{"status":"available","doknr":"OLD487885","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"Vf. 3-IV-22 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 3-IV-22 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n1) der Frau M., \n \n2) des Herrn M., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas \nWahl \n \nam 20. Januar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 13. Januar 2022 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfas-\nsungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung wenden sich die Antragsteller gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur \nRegelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle \n(Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 \n(SächsGVBl. S. 1261). \n \nDie Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021, die zuletzt durch die \nFünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Januar \n2022 (SächsGVBl. S. 28) geändert worden ist, trat am 22. November 2021 in Kraft und gilt \nbis zum 6. Februar 2022 (§ 23 Abs. 1, 2 SächsCoronaNotVO). Die für das hiesige Verfahren \nrelevanten Vorschriften lauten wie folgt: \n \n§ 12 Veranstaltungen, Feste, Großveranstaltungen und Messen \n \nGroßveranstaltungen, Messen, Feste und Veranstaltungen, insbesondere landestypische Veranstaltun-\ngen, sind untersagt. \n \n§ 21a Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens \n \n \n(1) Werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen \n \n1. in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die Anzahl von 1 500 Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, \n2. der Belastungswert Normalstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen \nmit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 1 300 und \n3. der Belastungswert Intensivstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstatio-\nnen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 420 \n \nunterschritten, gelten in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt die Rege-\nlungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag. Wird einer der in Satz 1 genannten \nSchwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die Regelungen \nder nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag nicht mehr. Die Werte nach Satz 1 Nummer 2 \nund \n3 \nwerden \ndurch \ndie \nOberste \nLandesgesundheitsbehörde \nunter \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlicht. Im Übri-\ngen gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. \n \n(2)-(12) (…) \n \n(13) Abweichend von den §§ 12 und 13 dürfen Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschau-\nern unter der Maßgabe stattfinden, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Gene-\nsenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und \nzur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. Die zulässige Auslastung darf \n \n1. nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Zuschauerin-\nnen und Zuschauer gleichzeitig oder \n2. nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Zuschaue-\nrinnen und Zuschauer gleichzeitig \n\n \n3 \nbetragen. \n \n(14)-(16) (…) \n \nIn der Begründung der Fünften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-\nVerordnung vom 12. Januar 2022 wird in „B. Allgemeiner Teil“ unter anderem wie folgt aus-\ngeführt: \n \nAktuell entwickelt sich das Infektionsgeschehen zwar wieder rückläufig, jedoch sind die Auswirkungen \nder Omikron-Variante und damit der endgültige Trend noch nicht abschätzbar. Nach aktuellen wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen ist die epidemiologische Infektiosität von Omikron zwei bis dreifach höher \nals bei der Delta-Variante. Unter den aktuellen Bedingungen wird bereits in wenigen Wochen in Sach-\nsen ein sehr hoher Spitzenwert erwartet. Es ist zu befürchten, dass die Omikron-Variante viel mehr Per-\nsonen erfasst als die Delta-Variante, da der Impfschutz weniger ausgeprägt ist. Ziel der Schutzmaßnah-\nmen bleibt es daher, den Peak nicht zu hoch werden zu lassen und die Systembelastung zu mindern. \nWissenschaft und Praxis empfehlen deshalb nach wie vor, die Impfkampagne fortzuführen und die \nKontaktbeschränkungen sowie das Testen an den Schulen fortzusetzen. Als ein Grund für die kontinu-\nierliche Zirkulation von SARS-CoV-2 gilt auch die Öffnung von Settings mit den höchsten Transmissi-\nonswahrscheinlichkeiten. Vor diesem Hintergrund sind die aktuell in Sachsen geltenden Schutzmaß-\nnahmen insbesondere in Form von Zugangsbeschränkungen und Untersagungen weiterhin notwendig. \n \nDie nach eigenen Angaben zweifach geimpften Antragsteller sind Inhaber von Dauerkarten \n„Bundesliga Plus“ für die aktuelle Saison 2021/2022 und damit zum Besuch sämtlicher \nHeimspiele des RB Leipzig in der Red Bull Arena berechtigt. Mit ihrem Antrag begehren sie, \n§§ 12, 21a Abs. 1 und 13 SächsCoronaNotVO, soweit diese Großveranstaltungen im Freien \nverbieten oder deren Zuschauerzahl begrenzen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. \n \nAm 29. Juli 2021 stellten die Antragsteller am Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen mit \neinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (3 B 303/21) verbundenen Normen-\nkontrollantrag (3 C 70/21) mit dem Ziel, wieder uneingeschränkten Zutritt zu den Heimspie-\nlen des RB Leipzig zu erlangen. \n \nMit Beschluss vom 19. November 2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Begründung des Beschlusses erhiel-\nten die Antragsteller nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2021. \n \nMit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte als \nFußballfans, insbesondere die Verletzung von Art. 11 und 15 SächsVerf. Hinsichtlich des \nEilverfahrens sei der Rechtsweg erschöpft. Darüber hinaus sei ihnen auch im Hinblick auf den \nNormenkontrollantrag in der Hauptsache ein Zuwarten nicht zumutbar. Sie beabsichtigten \ndeshalb, zeitnah den Antrag in der Hauptsache zurückzunehmen, weil nicht zu erwarten sei, \ndass das Oberverwaltungsgericht Rechtsschutz gewähre. Der Verordnungsgeber habe bisher \neine erhöhte Ansteckungsgefahr im Stadion nicht nachweisen können. Renommierte For-\nschungsergebnisse seien seit mehr als 14 Monaten ignoriert worden, weshalb ein Verbot oder \neine Begrenzung von Zuschauern mittlerweile willkürlich seien. Auch bei der vollen Stadion-\nauslastung in Köln Ende November 2021 sei es zu keinem bekannten Ansteckungsfall ge-\nkommen. Der zeitliche Gestaltungspielraum des Verordnungsgebers gelte nicht unbegrenzt, \nvielmehr seien bei einer lange andauernden Gefahrenlage umso fundiertere Einschätzungen \n\n \n4 \nzugrunde zu legen. Die Omikron-Variante sei in ihrer Gefährlichkeit abgeschwächt. Sie führe \nnoch öfter als die Delta-Variante zu asymptomatischen oder mild verlaufenden Infektionen. \nEs sei nahezu auszuschließen, dass Maßnahmen wie Quarantäne oder Kontaktbeschränkungen \neine Verbreitung des Virus beeinträchtigen oder aufhalten könnten. Eine Beschränkung von \nSportveranstaltungen könne demzufolge auch keine Ausbreitung verhindern und sei damit als \nMaßnahme ungeeignet. Großveranstaltungen im Freien führten auch in anderen Ländern, in \ndenen die Omikron-Variante bereits dominiere, nicht zu einer Überlastung der Gesundheits-\nwesen. RB-Fans dürften nach Spanien reisen, um dort ihre Mannschaft in einem fast vollen \nStadion zu erleben. Ins eigene „Wohnzimmer“ dürften sie jedoch nicht. Das deutsche Ge-\nsundheitssystem sei während der vergangenen dritten und vierten Welle nicht überlastet ge-\nwesen. Die Prognose, dass mit der Omikron-Variante eine Überlastung eintreten könne, sei \nweder belegt noch glaubhaft, weil nunmehr Millionen von Menschen geimpft oder genesen \nseien. Darüber hinaus stünden auch Medikamente zur Verfügung, die einen schweren Verlauf \nwirksam verhinderten. Eine deutliche Zurückdrängung des Infektionsgeschehens sei – ent-\nsprechend der Meldung der Weltgesundheitsorganisation, wonach sich in den nächsten zwei \nMonaten über 50 Prozent aller Europäer infizieren werden – nahezu ausgeschlossen. Zudem \nsei die Immunisierungsrate unter RB-Anhängern weitaus höher als im Landesdurchschnitt. Es \nsei dem Verordnungsgeber unbenommen, der vulnerablen Gruppe mit Vorerkrankungen und \nüber 60-Jährigen besondere Schutzmaßnahmen vorzugeben. Unter Berücksichtigung der mo-\nderaten Situation in Sachsen sei die Beschränkung der Sportveranstaltungen auf maximal \n1000 Zuschauer willkürlich. Die Regelung widerspreche § 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG, wonach \nSchutzmaßnahmen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen \nführten dürften. Die Antragsteller seien als Fans von RB Leipzig seit dem 11. März 2020 bis \nzum August 2021 von jeglichem Kontakt zu anderen Fans im Stadion – bis auf vier Spiele im \nHerbst 2020 – komplett ausgeschlossen gewesen. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis \ngegeben. \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Offen bleiben kann in Bezug auf den Antrag der Antragstellerin zu 1), ob dieser deshalb \nbereits unzulässig ist, weil die für die Antragstellerin zu 1) vorgelegte Vollmacht, die all-\ngemein „in Sachen Eilantrag und Verfassungsbeschwerde Sächsischer Verfassungsge-\nrichtshof wegen Verletzung Grundrechte durch Freistaat Sachsen“ erteilt worden ist, den \nAnforderungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht ge-\nnügt, der eine ausdrücklich auf das Verfahren bezogene Vollmacht verlangt, die im Origi-\nnal vorzulegen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – Vf. 114-IV-19; vgl. zum \nZweck der Regelung: SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 63-IV-03). \n \n\n \n5 \n2. Der Eilantrag der Antragsteller hat jedenfalls auch in der Sache keinen Erfolg. \n \nDabei kann offenbleiben, ob den Antragstellern im Hinblick auf den auch im verfassungs-\ngerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfas-\nsungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. April 