{"status":"available","doknr":"OLD487890","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 64-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 64-IV-21 \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \nder Frau S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 2. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 30. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 17. Februar 2021 (07 O 3393/20) und den Beschluss des Oberlan-\ndesgerichts Dresden vom 28. Juni 2021 (1 W 214/21). \n \nIm Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin die Beiordnung eines Notanwalts \nund Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Stadt Leipzig und den Freistaat Sachsen auf \nSchadensersatz in Höhe von 80.000 EUR sowie auf Feststellung, dass die in früheren Verfah-\nren gegen die Stadt Leipzig und den Freistaat Sachsen angenommene Prozessunfähigkeit zu \nkeinem Zeitpunkt nach dem 3. Oktober 1990 vorgelegen habe. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2021 wies das Landgericht den Antrag \nzurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, \nweil der Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert sei. Dem un-\nübersichtlichen Sachvorbringen sei nicht zu entnehmen, wegen welcher unerlaubten Hand-\nlung welcher Dienststelle Schadensersatz in Höhe von 80.000 EUR begehrt werde und in \nwelchen ,,früheren Haftungsverfahren“ zu Unrecht die Prozessunfähigkeit der Beschwerde-\nführerin angenommen worden sei. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz \nverjährt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem angegrif-\nfenen Beschluss vom 28. Juni 2021 zurück. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 14, 16 Abs. 1, Art. 18 \nAbs. 1, Art. 33, 38 i.V.m. Art. 117 SächsVerf. Mit der Zurückweisung des Antrages auf Pro-\nzesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes werde ihr ein faires Verfahren versagt. \nEine Verjährung ihres Anspruches sei nicht eingetreten und der von ihr geforderte Schmer-\nzensgeldbetrag noch vertretbar. Im vorliegenden Fall sei das Bekenntnis von Art. 117 i.V.m. \nArt. 14, 16 Abs. 1, Art. 33, 38 SächsVerf nicht eingehalten worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \nnach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \n\n3 \n \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit \nihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März \n2010 – Vf. 13-IV-10). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als \nverletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsge-\nrichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbe-\nschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu \nihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt \noder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 \n[HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vor-\ngelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in \nder Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich \nerscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss \nvom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). \n \n2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. \n \na) Es fehlt bereits an einer aus sich selbst heraus hinreichend verständlichen Wiedergabe des \nLebenssachverhalts, die nachvollziehbar den geltend gemachten Verfassungsverstoß auch \nals prüffähig darlegt; sie ist grundsätzlich auch einer nicht vertretenen Beschwerdeführe-\nrin abzuverlangen. Dem Verfassungsgerichtshof ist damit eine Beurteilung der Zulässig-\nkeit der Verfassungsbeschwerde, insbesondere der Einhaltung der Beschwerdefrist nach \n§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG, nicht möglich. \n \nb) Darüber hinaus beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf, der \nrechtlichen Würdigung des Gerichts ihre eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwa-\nige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen, aus denen sich \ndie Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte ergeben könnte. Weiterhin \nträgt die Beschwerdeführerin nicht vor, aus welchen Gründen sie durch die Versagung der \nProzesskostenhilfe und des Notanwaltes gehindert ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache \nzu führen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n\n4 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-64-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-64-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487890","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.853952+00:00"}}