{"status":"available","doknr":"OLD487883","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"Vf. 134-IV-21 (HS)/Vf. 135-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 134-IV-21 (HS) \nVf. 135-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn I., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Nico Werning, LL.M., Kanzlei Witting \nContzen & Kollegen, Leopoldstraße 54, 80802 München, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas \nWahl \n \n \nam 20. Januar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. \nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 13. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Haftbe-\nfehl des Landgerichts Leipzig vom 17. September 2021 (5 KLs 101 Js 24855/21), den Be-\nschluss des Landgerichts Leipzig vom 21. September 2021 (5 KLs 101 Js 24855/21) und den \nBeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2021 (Ws 101/21). Zugleich \nbeantragt er, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlas-\nsen. \n \nDer Beschwerdeführer befindet sich seit seiner, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts \nLeipzig vom 11. März 2021 (ER 10 280 Gs 1109/21) erfolgten, Festnahme am 18. März 2021 \nununterbrochen in Untersuchungshaft. Ihm liegen aufgrund der Anklage der Staatsanwalt-\nschaft Leipzig vom 10. Juni 2021 unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bei-\nhilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-\nmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge zur Last. Gegenstand der ihm vorgeworfenen Taten ist das Handeltreiben bzw. die \nBeihilfe hierzu mit insgesamt ungefähr 139 Kilogramm Marihuana und zwei Kilogramm \nMethamphetamin. Der Nachweis der Taten soll nach der Anklageschrift unter anderem durch \nDaten aus dem „EncroChat“ erfolgen. \n \nDas Landgericht ließ die Anklage unverändert mit Eröffnungsbeschluss vom 27. Juli 2021 zu \nund bestimmte folgende Hauptverhandlungstermine: \n \n- \n17. September 2021, 12:30 – 14:00 Uhr, \n- \n11. Oktober 2021, 14:00 – 16:00 Uhr, \n- \n21. Oktober 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, \n- \n8. November 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, \n- \n24. November 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, \n- \n10. Dezember 2021, 9:00 – 14:00 Uhr, \n- \n22. Dezember 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, \n- \n11. Januar 2022, 9:00 – 16:00 Uhr. \n \n \nIm Hauptverhandlungstermin am 17. September 2021 verkündete die Kammer den von der \nStaatsanwaltschaft beantragten, an die Anklagevorwürfe angepassten und mit der Verfas-\nsungsbeschwerde angegriffenen Haftbefehl (5 KLs 101 Js 24855/21). Der Beschwerdeführer \nsei der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig und es bestehe der Haftgrund der \nFluchtgefahr. Der zwar nicht einschlägig, gleichwohl zum Teil nicht unerheblich vorbestrafte \nBeschwerdeführer habe im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere der ihm zur Last \ngelegten Taten mit einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, deren Vollstreckung \n\n \n3 \nvon Gesetzes wegen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Von einer solchen \nStraferwartung gehe ein erheblicher Fluchtanreiz aus, der die konkrete Gefahr begründe, dass \nder Beschwerdeführer sich – würde man ihn auf freien Fuß setzen – dem Strafverfahren ent-\nziehen werde. Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei die \nAnordnung der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme \nverspreche keinen Erfolg. Auch der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz führe \nnicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer begin-\nne am Tag des Erlasses des vorliegenden Haftbefehls innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 \nStPO, wobei eine frühere Terminierung wegen vorrangig durchzuführender Hauptverhand-\nlungstermine in anderen Haftsachen und der daraus resultierenden Auslastung der Kammer \nnicht möglich gewesen sei. \n \nIn der Hauptverhandlung am 17. September 2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte \ndiesen Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. \nDas Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei verletzt. Die Kammer verhandele die Sache le-\ndiglich an durchschnittlich knapp zwei Tagen pro Monat bzw. – genauer – an acht Terminen \nin 17 Wochen bzw. – noch genauer – an weniger als 0,5 Tagen pro Woche. Gründe für diese \nTerminierung seien nicht bekannt; sie seien jedenfalls nicht in einer Verhinderung der Vertei-\ndigung begründet. Eine Überlastung der Kammer oder andere gerichtsinterne Gründe seien \nkein rechtfertigender Grund für die geringe Terminierungsdichte. Es handele sich vorliegend \nauch