2020 – 1 BvQ 26/20 – juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 \n– juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachge-\nrichtlichen Eilrechtsschutz gegen die verfahrensgegenständlichen Regelungen der §§ 12, \n21a Abs. 1 und 13 SächsCoronaNotVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl \ndas Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher – soweit ersichtlich – weder über die \nRechtmäßigkeit des § 12 SächsCoronaNotVO noch über die des erst am 14. Januar 2022 \nin Kraft getretenen § 21a SächsCoronaNotVO entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Be-\nschluss vom 24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der \nEffektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Be-\nschluss vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 – juris Rn. 8). Denn die Voraussetzungen für \nden Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. \n \na) Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfas-\nsungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, \nwenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt \noder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten \nist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragstel-\nler für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grund-\nsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache \nerwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss \nvom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – \nVf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens \nsind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einst-\nweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber \nder Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – \nVf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Be-\nschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Wegen der meist weit-\ntragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtli-\nchen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab an-\nzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.] \nm.w.N.). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so \nschwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweis-\nbar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den an-\ngegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für \n\n \n6 \nden Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 \n[e.A.] m.w.N). \n \nb) Die Verfassungsbeschwerde, die zumindest teils, namentlich in Bezug auf die \nSubstantiierung der Rüge der als verletzt gerügten Grundrechte sowie mit Blick \nauf den Grundsatz der Subsidiarität, gewichtigen Zulässigkeitsbedenken begegnet, \nist bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls nicht offensichtlich begründet. Die da-\nher vorzunehmende Folgenabwägung führt nicht zum Erlass einer einstweiligen \nAnordnung. \n \nSetzte der Verfassungsgerichtshof die angegriffene Regelung dergestalt außer \nVollzug, dass die Möglichkeit von Großveranstaltungen im Freien ohne Begren-\nzung der Zuschauerzahl jedenfalls geimpften oder genesenen Personen nach Vor-\nlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Konzept) bzw. gekoppelt an ei-\nnen zusätzlichen Testnachweis (2G+-Konzept) und/oder an zusätzliche Schutzvor-\nkehrungen (z.B. Hygienekonzept oder Maskentragungspflicht) unabhängig von In-\nzidenzwerten und/oder Belastungswerten der Normal- bzw. Intensivstationen er-\nöffnet wäre, wäre das Ziel einer deutlichen Zurückdrängung des Infektionsgesche-\nhens durch Verminderung von Kontakten in allen Lebensbereichen zumindest par-\ntiell beeinträchtigt. Dadurch würde das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel des \nVerordnungsgebers, die weitere Ausbreitung des Coronavirus und die damit ein-\nhergehende Überlastung des Gesundheitswesens, insbesondere durch die sich \nnunmehr schnell ausbreitende – gegenüber der Delta-Variante im Krankheitsver-\nlauf durchschnittlich weniger schwere, aber infektiösere – Omikron-Variante, zu \nverhindern, im Zeitpunkt eines weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens be-\nhindert. Laut Robert-Koch-Institut ist die Belastung der Intensivstationen durch \ndie Vielzahl sehr schwer an COVID-19 erkrankter Personen weiterhin hoch (vgl. \nS. 3 Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 13. Januar 2022, abrufbar unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberich\nte/Gesamt.html;jsessionid=B104B5ECA405292060DC7E477FE8683E.internet07\n1– zuletzt abgerufen am 17. Januar 2022). Erstmals überwog in der ersten Kalen-\nderwoche in Deutschland der Anteil der durch die Omikron-Variante verursachten \nInfektionen. In den nächsten Wochen ist mit einer starken Zunahme von Infektio-\nnen mit der auch bei Geimpften und Genesenen leichter übertragbaren Omikron-\nVariante zu rechnen. Zwar deuten erste Studien auf einen geringeren Anteil an \nHospitalisierten im Vergleich zu Infektionen mit der Delta-Variante bei Infizierten \nmit vollständiger Impfung