{"status":"available","doknr":"OLD487891","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 81-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 81-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn B., \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 2. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 19. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2021 (5 O 495/21) und den Beschluss des \nOberlandesgerichts Dresden vom 2. September 2021 (1 W 576/21). \n \nWie den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Anlagen entnommen werden kann, beantragte \nder Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 beim Amtsgericht Kamenz Prozesskostenhilfe für \neine Klage, mit der er die Berichtigung einer Kostenrechnung der Landesjustizkasse Chem-\nnitz geltend machen wollte. Gegenstand der Kostenrechnung in einer Strafsache, die von der \nStaatsanwaltschaft Görlitz geführt wurde, waren u.a. Zeugen- und Sachverständigenauslagen. \nDer Beschwerdeführer begründete die Klage u.a. damit, dass die Heranziehung eines Sach-\nverständigen nicht erforderlich gewesen sei, weil die Sichtung der Daten durch die Polizei als \nErmittlungsbehörde hätte erfolgen können. Außerdem sei das Gericht an die Entscheidung des \nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit dem Aktenzeichen 2 Ws 441/16 (165/16) \ngebunden. Gegen den Kostenansatz hatte der Beschwerdeführer zuvor Erinnerung und Be-\nschwerde erhoben, über die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August \n2015 (1 Ws 180/15) entschieden worden war. \n \nMit Beschluss vom 17. März 2021 lehnte das Landgericht Dresden den Antrag auf Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es \nfehle an einem konkreten Vortrag, dass die Auswertung der Daten durch einen Mitarbeiter der \nPolizei hätte erfolgen können. Die Ermittlungsbehörde habe einen Ermessenspielraum bei der \nEntscheidung, beschlagnahmte Speichermedien selbst auszulesen oder dies einem Sachver-\nständigen zu überlassen. Es stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, die Prüfung einem \nSachverständigen zu überlassen. \n \nHiergegen erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde mit den im Wesentlichen glei-\nchen Darlegungen wie in der Klageschrift. Das Landgericht half ihr mit dem angegriffenen \nBeschluss vom 12. Juli 2021 nicht ab. Es sei als Amtshaftungsgericht an den Beschluss des \nOberlandesgerichts Dresden vom 11. August 2015 (1 Ws 180/15) gebunden. \n \nDas Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom \n2. September 2021 zurück. Über die im damaligen Strafverfahren angesetzten Kosten sei be-\nstandskräftig entschieden. Eine Amtspflichtverletzung sei nicht zu erkennen. Ob die Tätigkeit \neines externen IT-Forensikers als Sachverständigenleistung zu qualifizieren sei oder aber – \nwie im vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall – es sich um \neine bloße technische Unterstützung und organisatorische Aufarbeitung handele, sei immer \neine Frage des Einzelfalles. Vortrag zur konkreten Tätigkeit des Sachverständigen habe der \nBeschwerdeführer nicht gehalten, sodass schon gar nicht beurteilt werden könne, ob die Tä-\ntigkeit des Sachverständigen im konkreten Verfahren tatsächlich nur als bloße technische Un-\n\n3 \n \nterstützung und organisatorische Aufarbeitung hätte angesehen werden können. Im Übrigen \nwurde ergänzend Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts genommen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 SächsVerf. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat zum \nVerfahren Stellung genommen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, \nfehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung ist durch die Beschwerdeent-\nscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss vom \n9. September 2021 – Vf. 46-IV-21; Beschluss vom 22. Januar 2015 – Vf. 106-IV-14; \nst. Rspr.). \n \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts rich-\ntet, genügt sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 27 Abs. 1, § 28 \nSächsVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an-\ngesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prü-\nfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständ-\nnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in \nihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September \n2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 \n[e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss \nder Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, \nob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. \n102-IV-10). \n\n4 \n \nb) Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. Das Vorbringen des \nBeschwerdeführers zeigt die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte nicht \nauf. Sein Vortrag erschöpft sich in der Benennung des verletzten Grundrechts, ohne sich \nmit den Ausführungen des Oberlandesgerichts auseinander zu setzen. Er vermag damit \nnicht aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Entscheidung gegen verfassungsrechtliche \nMaßstäbe verstößt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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