um ein absehbar umfangreiches Verfahren. Die Vorwürfe beträfen überwiegend den \naktuell bundesweit rechtsdogmatisch diskutierten Komplex ,,EncroChat“, bei dem nicht nur \nkomplexe Rechtsfragen mit Bezug zum ausländischen Recht beantwortet werden müssten, \nsondern die Beantwortung dieser Fragen von zahlreichen Tatsachen abhänge, die teils durch \nAuslandszeugen aufgeklärt werden müssten. Der Kammer sei aus eigener Erfahrung ebenso \nwie aus anderen Verfahren vor dem Landgericht Leipzig bekannt, dass die Verteidigung zahl-\nreiche Beweisanträge stelle, um die bislang noch weitgehend undurchsichtige Beschaffung \nder sog. EncroChat-Daten aufzuklären. \n \nUnter dem 20. September 2021 setzte die Kammer weitere Hauptverhandlungstermine für den \n \n- \n7. Oktober 2021, 13:00 – 16:00 Uhr, \n- \n19. November 2021, 9:00 – 14:30 Uhr, \n- \n22. November 2021, 9:00 – 16:00 Uhr, \n- \n26. November 2021, 9:00 – 14:30 Uhr \n \nfest und änderte die Zeugenladungen so um, dass für die Termine im Dezember 2021 und \nJanuar 2022 keine Zeugen vorgesehen waren. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 21. September 2021 (5 KLs 101 Js 24855/20) hielt das \nLandgericht den Haftbefehl vom 17. September 2021 aufrecht und ordnete die Fortdauer der \nUntersuchungshaft an. Die Voraussetzungen für die Anordnung und Vollziehung der Unter-\nsuchungshaft lägen weiterhin vor. Insbesondere sei ein zur Unverhältnismäßigkeit der Unter-\nsuchungshaftanordnung führender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen \n\n \n4 \njedenfalls nach den mit Verfügung vom 20. September 2021 bestimmten weiteren Hauptver-\nhandlungsterminen nicht gegeben. Auch habe die Kammer die drei letzten Hauptverhand-\nlungstermine am 10. und 22. Dezember 2021 sowie am 11. Januar 2022 als Reservetermine \nvorgesehen, um einen infolge zu erwartender Verteidigeranträge steigenden Umfang der \nHauptverhandlung bewältigen zu können, ohne neue Termine abstimmen zu müssen. Aus \ndiesem Grunde seien zu diesen Terminen keine Zeugen geladen. Im Übrigen verwies die \nKammer auf die Ausführungen des Haftbefehls vom 17. September 2021, die sie weiterhin \nfür zutreffend erachtete. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer unter dem 6. Oktober 2021 Beschwerde ein. Ein Ver-\nstoß gegen das Beschleunigungsgebot sei im hiesigen Fall auch nach der Bestimmung weite-\nrer 3,5 Gerichtstermine unzweifelhaft gegeben, aufgrund der weiträumigen Terminierung. Die \nStrafkammer verhandle die Sache nunmehr lediglich an zwölf Terminen in 17 Wochen, wobei \nder Termin vom 17. September 2021, der um 12:30 Uhr begonnen habe, allein der Verlesung \nder Anklageschrift gedient habe und der Termin am 11. Oktober 2021 um 14:00 Uhr aufgrund \neigener Verhinderung der Verteidigung lediglich der Befassung mit dem strafrechtlichen Vor-\nleben diene. Auch der Termin am 7. Oktober 2021 beginne erst um 13.00 Uhr. Die ständige \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlange in Haftsachen eine Terminierung an \ndurchschnittlich mindestens 1,3 Tagen pro Woche. Das Beschleunigungsgebot werde verletzt, \nwenn lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt werde und \nsich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinziehe. Im vorliegenden Fall werde trotz \nder neuen Termine nur an 0,7 Tagen pro Woche und damit gerade mal mit der Hälfte der vom \nBundesverfassungsgericht vorgegebenen Termindichte verhandelt. \n \nIm Hauptverhandlungstermin am 7. Oktober 2021 teilte die Kammer die Abladung des Zeu-\ngen für den Termin am 21. Oktober 2021 und die Aufhebung des Termins am 11. Oktober \n2021 mit. \n \nMit Beschluss vom 7. Oktober 2021 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab. Es ver-\nwies auf die Gründe des Beschlusses vom 21. September 2021 und ergänzend auf den Haftbe-\nfehl der Kammer vom 17. September 2021. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sei \nnach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der Um-\nstand, dass nicht für alle anberaumten Hauptverhandlungstermine Zeugen geladen worden \nseien, von Bedeutung sein solle. Im vorliegenden Strafverfahren seien aus dem ,,EncroChat-\nKomplex“ umfangreiche Urkunden in Form von Chatnachrichten in den Prozess einzuführen. \nNach der derzeitigen Hauptverhandlungsplanung gehe die Kammer davon aus, dass die Be-\nweisaufnahme am 24. November 2021 geschlossen und ein etwaiges Urteil am 26. November \n2021 verkündet werden könne. Insoweit handele es sich – wie im angefochtenen Beschluss \nausgeführt – bei den anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 10. und 22. Dezember \n2021 sowie 11. Januar 2022 um Reservetermine. Der auf den 11. Oktober 2021 von 14:00 bis \n14:15 Uhr anberaumte