bzw. Auffrischungsimpfung hin. Für eine abschließende \nBewertung der Schwere der Erkrankungen durch die Omikron-Variante ist die Da-\ntenlage laut dem Robert-Koch-Institut aber noch nicht ausreichend (vgl. S. 3 Wö-\nchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 13. Januar 2022, a.a.O.). Dies trägt noch \ndie Bewertung, dass weiterhin Kontaktreduzierungen in vielen Bereichen des ge-\nsellschaftlichen Zusammenlebens erforderlich sind, um das weitere Infektionsge-\nschehen zu verlangsamen. \n \n\n \n7 \nDer Verordnungsgeber ist bei der Bestimmung der Bereiche, die von den aus sei-\nner Sicht gebotenen Kontaktreduzierungen auszunehmen sind, nicht gehalten, die \nKontakteröffnung und damit den Verzicht auf eine Gefahrminderung, die durch \ndie unbegrenzte Zulassung von Zuschauern zu Sportveranstaltungen entsteht, hin-\nzunehmen, sondern er ist aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unver-\nsehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf – insbesondere auch derjenigen, die \nnicht impffähig sind – sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Le-\nbensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. \n114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-\nII-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu \nArt. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-\nVII-20). Die nach seiner im Rahmen der Folgenabwägung noch vertretbaren Be-\nwertung der durchaus heterogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur deutlich \nerhöhten Infektionsgefahr durch die leichter übertragbare Omikron-Variante auch \nbei Geimpften und Genesenen und das Gefahrenpotential für diesen Personenkreis \nlässt für die Auswahl der auszunehmenden Bereiche des Zusammentreffens einer \nVielzahl von Personen auf relativ begrenztem Raum auch Erwägungen zu, die \nnicht an einer nachgewiesen erhöhten Infektionsgefahr anknüpfen, zumal bei \nGroßveranstaltungen – insbesondere solchen, die nicht in geschlossenen Räumen \ndurchgeführt werden – neben der Infektionsgefahr am Veranstaltungsort selbst \nauch die Situation beim Zu- und Abgang in den Blick zu nehmen ist. \n \nSetzte der Verfassungsgerichtshof hingegen die streitgegenständliche Verord-\nnungsregelung nicht – ganz oder teilweise – vorläufig außer Vollzug, hätte eine \nVerfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg, wäre Fußballfans im Frei-\nstaat Sachsen für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, die \nHeimspiele von RB Leipzig und weitere Sportveranstaltungen in Stadien live mit-\nzuerleben. Die damit einhergehenden Einschränkungen der Grundrechte der An-\ntragsteller, insbesondere ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und \nder allgemeinen Handlungsfreiheit, weisen – auch mit Blick auf die bisherige \nDauer der pandemiebedingten Einschränkungen auch in diesem Bereich – ein \nspürbares Gewicht auf. \n \nIm Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den \nausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksich-\ntigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung \nder Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren \nBekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. April 2021 – \nVf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Be-\nschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Be-\nschluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR 928/21 – juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai \n2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich veranker-\n\n \n8 \nten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstwei-\nligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit den \nangegriffenen Regelungen verbundenen Beschränkungen in einem Maße untragbar \nwären, dass sie das Interesse an der Verhinderung einer – nach der zumindest ver-\ntretbaren Bewertung des Verordnungsgebers – weiterhin und ungeachtet der zwi-\nschenzeitlich gesunkenen Inzidenzwerte und Hospitalisierungszahlen drohenden \nÜberlastung des Gesundheitssystems, und damit dem Schutz von Leben und Ge-\nsundheit, überwiegen und eine Außervollzugsetzung der Normen im Eilrechts-\nschutz gebieten. \n \nDer Verfassungsgerichtshof sieht sich im Eilverfahren auch an einer teilweisen \nAußerkraftsetzung gehindert, welche – ggf. unter zusätzlichen Voraussetzungen – \ndie absolute Höchstzahl, die an die Ausschöpfung der Höchstkapazität anknüpfen-\nde quotale Begrenzung ergänzt, zumindest erhöht. Bei einer etwaigen Verlänge-\nrung dieser Regelung über den 6. Februar 2022 hinaus wird der Verordnungsgeber \nindes auch deren Festlegung der Höhe nach erkennbar in Ansehung des dann aktu-\nellen epidemiologischen Erkenntnisstandes jedenfalls willkürfrei zu begründen \nhaben. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-3-iv-22-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-3-iv-22-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487885","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.742504+00:00"}}