindestens von einem Gleichstand, möglicherweise von ei-\nnem Vorrang der Mitbewerberin im Gesamtleistungsbild ausgehen können. Selbständig tra-\ngend habe jedenfalls auf einen Vorsprung der Mitbewerberin im Rahmen der ergänzend her-\nangezogenen Einzelmerkmale abgestellt werden können. \n \nDer Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem grund-\nrechtlich geschützten Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung aus Art. 91 Abs. 2 SächsVerf verletzt. Eine Auswahlent-\nscheidung zwischen mehreren Bewerbern habe auf Grundlage von dienstlichen Beurteilungen \nzu erfolgen, die ihrerseits Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der beurteilten Person \nzum Ausdruck bringen müssten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – ergebe sich, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, dass die \ndienstliche Beurteilung sämtliche Kriterien des Art. 91 Abs. 2 SächsVerf berücksichtige und \nein abschließendes Gesamturteil enthalte. Andernfalls sei die dienstliche Beurteilung rechts-\nwidrig. Dies gelte auch für Anlassbeurteilungen. Die angegriffenen Entscheidungen stützten \nsich auf die Anlassbeurteilung der Mitbewerberin, die in Übereinstimmung mit Ziff. VIII \nNr. 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte kein Gesamturteil enthalte, und seien \nschon deshalb aufzuheben. Seine letzte Regelbeurteilung, die hingegen ein abschließendes \nGesamturteil enthalte, sei nicht berücksichtigt worden. Damit läge kein brauchbares Gesamt-\nurteil über seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vor. Ohne ein Gesamturteil \nkönne eine rechtmäßige und verfassungskonforme Auswahlentscheidung aber nicht getroffen \nwerden. Richtigerweise hätten seine letzte und die letzte Regelbeurteilung der Mitbewerberin \nder Auswahlentscheidung uneingeschränkt zugrunde gelegt werden müssen. Die darin enthal-\ntenen Gesamturteile wiesen – wegen des höheren Prädikats – seinen Vorrang aus. Relativie-\nrungen dieses Prädikats wegen Zeitablaufs, wie vom Staatsministerium und vom Sächsischen \nOberverwaltungsgericht vorgenommen, widersprächen dem verfassungsrechtlichen Grund-\nsatz, dass die Bewerberauswahl auf der Grundlage von Gesamturteilen über die Eignung, Be-\nfähigung und fachliche Leistung zu erfolgen habe. Die Auswahlentscheidung vom 2./9. März \n2021 befasse sich zwar mit dem in seiner letzten Regelbeurteilung ausgesprochenen Gesamt-\nurteil. Dies geschehe aber zum Zwecke der Relativierung. Zu welchem Gesamtleistungsprä-\ndikat diese Relativierung führe, lasse das Staatsministerium ausdrücklich offen. Eine Aus-\nwahlentscheidung könne das Gesamtleistungsprädikat jedoch nicht offenlassen. Die Erwä-\ngungen, die das Staatsministerium hilfsweise zu einzelnen Äußerungen in den Anlassbeurtei-\nlungen und zu wenigen Merkmalen des Anforderungsprofils anstelle, könnten die Klärung des \nGesamturteils nicht ersetzen. Eine Auswahlentscheidung, die sich – wie die vorliegende – \nauch für den sog. Leistungsvergleich allein auf in diesem Punkt konzeptionell lückenhafte \nAnlassbeurteilungen stütze, verfehle die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf. Eine Auswahlentscheidung, die zudem nur eine Minderzahl der Merkmale eines \nAnforderungsprofils beurteile, verletze sein Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen \nAmt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das Bundesverwal-\n\n \n5 \ntungsgericht habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 eine Übergangsfrist \neingeräumt, ein Beurteilungssystem, das, wie das sächsische, auf Verwaltungsvorschriften \nberuhe, auf eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage zu stellen. Von verfassungs-\nrechtlichen Vorgaben, die den Bewerber im Einzelfall deshalb belasteten, weil eine Anlassbe-\nurteilung kein Gesamturteil enthalte, habe es indes keinen zeitlichen Dispens erteilt. \n \nMit Beschluss vom 10. November 2021 hat der Verfassungsgerichtshof dem Freistaat Sach-\nsen aufgegeben, die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Finanzgerichts beim \nSächsischen Finanzgericht bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des \nBeschwerdeführers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, freizuhalten. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforde-\nrungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). \n \nRichtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert \ndie substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende ar-\ngumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss \nvom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, \nBVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufge-\nworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der be-\nhauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich \nentwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 \n– Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – \njuris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Be-\nschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \n \nWird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszule-\ngenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist zudem \n\n \n6 \ndarzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche \nSichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungs-\nbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewie-\nsenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu ent-\nscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grund-\nrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich feh-\nlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. \n112-IV-20; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli \n2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. \n \nDas Beschwerdevorbringen begründet den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht hin-\nreichend in Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen auf Ebene des \nVerfassungsrechts und anhand der zu dem mit Art. 91 Abs. 2 SächsVerf inhaltsglei-\nchen Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäbe. Zu den mit der \nVerfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen der verfassungsrechtlichen Anforde-\nrungen an dienstliche Beurteilungen liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts vor (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – \n2 BvR 1558/16 – juris; Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris; Be-\nschluss vom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, 56; Beschluss vom 27. Mai 2013 – \n2 BvR 462/13 – juris; Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris; Be-\nschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris; Beschluss vom 20. März \n2007 – 2 BvR 2470/06 – juris). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass die in \nden letzten Regelbeurteilungen erstellten Gesamturteile der Auswahlentscheidung un-\neingeschränkt zugrunde zu legen seien und sich die Berücksichtigung ergänzend her-\nangezogener Einzelmerkmale des Anforderungsprofils verbiete, ohne sich insoweit \nmit den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben, insbesondere \nzur erforderlichen Aktualität von Beurteilungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Au-\ngust 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 56; Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR \n764/11 – juris Rn. 11; Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris \nRn. 7) und zum ergänzenden Vergleich anhand von Einzelaussagen (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Oktober \n2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 13; Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR \n1855/07 – juris Rn. 8) im Einzelnen argumentativ auseinanderzusetzen. \n \n \nIII. \n \nIm Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Die angegriffenen Entschei-\ndungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus \nArt. 91 Abs. 2 SächsVerf. \n \n\n \n7 \n1. Gemäß Art. 91 Abs. 2 SächsVerf hat jeder Bürger – ebenso wie nach dem inhaltsglei-\nchen Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche – nach seiner Eignung, Befähigung und fach-\nlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. \n \nDanach sind öffentliche Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des \nGrundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 91 Abs. 2 SächsVerf erfass-\nten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt \nwerden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber \nbetreffen (st. Rspr. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. September \n2016, BVerfGE 143, 22 [28 Rn. 18]; Beschluss vom 21. April 2015, BVerfGE 139, 19 \n[49]; Beschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei \ndient Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmögli-\nchen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen berufli-\nchen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf er-\nmessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet \n(sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. De-\nzember 2015, BVerfGE 141, 56 [68 Rn. 31]; Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR \n311/03 – juris Rn. 11). \n \nDie Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachli-\nchen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret \nangestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004, BVerfGE \n110, 304 [332 f.]; Beschluss vom 21. Februar 1995, BVerfGE 92, 140 [155]). Maß-\ngeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen \nBewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentschei-\ndung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leis-\ntung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festle-\ngung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkre-\ntisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris \nRn. 76). \n \nArt. 91 Abs. 2 SächsVerf eröffnet mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fach-\nliche Leistung“ und dem Prognosecharakter der Auswahlentscheidung von Verfas-\nsungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter \nKontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle ist daher beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, \nob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe \noder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob \nsie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe \nnicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, 56 [79 Rn. 56]; Urteil vom 