Hauptverhandlungstermin sei durch Verfügung des Vorsitzenden vom \n7. Oktober 2021 im Einvernehmen mit dem Verfahrensbevollmächtigten und der Staatsan-\nwaltschaft aufgehoben worden. \n \n\n \n5 \nMit Schriftsatz vom 10. Oktober 2021 erfolgte eine Ergänzung der Beschwerde dahingehend, \ndass die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz eklatanten Verstoßes gegen den Beschleuni-\ngungsgrundsatz – nunmehr elf Hauptverhandlungstage in 17 Wochen – den Beschwerdeführer \nin seinem Freiheitsgrundrecht verletze. Der Staat sei verpflichtet, für eine ausreichende Aus-\nstattung seiner Gerichte zu sorgen. Sei er hierzu nicht in der Lage und seien die Gerichte da-\nher – wie hier – überlastet, dürfe dies nicht zulasten des inhaftierten Beschwerdeführers ge-\nhen. \n \nDas Landgericht half der ergänzten Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 nicht \nab. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. November 2021 (3 Ws 101/21) verwarf das \nOberlandesgericht die Beschwerde. Es liege ein dringender Tatverdacht vor und es bestehe \nauch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr. Eine mit Auflagen verbundene Außervoll-\nzugsetzung des Haftbefehls sei nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher \nWeise zu erfüllen. Die Untersuchungshaft und ihre Fortdauer stünden nicht außer Verhältnis \nzu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Das Verfahren sei bislang sowohl \nim Hinblick auf die staatsanwaltlichen Ermittlungen und das gerichtliche Zwischenverfahren \nals auch auf die Verhandlungsdichte im Hauptverfahren mit der in Haftsachen gebotenen be-\nsonderen Beschleunigung geführt worden. Nach der Planung der Hauptverhandlung unter-\nschreite die Verhandlungsdichte den Durchschnitt von mehr als einem Hauptverhandlungstag \npro Woche. Unter Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Au-\ngust 2013 – 1 Ws 166/13 – juris Rn. 23 erklärte es, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz \ngebe, dass das Beschleunigungsgebot stets und immer dann verletzt sei, wenn in Haftsachen \ndurchschnittlich nur an einem Tag in der Woche (oder weniger) verhandelt werde. Der auf \njenes Maß abstellenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Landesver-\nfassungsgerichte lägen, soweit ersichtlich, Fälle zugrunde, in denen sich die Hauptverhand-\nlung über lange Zeiträume erstreckt habe und dies auch bei der Terminierung objektiv er-\nkennbar gewesen sei. Um ein solches Verfahren handele es sich bei der vorliegenden Strafsa-\nche nicht. Aufgrund der Terminierung erstrecke sich die Hauptverhandlung im ungünstigsten \nangenommenen Fall über elf Termine bis zum 11. Januar 2022. Hiernach wäre das erstin-\nstanzliche Verfahren spätestens abgeschlossen, bevor sich der Beschwerdeführer zehn Monate \nin Untersuchungshaft befände. Ein solcher Haftzeitraum stehe (noch) nicht außer Verhältnis \nzu Umfang und Komplexität des Verfahrensstoffs sowie zur Schwere der Tatvorwürfe. \nDarüber hinaus habe die Kammer auf die mit dem Haftprüfungsantrag vom 17. September \n2021 geäußerte Kritik an der Verhandlungsdichte in der Weise reagiert, dass sie den Ablauf \nder Beweiserhebung durch Umladung von Zeugen und eines Sachverständigen gestrafft und \nzusätzliche Verhandlungstage – im Oktober und November 2021 – anberaumt habe. Durch \ndiese Maßnahme habe sich die Zahl der ,,Reservetermine“ von zwei (22. Dezember 2021 und \n11. Januar 2022) auf drei (nun auch 10. Dezember 2021) erhöht und seien die Voraussetzun-\ngen für ein mögliches Verhandlungsende bereits am 26. November 2021 geschaffen worden. \n \nNach Erlass des Beschlusses erfolgten durch das Landgericht am 30. November 2021, sowie \n3., 7. und 8. Dezember 2021 Um- und Abladungen mehrerer Zeugen. \n \n\n \n6 \nUnter dem 9. Dezember 2021 erhob der Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss des \nOberlandesgerichts Gegenvorstellung, in der er u.a. rügte, dass im Ermittlungsverfahren nicht \nin besonderem Maße zügig ermittelt worden sei. Das Oberlandesgericht wies diese mit Be-\nschluss vom 16. Dezember 2021 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2 SächsVerf. