{"status":"available","doknr":"OLD487886","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-12-16","aktenzeichen":"Vf. 131-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 131-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit und die Richterin Simone \nHerberger \n \nam 16. Dezember 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seinem am 13. Dezember 2021 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Ver-\nfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstwei-\nligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur \nRegelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle \n(Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 \n(SächsGVBl. S. 1261). \n \nDer Antragsteller ist Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde S. im Landkreis Erz-\ngebirgskreis, die er regelmäßig an Familien aus allen Bundesländern vermietet. \n \nDie Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 trat am 22. November \n2021 in Kraft und gilt bis zum 9. Januar 2022 (§ 23 Abs. 1, 2 SächsCoronaNotVO). Nach \n§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SächsCoronaNotVO ist die Durchführung, Öffnung oder Überlassung \nvon Beherbergungen und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken untersagt. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung von Art. 15, 18 \nAbs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 2 SächsVerf. Die an-\ngegriffene Regelung untersage pauschal touristische Übernachtungen in Ferienwohnungen. \nAnders als in Hotels begegneten sich in Ferienwohnungen allerdings keine fremden Personen. \nDie Maßnahme sei im Falle alleinstehender Ferienwohnungen nicht geeignet, die gewünschte \nWirkung zu entfalten und rechtfertige die Grundrechtseingriffe nicht. Es handele sich dabei \num eine faktische Reiseuntersagung, die aber nach dem Infektionsschutzgesetz nicht vorgese-\nhen sei. Sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – und auch das seiner Gäste – wer-\nde unverhältnismäßig stark beschränkt. Indem ihm untersagt werde, sein Objekt ohne Über-\nnachtungsangebot Dritten für private Treffen, die weiterhin für bis zu 20 Personen unter 2G-\nBedingungen möglich seien, zu überlassen, werde er ohne erkennbaren Grund ungleich be-\nhandelt bezogen auf die Gruppe der Eigentümer anderer Mietobjekte. Das Recht seiner Gäste, \nsich ohne Erlaubnis auch in Ferienwohnungen zu versammeln, werde beschränkt. Er selbst \nwerde an der Ausübung seiner Tätigkeit als Vermieter gehindert. Ihm entstehe ein erheblicher \nVermögensschaden, weil ihm – im Gegensatz zu Freiberuflern und Gewerbetreibenden – kein \nAnspruch auf Überbrückungshilfen zustehe. Es liege ein enteignungsgleicher Eingriff vor. \nDer Ausfall der Einnahmen könne nach Wegfall der Maßnahme nicht kompensiert werden. \nSchließlich sei es für das Infektionsgeschehen unerheblich, ob die Gastfamilie ihre gemein-\nsame Zeit in der eigenen Wohnung oder in einer Ferienwohnung verbringe. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis \ngegeben. \n\n \n3 \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG \nentschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 \nm.w.N.), bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfas-\nsungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn \ndies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus ei-\nnem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prü-\nfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfas-\nsungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht \nzu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornhe-\nrein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – \nVf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \nBei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwä-\ngung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die \nVerfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwä-\ngen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der \nVerfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – \nVf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \nWegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem \nverfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen \ndes § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger \nMaßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 \n[e.A.] m.w.N.). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so \nschwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar \nmachen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffe-\nnen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antrag-\nsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.] m.w.N). \n \n2. Die Verfassungsbeschwerde, die namentlich in Bezug auf die Substantiierung der Rü-\nge einiger der als verletzt gerügten Grundrechte sowie mit Blick auf den Grundsatz \nder Subsidiarität gewichtigen Zulässigkeitsbedenken begegnet, ist bei unterstellter Zu-\nlässigkeit jedenfalls nicht offensichtlich begründet oder unbegründet. Die daher vor-\nzunehmende Folgenabwägung führt nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \nSetzte der Verfassungsgerichtshof die angegriffene Regelung dergestalt außer Voll-\nzug, dass die Möglichkeit der Durchführung, Öffnung oder Überlassung von Beher-\nbergungen und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken jedenfalls geimpften oder \ngenesenen Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-\nKonzept) bzw. gekoppelt an einen zusätzlichen Testnachweis (2G+-Konzept) und/oder \n\n \n4 \nan zusätzliche Schutzvorkehrungen (z.B. Hygienekonzept oder