24. September \n2003, BVerfGE 108, 282 [296]). \n \n\n \n8 \nDer Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat anhand ge-\neigneter Instrumente zu erfolgen. Als solche kommen vor allem dienstliche Beurtei-\nlungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, \n56 [79 Rn. 58]; Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 12; Be-\nschluss vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 304 [332]). Art. 91 Abs. 2 SächsVerf \nschreibt diese allerdings nicht zwingend vor, sondern schließt die Nutzung anderer In-\nstrumente zur Ermittlung des bestgeeigneten Bewerbers nicht aus (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezem-\nber 2007 – 1 BvR 2177/07 – juris Rn. 48). \n \nSoweit der Bewerbervergleich anhand dienstlicher Beurteilungen erfolgt, sind in erster \nLinie zeitlich aktuelle Beurteilungen heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 56; Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR \n764/11 – juris Rn. 11; Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris \nRn. 7), die inhaltlich aussagekräftig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar \n2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 8). Die Beurteilungen sind, soweit sie aussagekräf-\ntig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das ab-\nschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwä-\ngung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 16. Dezember 2015, BVerfGE 141, 56 [79 Rn. 58]; Beschluss vom \n4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 12). \n \nIn bestimmten Fällen lässt es Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu, dass der Dienstherr die \nBewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das an-\ngestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter ver-\ngleicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 10; Be-\nschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 13; Beschluss vom 5. Sep-\ntember 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 8). Dies kommt insbesondere bei wesentlich \ngleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach \ndem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der \nBewerber ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 8). Ob nach ihrem Ge-\nsamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren \nVergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil; \nvielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber \nzu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – \njuris Rn. 80). \n \nDie Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständi-\ngen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; \nnur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann der Verfassungsge-\nrichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-\n\n \n9 \n11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 62 \nm.w.N.). \n \n2. Gemessen hieran verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Bewerbungsverfah-\nrensanspruch des Beschwerdeführers nicht. \n \na) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der An-\nlassbeurteilungen sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris) bereits deshalb \nverfassungswidrig, weil diese kein abschließendes Gesamturteil enthielten. \n \nDas Beschwerdevorbringen verkennt insoweit, dass das im Freistaat Sachsen geltende \nBeurteilungssystem nicht allein Anlassbeurteilungen, sondern auch Regelbeurteilun-\ngen vorsieht (§ 6 Abs. 1 SächsRiG). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschie-\ndenen Fall wurden dagegen in Ermangelung eines allgemein vorgegebenen Beurtei-\nlungssystems ausschließlich Anlassbeurteilungen erteilt, die zudem kein abschließen-\ndes Gesamturteil enthielten. Dagegen schreibt § 6 Abs. 1 SächsRiG vor, dass Richter \nauf Lebenszeit alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen sind (Satz 1) und dass sie – so-\nweit das Staatsministerium dies bestimmt – auch aus Anlass einer Bewerbung (Satz 2) \nzu beurteilen sind. Die periodischen Regelbeurteilungen haben Gesamturteile zu ent-\nhalten (Ziff. VIII Nr. 1 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte), auf denen die \nAnlassbeurteilungen für ausgeschriebene Beförderungsstellen aufbauen (Ziff. VIII \nNr. 2 Satz 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte). \n \nArt. 91 Abs. 2 SächsVerf schreibt weder vor, dass die Auswahlentscheidung zwingend \nanhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, noch gibt er dem Dienstherrn ein \nbestimmtes Beurteilungssystem in einer bestimmten Ausgestaltung vor. Vielmehr liegt \nes im Ermessen des parlamentarischen Gesetzgebers, für welches Instrument zur \nAuswahl des bestgeeigneten Bewerbers er sich entscheidet. Dieses Instrument muss \nnur für eine dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechende Auswahlentscheidung \nüberhaupt geeignet und funktionsadäquat ausgestaltet sein. \n \nIm Freistaat Sachsen hat sich der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 SächsRiG für ein auf Re-\ngelbeurteilungen aufbauendes und durch Anlassbeurteilungen ergänztes System ent-\nschieden. Ein solches Beurteilungssystem ist an sich geeignet, eine Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf genügende Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Dies gilt auch für das in \nder Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums näher ausgestaltete System. Denn \nda die Regelbeurteilungen unter Würdigung der Befähigung, der fachlichen Leistung \nund der Eignung für das ausgeübte Amt periodisch (alle vier Jahre) zu erstellen \n(Ziff. III Nr. 1 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) und zwingend mit einem \nGesamturteil abzuschließen sind (Ziff. VIII Nr. 1 VwV Beurteilung Richter und \nStaatsanwälte) und da die Anlassbeurteilungen eine an die Regelbeurteilung anknüp-\nfende (Ziff. IV Nr. 