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, durch die beschleunigte Vorge-\nhensweise der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und des Gerichts im Zwischenver-\nfahren könne das Landgericht weitgreifender terminieren, gehe fehl. Ungeachtet dessen sei \nohnehin nicht in besonderem Maße „zügig“ ermittelt worden. Hinsichtlich der Anklageziffern \n1 bis 5 seien lediglich Chats auszuwerten gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits \nim Mai 2020 in den Fokus der Ermittlungen geraten sei, sei er über Monate observiert wor-\nden. Am 17. September 2020 sei bei ihm durchsucht worden. Seither sei der Sachverhalt hin-\nsichtlich der Ziff. 6 der Anklage – aus Sicht der Ermittlungsbehörden – ausermittelt. Ein \nHaftbefehl sei damals nicht erlassen worden; erst seit dem 18. März 2021 befände sich der \nBeschwerdeführer in Untersuchungshaft. Aufgrund erneuter Zeugenladungen, -abladungen \nund -umladungen, könne das Verfahren keinesfalls bis zum 11. Januar 2022 abgeschlossen \nsein. Auch die vom Senat als Rechtfertigungsversuch herangezogene Entscheidung des Ober-\nlandesgerichts Stuttgart trage überdies die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden \ngerade nicht. Vorliegend sei schon nicht vom Oberlandesgericht dargetan worden – und auch \nnicht vom Landgericht Leipzig in seinen Beschlüssen – dass das Landgericht ,,alle ihm mög-\nlichen und zumutbaren Maßnahmen, um eine Haftsache mit der gebotenen Schnelligkeit ab-\nzuschließen“ ergriffen hätte. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sei detail-\nliert dargelegt worden, wie die Kammer damals besetzt gewesen sei, welche Verfahren sie \nseinerzeit zu bewältigen gehabt habe und dass sie eine Überlastungsanzeige gestellt und wel-\nche Konsequenzen das Präsidium daraus gezogen habe. Der angegriffene Beschluss des Ober-\nlandesgerichts verhalte sich zu solcherlei Fragen überhaupt nicht, und auch der Haftfortdauer-\nbeschluss des Landgerichts vom 21. September 2021 enthalte hierzu keine Ausführungen. Es \nkönne mithin gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Kammer alle ihr möglichen \nund zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um die Sache beschleunigt zu verhandeln, weder \nzum Zeitpunkt der ursprünglichen Terminierung noch nach der ,,Nachverdichtung“, die im-\nmer noch weit unter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß liege. \nAuch sei vorliegend nicht ,,zunächst“ mit einer Terminierungsdichte von einem Hauptver-\nhandlungstag pro Woche verhandelt worden, sondern zunächst nur mit 0,5 und später nur mit \n0,7 Tagen pro Woche. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei dann nicht mehr gewahrt. \nDie Verhandlung habe am 17. September 2021 begonnen und werde drei Monate später nicht \nabgeschlossen sein. Ein Ende sei aktuell nicht absehbar. \nZudem habe das Oberlandesgericht die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die \nBegründungstiefe verletzt. Das Gericht habe zwar umfangreich den Verfahrensgang darge-\nstellt, letztlich aber allein die Behauptung aufgestellt, dass eine Kompensation der aktuell – \nvom Oberlandesgericht selbst eingeräumten – zu geringen Termindichte dadurch quasi vorab \nerfolgt sein soll, dass das Verfahren im Ermittlungs- und Zwischenverfahren beschleunigt \nbetrieben worden sei. Damit habe es aber eine Selbstverständlichkeit zur Begründung der \nnunmehr eintretenden Verfahrensverzögerung herangezogen und damit den verfassungsrecht-\n\n \n7 \nlichen Maßstab, der an die Einhaltung des Beschleunigungsgebots anzulegen sei, verkannt. \nEine Prüfung, welche Ursachen maßgeblich zur Verfahrensverzögerung geführt hätten, sei \nnicht erfolgt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \nnach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i. V. m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates \nSachsen darlegt. Hierzu muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung \nableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen \nverfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden \nsoll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber \nhinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit deren Vorliegen \nnicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. \n13-IV-10; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). \n \n2. Im Hinblick auf den angegriffenen Haftbefehl vom 17. September 2021 wird das Vorbrin-\ngen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Beschwerdeschrift \nenthält keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Haftbefehl den Beschwerde-\nführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletzen soll. \nInsoweit hat er die mögliche Verletzung dieses Grundrechts nicht dargetan. \n \n3. Auch im Übrigen lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein möglicher Ver-\nstoß gegen sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht entnehmen. \n \na) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In diesem Frei-\nheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleuni-\ngungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Be-\nschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweck-\nmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Be-\nschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 