{"status":"available","doknr":"OLD487888","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 56-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 56-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn K., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 2. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 18. Juni 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse \ndes Verwaltungsgerichts Dresden jeweils vom 7. Juni 2021 (3 K 716/21 und 3 K 863/21). \n \nSoweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, führt der Beschwerdeführer beim Verwal-\ntungsgericht Dresden unter den oben genannten Aktenzeichen zwei Verwaltungsstreitverfah-\nren gegen den Landkreis Meißen bzw. den Freistaat Sachsen wegen der Zahlung rückständi-\nger Schornsteinfegergebühren. \n \nMit auf beide Verfahren bezogenem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 beantragte der Beschwer-\ndeführer zu prüfen, ob „die Mitglieder der mit der Entscheidung betrauten 3. Kammer des \nVerwaltungsgerichts“ befangen sind. Zur Begründung verwies er auf die vorangegangene \nBefassung der Kammer mit den Verwaltungsverfahren 3 K 3855/14 und 3 L 997/19 und trug \neine Vielzahl von Umständen aus diesen Verfahren und insbesondere in Bezug auf ein Urteil \nvom 12. Januar 2017 (3 K 3855/14) und einen Beschluss vom 17. Januar 2020 (3 L 997/19) \nvor, welche die Besorgnis der Befangenheit aus seiner Sicht begründeten. \n \nMit den angegriffenen Beschlüssen vom 7. Juni 2020 lehnte das Verwaltungsgericht unter \nMitwirkung auch abgelehnter Richter das Gesuch als unzulässig ab. Die abgelehnten Richter \nseien nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken. Denn ein Ablehnungsgesuch könne \nunter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig abgelehnt werden, wenn es sich als \noffenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstelle, etwa wenn das Vorbringen von vorn-\nherein ersichtlich ungeeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Der Be-\nschwerdeführer begründe sein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Kammer mit Aus-\nführungen einer dieser angehörenden Richterin im Urteil vom 12. Januar 2017 (3 K 3855/14) \nund Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 17. Januar 2020 (3 L 997/19). Das Ableh-\nnungsgesuch diene aber nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige Rechtsauffassungen zu \nschützen; geltend gemachte Rechtsfehler seien mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen im \nInstanzenzug zu bekämpfen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Die im \nBauordnungsrecht angesiedelte Rechtssache falle gar nicht in die Zuständigkeit der 3. Kam-\nmer. Die angegriffenen Beschlüsse bekräftigten, dass sein Antrag auf Behandlung gemäß Ge-\nschäftsverteilungsplan als unbeachtlich angesehen werde. Aus den Gründen der angegriffenen \nBeschlüsse werde nicht ersichtlich, weshalb die von seinem Antrag betroffenen beiden Rich-\nter zuständig und befugt gewesen sein sollten, das Ablehnungsgesuch als offenbar miss-\nbräuchlich einzustufen. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb die Feststellung nicht nach \nMaßgabe der §§ 45 f. ZPO von anderen Richterinnen und Richtern habe getroffen werden \nkönnen. Die Feststellung eines offenbaren Missbrauchs sei ohne nähere Begründung getroffen \nworden. Soweit angedeutet werde, er habe sein Ablehnungsrecht verwirkt, weil er die voran-\n\n \n3\ngegangenen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen habe, sei ihm dies gar nicht \nerfolgversprechend möglich gewesen, weil wichtige Erkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt \nnoch gar nicht vorhanden gewesen seien. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Der Beschwerdeführer hat den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grund-\nsatz der Subsidiarität nicht gewahrt. \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach \nErschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Be-\nschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grund-\nrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hatte er die Möglichkeit, sein \nRechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungs-\nbeschwerde \nerst \nnach \nAusschöpfung \ndieser \nMöglichkeit \nerhoben \nwerden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 – Vf. 56-IV-07; st. Rspr.). Auch \nfachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg \ngemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen \ndie ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfas-\nsungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Mög-\nlichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den \nBeschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November \n2021 – Vf. 80-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss \nvom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; st. Rspr.). Dies trifft auch auf Entscheidun-\ngen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23-IV-15 \nunter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 \n[75 f.]). \nb) Vorliegend sind die angegriffenen, im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschlüsse \ndes Verwaltungsgerichts Dresden nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 Abs. 2 \nVwGO); indes kann der Beschwerdeführer gegen eine – offenbar noch ausstehende – \nEntscheidung in den Hauptsacheverfahren Berufung einlegen (§ 124 Abs. 1 VwGO) \noder einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO). Zwar \nkann nach fachgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung \ngrundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des \nder Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei \n(vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; BayVGH, \n\n \n4\nBeschluss vom 23. Oktober 2008 – 6 ZB 07.634 – juris Rn. 9; ThürOVG, Beschluss \nvom 6. September 2016 – 3 SO 512/16 – juris Rn. 8). Jedoch wird eine Ausnahme \nhiervon für den Fall zugelassen, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine \ngegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen \nErwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht \nwird (SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; Beschluss \nvom 9. Mai 2016 – 4 A 26/16 – juris Rn. 9; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli \n2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 20; Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 54 \nRn. 