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) Eignung, Befähi-\ngung und fachliche Leistung würdigende (Ziff. VII Nr. 2 Satz 6 VwV Beurteilung \n\n \n10 \nRichter und Staatsanwälte) zusammenfassende Eignungsprognose für die ausgeschrie-\nbene Stelle zu enthalten haben (Ziff. VIII Nr. 2 Satz 2 VwV Beurteilung Richter und \nStaatsanwälte), ist grundsätzlich sichergestellt, dass die von Art. 91 Abs. 2 SächsVerf \nvorgegebenen Kriterien bei einer Auswahlentscheidung – der sämtliche Beurteilungen \nin ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen sind – zur Geltung kommen. \n \nSoweit der Beschwerdeführer rügt, dass in diesem Beurteilungssystem die Anlassbeur-\nteilungen kein Gesamturteil enthalten, lässt er außer Acht, dass an deren Stelle eine \nzusammenfassende Eignungsprognose tritt (Ziff. VIII Nr. 2 VwV Beurteilung Richter \nund Staatsanwälte). Dabei soll die Abschlussbeurteilung die Regelbeurteilung nicht er-\nsetzen, sondern auf dieser aufbauen und das Gesamturteil um eine Eignungsprognose \nfür die ausgeschriebene Stelle ergänzen. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts \nzu erinnern, solange sich dem Zusammenspiel der Beurteilungen ein abschließendes \nGesamturteil entnehmen lässt, das sich nicht allein auf das ausgeübte Amt, sondern ge-\nrade auch auf die ausgeschriebene Stelle bezieht und damit einen Leistungsvergleich \nermöglicht. \n \nOffen bleiben kann, ob dieses Beurteilungssystem Art. 91 Abs. 2 SächsVerf auch we-\ngen der Zeitspanne gerecht wird, die durch die Altersgrenzen für Regelbeurteilungen \n(grundsätzlich Vollendung des 50. Lebensjahres, Ziff. III Nr. 3 Satz 1 Buchst. b VwV \nBeurteilung Richter und Staatsanwälte) entstehen kann (vgl. dazu SächsOVG, Be-\nschluss vom 25. Oktober 2021 – 2 B 259/21 – juris Rn. 15 ff. mit Blick auf Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf). Bereits das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist diesem Ge-\nsichtspunkt in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung man-\ngels Beschwerdevorbringens nicht nachgegangen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ihm \nhat auch der Verfassungsgerichtshof wegen des Grundsatzes der materiellen Subsidia-\nrität nicht nachzugehen. Denn dieser Grundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwer-\ndeführer dazu, bereits im fachgerichtlichen Verfahren die verfassungsrechtlich rele-\nvanten Aspekte aufzuzeigen, um so dem Fachgericht Gelegenheit zu geben, eine \nÜberprüfung auch insoweit vorzunehmen (VerfG Bbg, Beschluss vom 18. Oktober \n2007 – 11/07 EA, 47/07 – juris Rn. 27; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom \n12. August 2011 – Vf. 74-VI-10 – juris Rn. 17). \n \nb) Ebenso wenig greift die Rüge des Beschwerdeführers durch, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf \nsei durch die unzureichende Berücksichtigung seiner Regelbeurteilung und des darin \nenthaltenen Gesamturteils verletzt. Mit dieser Rüge greift der Beschwerdeführer letzt-\nlich die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die dafür zuständigen \nFachgerichte an. Denn die Frage, in welchen Fällen die einem Leistungsvergleich zu-\ngrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell und deswegen im Hin-\nblick auf die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht mehr \naussagekräftig sind, ist grundsätzlich tatrichterlich unter Berücksichtigung aller Um-\nstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – \n2 BvR 1287/16 – juris Rn. 61). \n \n\n \n11 \nSowohl das Verwaltungsgericht als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht sind \nzu der Einschätzung gelangt, dass die vorhandenen Regelbeurteilungen im konkreten \nFall keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich (mehr) ge-\nboten hätten und deshalb das Staatsministerium sich maßgeblich auf die Anlassbeur-\nteilungen der Bewerber habe stützen dürfen. Ausgehend hiervon habe das Staatsminis-\nterium mindestens von einem Gleichstand der Bewerber ausgehen dürfen. \n \nDiese Würdigung kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf \nihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfas-\nsungsrecht, insbesondere das Recht auf eine willkürfreie Entscheidung aus Art. 18 \nSächsVerf, verletzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-\n20; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Au-\ngust 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 62). Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt \nnicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, son-\ndern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des \nVerfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, \ndass \ndie \nangegriffene \nEntscheidung \nauf \nsachfremden \nErwägungen \nberuht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). \n \nHierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen \nLeistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand inhaltlich aus-\nsagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben \nberuhender, sowie zeitlich aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 8). Im Hin-\nblick auf das dem Dienstherrn zustehende Ermessen ist das wesentliche Abstellen auf \ndie aktuelle Anlassbeurteilung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern sich \nhieraus verlässliche Bewertungen zur Frage der Eignung ergeben (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 7). Dies war vorliegend \nder Fall, weil die Anlassbeurteilungen – im Gegensatz zu den um mehr als ein Jahr-\nzehnt voneinander abweichenden und auf unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben \nberuhenden Regelbeurteilungen – die aktuelleren und aussagekräftigeren Feststellun-\ngen zu fachlichen und persönlichen Eigenschaften der beiden Bewerber enthielten. Im \nÜbrigen blieben die Regelbeurteilungen nicht unberücksichtigt, sondern wurden in die \nAuswahlentscheidung einbezogen. \n \nc) Ein Verfassungsverstoß ist auch insoweit nicht ersichtlich, als der Beschwerdeführer \nrügt, der Auswahlvermerk lasse zu Unrecht das Gesamtleistungsprädikat offen. Mit \ndieser Rüge verkürzt der Beschwerdeführer den Auswahlvermerk, in dem es heißt, es \nkönne letztlich dahingestellt bleiben, welchem konkreten Prädikat das jeweils aktuelle \nLeistungsniveau der Bewerber zuzuordnen sei; jedenfalls werde der Mitbewerberin im \nVergleich der aktuellen Anlassbeurteilungen ein besseres Gesamtleistungsbild attes-\ntiert. \n\n \n12 \nArt. 91 Abs. 2 SächsVerf schreibt dem Dienstherrn die Verwendung bestimmter Prä-\ndikate oder Notenskalen in den dienstlichen Beurteilungen nicht vor, sondern verlangt \nnur, dass die Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und hinrei-\nchend differenziert sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR \n1558/16 – juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 15). \nDem ist nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Würdigung des Sachverhalts \ndurch das Sächsische Oberverwaltungsgericht Genüge getan. Dieses hat eine Einord-\nnung der Aussagen in den Anlassbeurteilungen in die Notenskala nach Ziff. VIII Nr. 1 \nVwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte durchaus für möglich gehalten hat, indem \nes eingeschätzt hat, dass diese Aussagen beim Beschwerdeführer kaum mehr das Prä-\ndikat „übertrifft erheblich“ rechtfertigen, bei der Mitbewerberin dagegen mindestens \ndieses Prädikat. Sowohl die angegriffene Auswahlentscheidung und als auch die diese \nbestätigenden Gerichtsentscheidungen bewerten das Gesamtleistungsprädikat des Be-\nschwerdeführers als allenfalls gleichwertig mit dem Prädikat der Mitbewerberin \n(„übertrifft erheblich“). Diese Einschätzung wird mit den Besonderheiten des Einzel-\nfalls, insbesondere den Unterschieden im Maßstab der Beurteilungen der Bewerber, \neingehend begründet und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbeson-\ndere hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit der seiner Einschätzung zugrunde \nliegenden Würdigung des Sachverhalts nicht – was aber nötig wäre – spezifisches \nVerfassungsrecht verletzt. \n \nd) Die Berücksichtigung ergänzend herangezogener Einzelmerkmale des Anforderungs-\nprofils verkennt ebenfalls nicht den Gehalt von Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Mit dieser \nRüge bezieht sich der Beschwerdeführer auf den selbständig tragend für den Fall nach \nihrem Gesamtergebnis wesentlich gleicher Beurteilungen vorgenommenen weiteren \nVergleich. \n \nBei wesentlich gleichem Gesamtergebnis der Bewerber ist ein weiterer Vergleich an-\nhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beur-\nteilungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Gerade dann kommt den Einzelaussagen \nnach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung \nder Bewerber ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – juris Rn. 8). Es ent-\nspricht zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entschei-\ndung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen leistungsbezogenen Gesichts-\npunkten sowohl für das abschließende Gesamturteil als auch für die Auswahl zwi-\nschen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, nur einer eingeschränk-\nten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember \n2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 35 ff.). \n \nAn diese Grundsätze haben das Verwaltungsgericht und das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht angeknüpft und die Auswahlentscheidung wegen eines Vorrangs der \nMitbewerberin bei den weiteren herangezogenen Merkmalen „umfassende Kenntnisse \ndes Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters“, „Erfahrung in der Per-\n\n \n13 \nsonalführung“ und „Innovationsbereitschaft“ bestätigt. Dies ist verfassungsrechtlich \nnicht zu beanstanden. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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