7. Januar 2021 – \nVf. 185-IV-20 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafver-\nfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen er-\ngreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzu-\nschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgewor-\nfenen Taten herbeizuführen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind da-\nbei höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für deren \n\n \n8 \nAufrechterhaltung zu stellen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Vf. \n95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-\n20; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; st. Rspr.). \n \nAufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss \nauch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass \nnicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Im \nGrundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen \nVoraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hin-\nreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Zu berücksichtigen sind dabei auch \ndie voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung \nkonkret im Raum stehende Straferwartung und das hypothetische Ende einer möglich-\nerweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (näher \nhierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] \nm.w.N.). \n \nIm Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem \nFreiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti-\nve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers-\nter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per-\nsonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 7. Januar \n2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – \n2 BvR 2248/13 u.a. – juris, Rn. 37). Ferner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der \nterminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] \nm.w.N.; Beschluss vom Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]). \n \nWann das bloße Fehlen von Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsan-\nspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einen \nVerstoß gegen das Freiheitsgrundrecht zur Folge hat, hängt von der jeweiligen Sachla-\nge im Einzelfall ab. Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleuni-\ngungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 – Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 \n[e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 7-IV-17). Insbesondere bedarf es keiner \nBegründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und \nsich daher von selbst versteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73-\nIV-17 m.w.N.). Andererseits ist eine näher begründete Abwägung in aller Regel bei \neiner mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte \nfür eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung \nbestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-\nIV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 \n[e.A.]; st. Rspr.). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu \ndem Erlass des Urteils wird nur in besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein \n\n \n9 \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 7-IV-17; Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Ja-\nnuar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 45). \n \nb) Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb die Ansicht des \nLandgerichts, die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei mit dem Beschleunigungs-\ngrundsatz in Haftsachen vereinbar, verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Der Be-\nschwerdeführer behauptet, dass das Landgericht nicht alle ihm möglichen und zumut-\nbaren Maßnahmen ergriffen habe, um eine Haftsache mit der gebotenen Schnelligkeit \nabzuschließen, und ist der Ansicht, dass 0,7 Verhandlungstage pro Woche nicht aus-\nreichend gewesen seien, weil das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei umfangrei-\nchen Verfahren stets eine Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durch-\nschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordere. Er legt aber nicht dar, wes-\nhalb hier ein umfangreiches Verfahren vorliege, das eine derartige Verhandlungsdich-\nte erfordere. Hierfür sind unter anderem die Anzahl der bereits durchgeführten und für \ndie Zukunft festgesetzten Hauptverhandlungstage, die Dauer der Untersuchungshaft, \naber auch die Komplexität der Rechtssache und die Vielzahl der beteiligten Personen \nvon Bedeutung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 \n[HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. – juris, Rn. 37). \nDaraus, dass in dem Verfahren