{"status":"available","doknr":"OLD487887","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"Vf. 42-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 42-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 2. Dezember 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Ver-\nfassungsbeschwerde, die durch Schreiben vom 6. Oktober ergänzt wurde, wendet sich der \nAntragsteller/Beschwerdeführer gegen das Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkände-\nrungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 (SächsGVBl. S. 194), das am 13. Mai 2020 in Kraft \ngetreten ist. \n \nArt. 1 dieses Gesetzes enthält die Zustimmung des Sächsischen Landtages zu dem im Okto-\nber 2019 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Dreiund-\nzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwan-\nzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), durch den wiederum der Rundfunkbeitragsstaats-\nvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (RBStV) mit Wirkung ab 1. Juni 2021 geändert wur-\nde. Unter anderem wurde in § 11 RBStV (Verarbeitung personenbezogener Daten) nachste-\nhender Absatz 5 neu aufgenommen und der vorherige Absatz 7 als Absatz 8 wie folgt neu \ngefasst: \n \n(5) 1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebe-\nhörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen \nStichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfol-\ngenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrund-\nfunkanstalt: \n1. Familienname, \n2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, \n3. frühere Namen, \n4. Doktorgrad, \n5. Familienstand, \n6. Tag der Geburt, \n7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließ-\nlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und \n8. Tag des Einzugs in die Wohnung. \n2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung \neinen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden \nPersonen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. 3Im \nÜbrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Woh-\nnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt \nentsprechend. 4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktu-\nalisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. 5Zur \nWahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz \npersönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die \nKommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ih-\nrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, \ndass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. 6Diese Beurteilung nimmt die KEF \nunter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger \nFaktoren vor. \n \n(8) 1Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrund-\nfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen \nüber \n1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten, \n\n \n3\n2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder \nErmäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a, \n3. sie betreffende Bankverbindungsdaten und \n4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat. \n2Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder sat-\nzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder aus-\nschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind \nvom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller/Beschwerdeführer eine Verletzung \ndes Rechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf. Zwar sei ein möglicher Rechtsweg \nüber die Verwaltungsgerichte nicht erschöpft; die Verfassungsbeschwerde sei aber von allge-\nmeiner Bedeutung. In der Sache rügt der Antragsteller/Beschwerdeführer zunächst die Verlet-\nzung des Zitiergebotes des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf bei der Übernahme des Rund-\nfunkbeitragsstaatsvertrages in das sächsische Landesrecht durch das Gesetz zum Fünfzehnten \nRundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Dezember 2011. Dieser Verfassungsverstoß sei \ndurch das hier angegriffene Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver-\ntrag, in welchem dem Zitiergebot Beachtung geschenkt worden sei, nicht geheilt worden; \nvielmehr seien weitere Grundrechtsverletzungen hinzugefügt worden. Die Einführung des \nregelmäßigen Meldedatenabgleiches in § 11 Abs. 5 RBStV sei ein unverhältnismäßiger Ein-\ngriff \nin \ndas \nDatenschutzgrundrecht; \ndiesbezüglich \nmache \nsich \nder \nAntragstel-\nler/Beschwerdeführer die Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten aus dem \nGesetzgebungsverfahren zu eigen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Grundsatz der Da-\ntensparsamkeit zu beachten, weil zu viele Daten abgeglichen würden; eine sukzessive oder \nanlassbezogene Übermittlung wäre ausreichend gewesen. Die Übermittlung auch der letzten \nAnschrift verletze das Recht auf Vergessen, welches Bestandteil des Datenschutzes sei. Die \nEntscheidung über die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes werde durch § 11 Abs. 5 Satz 5 \nRBStV ohne ausreichende Vorgaben an die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs \nder Rundfunkanstalten (KEF) delegiert. Im Übrigen habe die Gesetzesbegründung sich nicht \nauf den bisherigen Meldedatenabgleich stützen können, weil dieser infolge der Verletzung des \nZitiergebotes nichtig gewesen sei. Die Beschränkung des Auskunftsrechts in § 11 Abs. 8 \nRBStV auf die dort genannten Daten sei unzureichend begründet worden. Das Zitiergebot sei \ndiesbezüglich nicht gewahrt worden. Zudem sei hierdurch der Wesensgehalt des Daten-\nschutzgrundrechts angetastet. Schließlich sei die Datenschutz-Grundverordnung nicht einge-\nhalten worden, wie sich aus der Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten er-\ngebe. \n \nMit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragstel-\nler/Beschwerdeführer, § 11 Abs. 5 und 8 RBStV einstweilig bis zur Entscheidung in der \nHauptsache für nicht anwendbar zu erklären. Der Erlass sei zur Abwehr von unabwendbarem \nSchaden für den Antragsteller/Beschwerdeführer nötig. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n\n \n4\nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er den Begrün-\ndungsanforderungen nicht genügt (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 \nSatz 2 BVerfGG). \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Vo-\nraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des \nangegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, \ndas Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of-\nfensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 \n[e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August \n2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \nUm den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen \nzu prüfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 91-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom \n8. Juli 2021 – Vf. 50-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 77-IV-20 [e.A.]; \nBeschluss vom 19. Dezember 2019 – Vf. 131-IV-19 [e.A.]; st. Rspr.). Dies erfordert ins-\nbesondere auch eine substantiierte Darlegung der Gründe für die Eilbedürftigkeit (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 BvR 1783/17 – juris Rn. 8 ff.; Barczak in: \nders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 18). \n2. Die Antragsbegründung geht nicht über die pauschale Behauptung hinaus, der Erlass der \neinstweiligen Anordnung sei zur Abwehr von unabwendbarem Schaden für den Antrag-\nsteller notwendig. Dies genügt im konkreten Fall auch mit Blick auf die Verpflichtung zur \nLöschung übermittelter und abgeglichener Daten für bereits vorhandene Beitragsschuld-\nner in § 11 Abs. 5 Satz 2, 3 RBStV nicht den Anforderungen an die Darlegung drohender \nschwerer Nachteile, die dem Antragsteller entstünden, wenn die einstweilige Anordnung \nnicht erginge. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n5\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-42-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-02/vf-42-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487887","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.789262+00:00"}}