{"status":"available","doknr":"OLD487889","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 59-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 59-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, \nGrassistraße 10, 04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 2. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 14. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 5. und 13. August 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni \n2021 (01 S 440/20). \n \nDer Beschwerdeführer ist Mieter einer im Eigentum des Herrn G. (künftig „Kläger“) stehen-\nden Wohnung in der G. Straße ... in L. Den Mietvertrag hatten im Jahr 1984 der Beschwerde-\nführer und seine damalige Ehefrau (künftig „Mitmieterin“) mit der damaligen Vermieterin \ngeschlossen. \n \nIn einem vom Kläger geführten Rechtsstreit wegen einer Mieterhöhung nach Modernisie-\nrungsmaßnahmen hatte das Landgericht Leipzig durch Urteil vom 23. Mai 2019 (01 S 281/18) \nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seit dem 1. Juni 2017 eine erhöhte \nNettomiete zu zahlen; der Kläger hatte die in erster Instanz abgewiesene Klage ursprünglich \nauch gegen die Mitmieterin gerichtet, die Berufung aber nur noch gegen den Beschwerdefüh-\nrer. Auf die anschließend erhobene Leistungsklage des Klägers hatte das Amtsgericht Leipzig \nden Beschwerdeführer sodann durch Versäumnisurteil vom 29. Januar 2020 (163 C 5561/19) \nzur Zahlung rückständiger Miete (in Höhe der Differenz zwischen erhöhter und ursprüngli-\ncher Miete) für die Zeit von Juni 2017 bis Oktober 2019 verurteilt. Im Berufungsverfahren \nhiergegen erließ das Landgericht am 21. Januar 2021 eine Hinweisverfügung (01 S 203/20) \nund führte darin unter anderem aus, es stehe rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer \nverpflichtet sei, die durch Modernisierungsleistungen erhöhte Miete an den Kläger zu bezah-\nlen. Dem Einwand, die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft zwischen dem Beschwer-\ndeführer und der Mitmieterin sei nicht berücksichtigt worden, sei aus rechtlichen Gründen \nnicht zu folgen: Prozesshandlungen der notwendigen Streitgenossen seien grundsätzlich ge-\nsondert zu beurteilen. Nachdem die Mitmieterin dem Rechtsstreit nicht beigetreten und nicht \nsonst involviert sei, könne sich der Beschwerdeführer auch nicht auf mögliche Einwendungen \nihrerseits gegen das Modernisierungsbegehren des Klägers berufen. Einreden nur eines Streit-\ngenossen könnten zwar die Durchsetzung eines Anspruchs insgesamt hindern; jedoch ändere \ndies nichts daran, dass Urteile wie das Ausgangsurteil, das verfahrenswidrig sein möge, ge-\ngenüber einzelnen, auch notwendigen Streitgenossen nicht nichtig und deshalb der Rechts-\nkraft fähig seien. \n \nIn dem dieser Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nahm der Klä-\nger den Beschwerdeführer nunmehr unter anderem auf Räumung der Wohnung in Anspruch, \nnachdem er ihm am 23. Juli 2019 eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche Kündi-\ngung erklärt hatte. Mit der Klageerwiderung wandte der Beschwerdeführer unter anderem ein, \nzwischen ihm und der Mitmieterin, die zu keinem Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis ausge-\nschieden sei, bestünde eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, so dass deren \nEinwendungen gegenüber dem Kläger die Ansprüche insgesamt, mithin auch gegen den Be-\n\n \n3 \nschwerdeführer hinderten. Dass die Mitmieterin weiterhin aus dem Mietverhältnis berechtigt \nund verpflichtet sei, entspreche auch dem Verständnis des Klägers, der die Mieterhöhung von \nbeiden verlange und die Kündigung an beide gerichtet habe. \n \nMit Urteil vom 26. Oktober 2020 (163 C 648/20) verurteilte das Amtsgericht Leipzig den \nBeschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zur Begründung führte das \nGericht unter anderem aus, eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen dem Beschwerde-\nführer und der Mitmieterin bestehe nicht; dem entsprechenden Einwand stehe der Grundsatz \nvon Treu und Glauben entgegen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein und \nbegründete diese unter anderem damit, ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Eine Verletzung \nder Interessen des Klägers scheide schon deshalb aus, weil dieser selbst die Mitmieterin als \nweiterhin aus dem Mietverhältnis zur Leistung Verpflichtete behandele; umgekehrt habe der \nBeschwerdeführer ein Eigeninteresse daran, die aus der gemeinsamen Anmietung resultieren-\nden Vorteile zu erhalten. Das Amtsgericht habe die auf die Streitgenossenschaft gestützten \nEinwände daher verfahrensfehlerhaft übergangen. \n \nMit Beschluss vom 22. April 2021 (01 S 440/20) wies das Landgericht einen Antrag des Be-\nschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück \nund nahm zur Begründung auf die Hinweisverfügung vom 21. Januar 2021 im Parallelverfah-\nren 01 S 203/20 in vollem Umfang Bezug. Die Berufung werde lediglich mit Argumenten \nbegründet, die bereits im Verfahren über die rückständigen Mieten behandelt worden seien; \nso sei unter anderem über die Frage der Streitgenossenschaft, die wiederum als Argument \ngegen das amtsgerichtliche Urteil hervorgebracht werde, rechtskräftig entschieden worden. \n \nDurch den angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2021 wies das Landgericht die Berufung ge-\nmäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung verwies die Kammer auf die Ausführungen \nim Beschluss vom 22. April 2021 und die dort genannte Hinweisverfügung vom 21. Januar \n2021 im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 01 S 203/20 sowie das Urteil des Landgerichts \nvom 23. Mai 2019 zum Aktenzeichen 01 S 281/18. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge \ndes Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (01 S 440/20) \nzurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die angegriffene Entscheidung beruhe auf dem Übergehen seines \nSachvortrages; hätte das Landgericht seine Einwände vollständig und umfassend berücksich-\ntigt, hätte es festgestellt, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 bis 4 ZPO ausgeschlossen sei. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Verweis \nauf die Hinweisverfügung im Parallelrechtsstreit sei bereits nicht geeignet, das Begründungs-\nerfordernis des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erfüllen. Das Landgericht setze sich zudem in \nWiderspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Wirksamkeitsan-\nforderungen an eine Kündigung. Weder zur Frage der unterschiedlich geschuldeten Miethöhe \nnoch zu einem Verzug der Mitmieterin lasse sich dem Beschluss oder den in Bezug genom-\nmenen Verfügungen eine nachvollziehbare Begründung entnehmen; gleiches gelte für den \nGesichtspunkt, dass die Kündigungserklärung der Mitmieterin unstreitig nicht zugegangen \n\n \n4 \nsei. Aus denselben Gründen bedürfe es der Vereinheitlichung der Rechtsprechung (§ 522 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich sei dem unheilbar erkrankten Beschwerdeführer entge-\ngen § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ver-\nwehrt worden; er sei den Rechtskraftwirkungen einer verfahrenswidrigen Vorentscheidung \nausgesetzt, die den Bestand seines vor fast 40 Jahren begründeten Mietverhältnisses gefährde. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent-\nscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die \nkorrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der \nVerfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der \nAnwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni \n2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrele-\nvanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen \nGrundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich \nfehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – \nVf. 67-IV-06; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie legt die Möglichkeit \neiner Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch \nden seine Berufung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni \n2021 nicht hinreichend dar. \na) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\n\n \n5 \nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-\n10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei \nvon Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbe-\nteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). \n \nAuch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag \nnichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht die-\nses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-\nrücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deut-\nlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. näher hier-\nzu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20 m.w.N.; \nst. Rspr.). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die \ngerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene einfach-\nrechtliche Sichtweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 \nZPO anstelle derjenigen des Landgerichts zu setzen und eine Verletzung des Begrün-\ndungserfordernisses des § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu rügen. Eine möglicherweise feh-\nlerhafte Anwendung des Prozessrechts als solche ist indes kein Aspekt rechtlichen \nGehörs. \n \nc) Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zurückweisung der Berufung beruhe auf \ndem Übergehen seines Sachvortrages, bleibt unsubstantiiert. Es werden keine beson-\nderen Umstände aufgeführt, nach denen es möglich erschiene, dass das Landgericht \nVorbringen des Beschwerdeführers in entscheidungserheblicher Weise nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen haben könnte. \n \nSoweit er geltend macht, das Landgericht habe sich in Widerspruch zur ständigen \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine \nKündigung gesetzt und weder zur Frage der unterschiedlich geschuldeten Miethöhe \nnoch zu einem Verzug der Mitmieterin Ausführungen gemacht, betrifft dies lediglich \neine etwaige Fehlanwendung materiellen Rechts; nicht dargelegt wird, welchen kon-\nkreten Sachvortrag des Beschwerdeführers das Landgericht dabei übergangen haben \nsoll. \n\n \n6 \nSoweit er weiter vorträgt, das Landgericht habe übersehen, dass die Kündigungserklä-\nrung der „streitverkündeten Mitmieterin unstreitig noch nicht einmal zugegangen“ sei, \ngibt er weder konkret an, wann diese Tatsache vorgetragen und zum – auch im Beru-\nfungsverfahren gemäß § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen – Prozessgegenstand ge-\nworden sein soll, noch ergibt sich dies zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen; \ninsbesondere ist der in Bezug genommenen Klageerwiderung vom 14. April 2020 ein \nentsprechender Vortrag nicht zu entnehmen. Dass der Mitmieterin der Streit verkündet \nwurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vortrag ist insofern unzureichend; es ist \nnicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit \neiner Verfassungsbeschwerde, sich anhand hinzugezogener Akten den – hier entschei-\ndungserheblichen – Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine be-\nhauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Au-\ngust 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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