allein der Beschwerdeführer angeklagt ist, ein nicht \nunerheblicher Teil der Beweisführung über Daten aus dem „EncroChat“ erfolgen soll, \ndas Landgericht mit einer Verhandlungsdauer von höchstens vier Monaten mit elf \nTerminen plante und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn \nMonate in Haft befunden haben wird, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres auf das Vor-\nliegen eines umfangreichen Verfahrens zu schließen; auch sonst ist eine den konkreten \nVerfahrensumständen unangemessene, verfassungsrechtlich zu beanstandende Verlet-\nzung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer legt \nebenso wenig dar, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts die Festset-\nzung weiterer Hauptverhandlungstermine nach dem 11. Januar 2022 absehbar gewe-\nsen ist. \n \nc) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb die Annahme \ndes Oberlandesgerichts, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei verhältnismäßig, weil \ndas Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt werde, verfassungsrechtlich \nzu beanstanden sein könnte. \n \nZwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vom Oberlandesgericht Dresden her-\nangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hier nicht trage, weil es \nnicht dargetan habe, dass das Landgericht alle ihm möglichen und zumutbaren Maß-\nnahmen ergriffen habe, um eine Haftsache mit der gebotenen Schnelligkeit abzu-\nschließen und hier zu Beginn eine Terminierungsdichte von 0,5 Tagen pro Woche \nvorgelegen habe, die später auf 0,7 Tage erhöht worden sei. Er setzt sich aber nicht \nmit der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden auseinander, dass es den allgemeinen \n\n \n10 \nRechtssatz nicht gebe, wonach das Beschleunigungsgebot stets und immer dann ver-\nletzt sei, wenn in Haftsachen durchschnittlich nur an einem Tag in der Woche (oder \nweniger) verhandelt werde, sondern, dass dies nur für Verfahren gelte, in denen sich \ndie Hauptverhandlung über lange Zeiträume erstreckt hätte und dies auch bei der Ter-\nminierung objektiv erkennbar gewesen sei („absehbar umfangreiche Verfahren“). \nAuch legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Einschätzung des Oberlandes-\ngerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, dass es sich im vorliegenden Fall mit \nden angesetzten elf Verhandlungsterminen und dem geplanten erstinstanzlichen Ver-\nfahrensabschluss zu einem Zeitpunkt bevor sich der Beschwerdeführer zehn Monate in \nUntersuchungshaft befunden haben werde, (noch) nicht um ein absehbar umfangrei-\nches Verfahren handele, so dass der Haftzeitraum noch nicht außer Verhältnis zu Um-\nfang und Komplexität des Verfahrensstoffes sowie zur Schwere der Tatvorwürfe ste-\nhe. \n \nd) Soweit der Beschwerdeführer erklärt, dass aufgrund erneuter, nach Erlass der ange-\ngriffenen Entscheidungen erfolgter Zeugenladungen, -abladungen und -umladungen \ndas Verfahren bis zum 11. Januar 2022 nicht abgeschlossen sein werde, hat das für die \nhier zu erfolgende Prüfung außer Betracht zu bleiben, denn die verfassungsrechtliche \nPrüfung beschränkt sich auf den Prozessstoff bei Erlass der angegriffenen Entscheidun-\ngen. \n \ne) Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Gegenvorstellung und hieran \nanschließend in der Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass bereits die Ermittlungen der \nStaatsanwaltschaft Leipzig nicht in besonderem Maße zügig erfolgt seien, wahrt ein \nsolches Vorbringen nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 9. September 2021 – Vf. 44-IV-21; BVerfG, Beschluss vom 14. August \n2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 7), weil den vorgelegten Unterlagen nicht entnom-\nmen werden kann, dass er dies bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat. \n \nf) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Oberlandesgericht vertrete die Auffas-\nsung, dass durch die beschleunigte Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Ermitt-\nlungsverfahren und des Gerichts im Zwischenverfahren, das Landgericht weitgreifen-\nder terminieren könne und diese Darlegungen nicht den Anforderungen an die Be-\ngründungstiefe entsprächen, findet dieses Vorbringen keine Stütze in der angegriffe-\nnen Entscheidung des Oberlandesgerichts. Derartige Ausführungen lassen sich dem \nBeschluss nicht entnehmen. \n \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n11 \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-134-iv-21-hs-vf-135-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-134-iv-21-hs-vf-135-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487883","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.689002+00:00"}}