Maskentragungs-\npflicht) eröffnet wäre, wäre das Ziel einer deutlichen Zurückdrängung des Infektions-\ngeschehens durch Verminderung von Kontakten in allen Lebensbereichen zumindest \npartiell beeinträchtigt. Dadurch würde das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel des \nVerordnungsgebers, die weitere Ausbreitung des Coronavirus und die damit einherge-\nhende drohende Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern, im Zeitpunkt ei-\nnes äußerst dynamischen Infektionsgeschehens behindert. Das Robert-Koch-Institut \ngeht angesichts der aktuellen Entwicklung davon aus, dass es zu einer weiteren Zu-\nnahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren in-\ntensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden (vgl. S. 4 Wö-\nchentlicher \nCOVID-19-Lagebericht \nvom \n9.12.2021, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nWochenbericht/Wochenbericht_2021-12-09.pdf?__blob=publicationFile – zuletzt ab-\ngerufen am 16. Dezember 2021). Trotz eines leichten Rückgangs der wöchentlichen \nFallzahlen um 4 Prozent gegenüber der Vorwoche sind wegen der zeitlich verzögerten \nHospitalisierung und Behandlung auf den Intensivstationen weiterhin Zunahmen der \nHospitalisierungen und Verlegungen von Patienten auf die Intensivstationen zu erwar-\nten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich \nwurden bereits Umwidmungen von Intensivstationen für COVID-19-Patienten und \nüberregionale Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig (vgl. S. 3 Wöchentli-\ncher COVID-19-Lagebericht vom 9.12.2021, a.a.O.). Weiterhin sind Kontaktreduzie-\nrungen erforderlich, um das weitere Infektionsgeschehen – insbesondere auch mit \nBlick auf die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante – zu verlangsamen. \nAuch das angegriffene Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken ist eine Maß-\nnahme, mit der Kontakte reduziert werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. De-\nzember 2021 – 3 B 421/21 – juris Rn. 55 ff.; Beschluss vom 14. April 2021 – 3 B \n21/21 – juris Rn. 41 ff.). Es werden dadurch nicht nur Kontaktmöglichkeiten in Beher-\nbergungsbetrieben und Ferienwohnungen eingeschränkt, sondern es werden auch Kon-\ntakte vermieden, die auf dem Weg zu und von den in Rede stehenden Einrichtungen \nstattfinden können. Des Weiteren wird mit dem Beherbergungsverbot zu touristischen \nZwecken die Gefahr eingedämmt, dass Infektionen aus Gebieten mit einer stärkeren \nViruszirkulation in andere, weniger betroffene Gebiete bei der Hin- oder Rückreise \neingetragen werden (vgl. hierzu SächsOVG a.a.O.) \n \nDer Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine Gefahrerhöhung, die durch touristische \nReisen entsteht, hinzunehmen, sondern er ist aus dem Grundrecht auf Leben und kör-\nperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf – insbesondere auch \nderjenigen, die nicht impffähig sind – sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesund-\nheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember \n2021 – Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2021 – \nVf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu \nArt. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-\n20). \n\n \n5 \nSetzte der Verfassungsgerichtshof hingegen die streitgegenständliche Verordnungsre-\ngelung nicht vorläufig außer Vollzug, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber in der \nHauptsache Erfolg, wäre Vermietern von Ferienunterkünften im Freistaat Sachsen für \neine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, hieraus Einnahmen zu erzie-\nlen. Ferner wäre es – auch geimpften oder genesenen – Reisenden verwehrt, Über-\nnachtungsmöglichkeiten im Freistaat Sachsen zu touristischen Zwecken in Anspruch \nzu nehmen. Die damit einhergehenden Einschränkungen der Grundrechte, nicht nur \ndes Antragstellers, sondern der weiterhin davon betroffenen potentiellen Nutzer, ins-\nbesondere der Berufsfreiheit, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und \nder allgemeinen Handlungsfreiheit, weisen ein erhebliches Gewicht auf. \n \nIm Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den \nausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichti-\ngung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Ge-\nfahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung \nzur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November \n2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Be-\nschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – \nVf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR \n928/21 – juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 38) \nsowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben \ndie gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht \nersichtlich, dass die mit der angegriffenen Regelung verbundenen, gewichtigen Be-\nschränkungen in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse an der Verhinde-\nrung einer – nach der zumindest vertretbaren Bewertung des Verordnungsgebers dro-\nhenden – Überlastung des Gesundheitssystems, und damit dem Schutz von Leben und \nGesundheit, überwiegen und eine Außervollzugsetzung der Normen im Eilrechts-\nschutz gebieten. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung einstimmig durch Beschluss nach § 15 \nSatz 1 SächsVerfGHG getroffen. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-16/vf-131-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-12-16/vf-131-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487886","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.768657+00:00"}}