{"status":"available","doknr":"OLD487884","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"Vf. 137-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 137-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n1) der Frau K., \n2) des Herrn K., \n3) des Herrn Rechtsanwalt Dr. G., \n4) des Herrn M., \n5) des Herrn B., \n6) des Herrn S., \n7) der Frau H., \n8) des Herrn H., \n9) des Herrn P., \n10) des Herrn F., \n11) der Frau M., \n12) des Herrn W., \n13) des Herrn S., \n14) der Frau S. \n15) der Frau G., \n16) des Herrn M., \n17) der Frau F., \n18) der Frau S., \n19) des Herrn S., \n20) des Herrn H., \n21) der Frau H., \n22) des Herrn B., \n\n \n2 \n23) der Frau P., \n24) des Herrn K., \n25) des Herrn H., \n26) der Frau M., \n27) des Herrn M., \n28) des Herrn W., \n29) der Frau R., \n30) des Herrn S., \n31) der Frau v. L., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. G., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas \nWahl \n \n \nam 20. Januar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \nG r ü n d e : \n \n \nI. \n \nMit ihrer am 14. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021, vom 7. Januar 2022 und vom \n18. Januar 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen \nmehrere Normen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-\nsellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vier-\nten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – Säch-\nsCorona-NotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261). \n\n \n3 \n \nDie für das Verfahren relevanten Normen § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, \n§ 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 13, § 14, § 15, § 18, § 21 Abs. 1 SächsCoronaNotVO vom \n19. November 2021, zuletzt geändert durch die fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsmi-\nnisteriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen \nCorona-Notfall-Verordnung vom 12. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 28), lauten auszugsweise \nwie folgt: \n \n§ 3 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis \n(5) Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die \nnoch nicht eingeschult wurden. \n(…) \n \n§ 4 Hygienekonzept, Mindestabstand \n(2) Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum \nzu anderen Personen im Rahmen der Kontaktbeschränkung soweit tatsächlich möglich. \n \n§ 6 Zusammenkünfte \n(1) 1Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht ge-\nimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Per-\nson eines weiteren Haushaltes beschränkt. 2Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie per-\nsönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. 3Ehegatten, Leben-\nspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haus-\nhalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. (…) \n(2) 1An privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilneh-\nmen, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. (…) \n \n§ 7 Versammlungen \n(1) Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind aus-\nschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von 200 Personen begrenzt. Ein medizinischer \nMund-Nasen-Schutz ist zu tragen, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht eingehalten \nwerden kann. \n(2) Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn ausschließlich Personen teilneh-\nmen, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis besitzen und zur Kontrolle vorlegen. Die Teil-\nnehmerzahl ist auf 50 Personen begrenzt. \n(3) Im Einzelfall können Ausnahmen bewilligt oder Beschränkungen erteilt werden, wenn dies aus in-\nfektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar oder erforderlich ist. \n(4) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt. \n \n§ 8 Handel \n(1) 1Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der \njeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. \n2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. \n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkten, Apothe-\nken, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgerä-\nteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und den Großhandel für Gewerbetrei-\nbende. \n(3) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf \nsich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Groß- und Einzelhandelsge-\nschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Flä-\nche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden \nFläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Be-\nrechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eige-\n\n \n4 \nnem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Ge-\nschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangen-\nbildungen kommt. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Ein-\ngangsbereich sichtbar auszuweisen. \n \n(…) \n \n§ 9 Dienstleistungen \n(1) Für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines \nImpf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden sowie zur Kontrolle der jeweiligen \nNachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister. Bei der Inanspruchnahme von körperna-\nhen Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen, heilpädagogischen oder seel-\nsorgerischen Zwecken dienen, sowie für Friseurdienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines \nImpf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfas-\nsung durch den Dienstleister. \n(…) \n \n§ 10 Gastronomie \n(1) Für den Zugang \n1. zur Innengastronomie besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie \njeweils eines Testnachweises, \n \n \n2. zur Außengastronomie besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises \nsowie jeweils zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfas-\nsung. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. \n(…) \n \n§ 11 Kultur, Freizeit \n(1) Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikums-\nverkehr ist untersagt. Dies gilt nicht für \n1. Archive, Bibliotheken und Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks \nund \n2. Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und zoologischen \nGärten sowie Tierparks. \nFür den Zugang zu den in Satz 2 Nummer 1genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage ei-\nnes Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kon-\ntakterfassung durch den Betreiber. Für den Zugang zu den in Satz 2 Nummer 2 genannten Einrichtun-\ngen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jewei-\nligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. Für die in Satz 2 Nummer 2genannten \nEinrichtungen gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. \n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Proben von Laien und Amateuren. \n(3) Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art sowie Solarien für Publikumsverkehr ist untersagt. \nDies gilt nicht für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung \nund Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften \nzum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach § 13. Bei der Inanspruch-\nnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Satz 2 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, \nGenesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung \ndurch den Betreiber. \n(4) Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen für \nPublikumsverkehr ist untersagt. Abweichend von Satz 1 besteht für die Abgabe und Entgegennahme \nvon Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen die Pflicht zur \nVorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den \nBetreiber. \n \n§ 13 Sport \n(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrich-\ntungen für Publikumsverkehr ist untersagt. \n\n \n5 \n(…) \n \n§ 14 Beherbergung und Tourismus \n(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken von \n1. kommerziellen und gewerblichen Reisen, \n2. Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr, \n3. Beherbergungen, \n4. Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und \n5. Ferienwohnungen \nist untersagt. \n(2) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle \nder jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Einrichtun-\ngen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bei nicht-touristischer Beherbergung. \n \n§ 15 Außerschulische Bildung \n(1) Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Er-\nwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen \nsind untersagt. \n(…) \n \n§ 18 Kirchen und Religionsgemeinschaften \n1Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen \nNachweise durch den Verantwortlichen besteht für die Zusammenkünfte der Kirchen und Religionsge-\nmeinschaften. 2Darüber hinaus regeln Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre Zusammenkünfte zum \nZwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. \n3Für \nZusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind \nHygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen. \n \nDie Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass durch die Regelungen der Sächsischen Corona-\nNotfall-Verordnung vom 19. November 2021 eine (indirekte) Impfpflicht eingeführt werde \nund hierdurch die Menschenwürde aus Art. 14 SächsVerf, das Gleichheitsgebot aus Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf, die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 15 SächsVerf, das Recht \nauf körperliche Unversehrtheit aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, die Glaubens- und Ge-\nwissensfreiheit, das Recht auf die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses aus Art. 19 \nAbs. 1 SächsVerf und das Recht jedes Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körper-\nliche Entwicklung aus Art. 9 SächsVerf, sowie die Versammlungsfreiheit aus Art. 23 Abs. 1 \nSächsVerf verletzt werden. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis \ngegeben. \n \n \n \n \n\n \n6 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer 5) und 6) genügt sie nicht den Anforderungen des \n§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerde-\nführer, der eine Verfassungsbeschwerde durch einen Verfahrensbevollmächtigten erhebt, \neine ausdrücklich auf das Verfahren bezogene Vollmacht im Original vorlegen (Sächs- \nVerfGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – Vf. 114-IV-19; vgl. zum Zweck der Regelung: \nSächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 63-IV-03). Eine solche wurde trotz \nentsprechenden Hinweises für die o.g. Beschwerdeführer nicht zur Akte gereicht. \n \n2. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 9 SächsVerf folgt die Unzulässigkeit \nschon daraus, dass es sich um kein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges \nGrundrecht handelt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 75-IV-10). \n \n3. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht \ndie Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes erschöpft haben. \n \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 111-IV-21; Beschluss vom \n31. Mai 2020 – Vf. 34-IV-21; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss \nvom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). \n \nDem sind die Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil sie es unterlassen ha-\nben, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kontrolle \nder Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beim Sächsischen Ober-\nverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen. \n \nb) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allge-\nmeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entsteht den Beschwerde-\nführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie zunächst auf den Rechts-\nweg zu den Fachgerichten verwiesen werden. \n \naa) Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu \nentscheiden. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen der \nSächsischen Corona-Notfall-Verordnung betreffen zwar (nahezu) alle Personen im \nFreistaat Sachsen. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfas-\n\n \n7 \nsungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige \nfachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungs-\ngrundlagen beantworten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die \ndem Verfassungsgerichtshof mögliche Prüfung hinaus (vgl. SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 111-IV-21; Beschluss vom 10. September \n2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] \nund Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 \n[HS] m.w.N; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; BVerfG, \nBeschluss vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2582/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom \n15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 31. März 2020 – \n1 BvR 712/20 – juris Rn. 16; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – \nVerfGH 32/20.VB-1 – juris Rn. 7). \n \nEs ist den Beschwerdeführern auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtli-\nches Normenkontrollverfahren zu beschreiten. Das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht hat bisher nicht abschließend über die von den Beschwerdeführern angegriffe-\nne Rechtsverordnung und die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden, \nsondern lediglich zu verschiedenen Normen der Rechtsverordnung und zu einzel-\nnen Rechtsfragen im Rahmen mehrerer Eilverfahren entschieden (SächsOVG, Be-\nschluss vom 6. Januar 2021 – 3 B 454/21; Beschluss vom 30. Dezember 2021 –\n3 B 451/21; Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 3 B 450/21; Beschlüsse vom \n21. Dezember 2021 – 3 B 436/21 und 3 B 435/21; Beschluss vom 10. Dezember – \n3 B 421/21; Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 – 3 B 428/21 und 3 B 420/21; Be-\nschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 B 417/21; Beschluss vom 7. Dezember 2021 – \n3 B 423/21; Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 3 B 419/21). Diese aufgrund einer \nvorläufigen rechtlichen Bewertung getroffenen Entscheidungen entfalten ungeach-\ntet dessen keine (Selbst-)Bindungswirkung, dass das Sächsische Oberverwaltungs-\ngericht sich gerade nicht auf eine Folgenabwägung beschränkt hat. Sie weisen auch \nsonst nicht darauf hin, dass die anhängigen Hauptsacheverfahren offensichtlich aus-\nsichtlos seien. \n \nbb) Es ist auch nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführern durch den Verweis auf ein \nverwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren ein schwerer und unabwendba-\nrer Nachteil entstünde. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n8 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-137-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-137-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487884","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.717823+00:00"}}