128b). \nGerade einen solchen Ausnahmefall macht der Beschwerdeführer indes mit der Ver-\nfassungsbeschwerde geltend. \nc) Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet \nwerden kann, die Möglichkeiten der Berufung bzw. des Antrags auf Zulassung der Be-\nrufung gegen die nach seiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch \nergehenden Entscheidungen auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), \nsind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n2. Überdies genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen der § 27 \nAbs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der \nBezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts \nsind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er-\nmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. \nDie Beschwerdeschrift legt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers \nin seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) nicht \nhinreichend dar. \naa) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters soll vermieden werden, dass die rechtspre-\nchenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, \ngleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 9. Juli 2021 – Vf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Be-\n\n \n5\nschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Das Grundrecht auf den ge-\nsetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, \ndass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und un-\nparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbe-\nteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni \n1993, BVerfGE 89, 28 [36]). Eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die \nRechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung \ndes Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften \nRechtsanwendung gesehen werden. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist viel-\nmehr erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts \nobjektiv willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; \nBeschluss vom 19. Januar 2017 – Vf. 107 IV 16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. No-\nvember 1992 – 1 BvR 137/92 – juris; Beschluss vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 497/03 – \njuris Rn. 72). Der Beschwerdeführer ist daher gehalten vorzutragen, warum die pro-\nzessuale Vorgehensweise des Gerichts durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen \nist und damit offensichtlich unhaltbar erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19 m.w.N.). \nbb) Der Beschwerdeführer hat es versäumt, in Auseinandersetzung mit den gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZPO und den hierzu von der Rechtsprechung entwi-\nckelten Maßstäben substantiiert darzulegen, dass die Mitwirkung auch abgelehnter \nRichter an den angegriffenen Entscheidungen über das Ablehnungsgesuch in dem ge-\nnannten Sinne objektiv willkürlich gewesen sein könnte. \nNach § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der \nAbgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Diese Zuständigkeitsregelung trägt \ndem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren \nUnbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen würde, wenn er über die \nvorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 25-IV-19; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 3084/06 – juris). In der Rechtsprechung ist aller-\ndings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz der Spruchkörper unter Mit-\nwirkung des abgelehnten Richters in bestimmten Fallgruppen selbst über unzulässige \nAblehnungsgesuche entscheiden und so ein aufwendiges und zeitraubendes Ableh-\nnungsverfahren verhindert werden kann. Hierzu zählen rechtsmissbräuchliche Gesu-\nche sowie der – auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich benannte – Umstand, dass \ndie Begründung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, eine Besorgnis der Be-\nfangenheit zu begründen, für eine Verwerfung als unzulässig mithin jedes Eingehen \nauf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 – juris Rn. 57; Beschluss vom 14. November 2007 – \n2 BvR 1849/07 – juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 – AnwZ (Brfg) \n10/18 – juris Rn. 7; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 45 \nRn. 2). Dieser – gesetzlich nicht geregelte – Ausnahmefall des gänzlich untauglichen \n\n \n6\noder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät indes nur bei strenger Beach-\ntung seiner Voraussetzungen nicht mit den Verfassungsgarantien des Art. 78 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in Konflikt (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Sep-\ntember 2019 – Vf. 25-IV-19; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 – \n1 BvR 3084/06 – juris Rn. 19 f., in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). \nDer Beschwerdeführer lässt eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung, auf \nwelche das Verwaltungsgericht seine Entscheidungen erkennbar gestützt hat, gänzlich \nvermissen. Er behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung eines \noffenbaren Missbrauchs ohne nähere Begründung getroffen. Dabei verkennt er, dass \ndas Verwaltungsgericht jeweils ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass das Ableh-\nnungsgesuch lediglich auf Ausführungen der abgelehnten Richter in vorangegangenen \nEntscheidungen gründe, die der Beschwerdeführer für materiell-rechtlich oder verfah-\nrensrechtlich unrichtig halte. Ob diese Bewertung sachlich zutreffend ist, kann vom \nVerfassungsgerichtshof nicht umfassend überprüft werden; Anhaltspunkte dafür, dass \nsie durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist und damit offensichtlich unhalt-\nbar erscheint, werden vom Beschwerdeführer nicht aufgeführt und sind auch sonst \nnicht ersichtlich. Unter dieser Prämisse erscheint auch die Einschätzung des Gerichts, \ndas Ablehnungsgesuch könne als offensichtlich unzulässig behandelt werden, nicht \nobjektiv willkürlich (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 56-\nIV-13 (HS); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06 – juris \nRn. 57). \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-56-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-56-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487888","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.810038+00:00"}}