{"status":"available","doknr":"OLD487881","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"Vf. 97-IV-21 (HS)/Vf. 136-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 97-IV-21 (HS) \n 136-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \nder Frau V., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas \nWahl \n \nam 20. Januar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 29. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 4. und 11. Dezember 2021 ergänzten Verfassungsbe-\nschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Dienstanordnungen des Sächsischen \nStaatsministeriums für Kultus (im Folgenden: SMK) vom 14. Mai und 2. Juli 2021 gegenüber \nden Fachschulen im Freistaat Sachsen. Mit dem am 14. Dezember 2021 eingegangenen An-\ntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin zudem u.a. die \nAnordnung der Durchführung der Abschlussprüfung nach den Vorgaben des § 58 der Verord-\nnung des SMK und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über \ndie Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 3. August 2017 \n(SächsGVBl. S. 428). \n \nDie Beschwerdeführerin ist Schülerin einer Fachschule im 3. Ausbildungsjahr und strebt den \nAbschluss als Erzieherin an. An das 3. Ausbildungsjahr schließt sich die Abschlussprüfung \nan, die die Beschwerdeführerin bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen im Juni 2022 \nablegen kann. \n \nMit Inkrafttreten der Verordnung des SMK und des Sächsischen Staatsministeriums für Ener-\ngie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Sicherung der Ausbildung an berufsbilden-\nden Schulen während der COVID-19-Pandemie vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) am \n13. Mai 2021 wurde die Schulordnung Fachschule geändert. Die hier relevanten Regelungen \ndes § 58 FSO und des neu eingefügten § 58a FSO lauten wie folgt: \n \n§ 58 Berufspraktische Prüfung \n \n(1) Die berufspraktische Prüfung umfasst eine berufspraktische Aufgabe einschließlich der schriftlichen \nVorbereitung sowie ein Fachgespräch. \n \n(2) Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist ein Arbeitsfeld, in dem der Prüfungsteilnehmer wäh-\nrend der berufspraktischen Ausbildung eingesetzt war. Die Bearbeitung der berufspraktischen Aufgabe \nsoll an der Praxiseinrichtung erfolgen. \n \n(3) (…) \n \n(4) Die berufspraktische Prüfung dauert insgesamt 180 Minuten, wobei in der Regel 30 Minuten auf das \nFachgespräch entfallen. (…) \n \n(5) Die Prüfungsnote für die berufspraktische Prüfung wird aus der Einzelnote für die berufspraktische \nAufgabe gemäß Absatz 2 und der Einzelnote für das Fachgespräch gemäß Absatz 3 gebildet, wobei die \nEinzelnote für die berufspraktische Aufgabe zweifach gewichtet wird. \n \n§ 58a Abweichende Regelungen für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-\nPandemie \n \n(1) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infekti-\nonsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom \n22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammen-\n\n \n3 \nhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfin-\nden, gelten die folgenden abweichenden Regelungen. \n \n(2) § 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 findet auf die berufspraktische Ausbildung keine Anwendung und \nder Schüler ist ohne die Bildung einer Jahresnote für die berufspraktische Ausbildung zu versetzen. \n \n(3) – (5) (…) \n \n(6) Die berufspraktische Prüfung findet an der Fachschule statt. (…) \n \n(7) Die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe dauert insgesamt 60 Minuten. (…) \n \n(8) Die Zeugnisnote für die berufspraktische Prüfung ist abweichend von § 33 Absatz 4 die Prüfungsno-\nte gemäß § 58 Absatz 5. \n \nIn einer Veröffentlichung im Schulportal vom 14. Mai 2021 wies das SMK die Schulleiterin-\nnen und Schulleiter auf diese Änderungen hin und bat um umgehende Umsetzung. Dem \nGleichbehandlungsgrundsatz folgend seien die Regelungen auf alle Schüler der entsprechen-\nden Bildungsgänge gleichermaßen anzuwenden. \n \nMit Schreiben vom 2. Juli 2021 an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Fachschulen, \nFachbereich Sozialwesen, übersandte das SMK geänderte Zeugnismuster für das Schuljahr \n2020/2021. Die Zeugnismuster C.01.02, C.01.04 bis C.01.07 der Verwaltungsvorschrift des \nSMK über Zeugnisse für berufsbildende Schulen (VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen) \nvom 7. Dezember 2017 (MBl. SMK S. 466) fänden im Schuljahr 2020/2021 keine Anwen-\ndung. Da die Dauer der berufspraktischen Ausbildung in den Praxiseinrichtungen während \nder COVID-19-Pandemie regional variiert habe, werde auf die Angabe der Ausbildungsdauer \nin den Jahreszeugnissen verzichtet und lediglich die Teilnahme an der berufspraktischen Aus-\nbildung bestätigt. \n \nFür das Schuljahr 2020/2021erhielt die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2021 ein Jahreszeug-\nnis ohne Angabe der Dauer der berufspraktischen Ausbildung und einer Note hierfür. \n \nMit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 3 \nAbs. 3, Art. 15, 18, 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 33, 38, 75 und 76 SächsVerf. Im Hinblick \nauf die verbindlichen Dienstanordnungen mit regelndem Charakter fehle die Rechtsweggaran-\ntie nach Art. 38 SächsVerf. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 SächsVerf liege darin, dass sich \ndas SMK nicht an das Gesetz halte, sondern Rechtsgrundlagen ohne gesetzliche Ermächti-\ngung erschaffe; dies widerspreche Art. 75 und 76 SächsVerf. In der nachteiligen Änderung \nder Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen liege eine Verletzung des sich aus dem Rechts-\nstaatsprinzip ergebenden Vertrauensschutzes. Ein Normenkontrollverfahren sei gegen eine \nDienstanordnung nicht möglich. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof sei zulässig, \nweil die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung sei. Alle Schüler der Fachschu-\nlen für Sozialwesen in Sachsen seien von den verfassungswidrigen Dienstanordnungen betrof-\nfen. An allen Fachschulen seien rechtswidrige Jahreszeugnisse herausgegeben worden, was \nauf eine eigenmächtige und willkürliche Anordnung des Referates 34 des SMK vom 2. Juli \n2021 zurückgehe. Die Zeugnisse hätten nicht dem Muster C.01.02 entsprochen. Weder sie \nnoch Schüler ihrer Klasse oder der Parallelklassen seien von den pandemiebedingten Ein-\n\n \n4 \nschränkungen an den Praxiseinrichtungen betroffen gewesen. Damit gälten für sie die abwei-\nchenden Regelungen des § 58a Abs. 2 bis 8 FSO nicht. Die „Kann-Vorschrift“ des § 58a FSO \nsei mit der Dienstanordnung vom 14. Mai 2021 durch nicht ermächtigte Personen des SMK in \neine „Muss-Vorschrift“ umgewandelt worden und werde nun bei allen Schülern angewandt. \nEs entstünden ihr und anderen Schülern erhebliche Nachteile, weil sie mit den Zeugnissen die \nerbrachten praktischen Leistungen und die erhaltene Note Dritten gegenüber nicht nachweisen \nkönnten. Auf der Suche nach einem Arbeitsplatz entstünden Wettbewerbsnachteile. Es ver-\nstoße gegen Art. 18 SächsVerf, wenn die meisten Schüler in Sachsen rechtskonforme Zeug-\nnisse nach den rechtsverbindlichen Mustern erhielten, dies den Schülern im Bereich Sozial-\nwesen aber verweigert werde. Die Beschwerdeführerin sei von den Dienstanweisungen auch \nunmittelbar und gegenwärtig betroffen, weil ihr Zeugnis keine Note im berufspraktischen \nBereich enthalte. Zu der Frage, ob ihr ein Jahreszeugnis nach dem Muster C.01.02 zustehe, \nseien ein Eilverfahren (2L 471/21) und ein Klageverfahren (2K 1547/21) vor dem Verwal-\ntungsgericht Chemnitz anhängig. Ferner sei die Regelung in § 58a Abs. 8 FSO – soweit Schü-\nler ihre berufspraktische Ausbildung in vollem Umfang in den Einrichtungen absolviert hätten \n– unverhältnismäßig und verletze das Grundrecht aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf. \n \nDas Sächsische Staatsministerium für Kultus hat zum Verfahren Stellung genommen. \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3, Art. 75 und 76 SächsVerf ist \ndie Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig, weil es sich dabei ausweislich des Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf um keine im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähigen \nGrundrechte handelt. \n2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Dienstanordnungen des SMK vom 14. Mai \nund 2. Juli 2021 wendet, ist sie nicht beschwerdebefugt. \na) Die Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 \nAbs. 1 SächsVerfGHG eine der öffentlichen Gewalt zuzurechnende Handlung oder \nUnterlassung voraus, die ihrer Struktur und ihrem Inhalt nach zumindest objektiv ge-\neignet erscheint, rügefähige Grundrechte zu verletzen. Der Beschwerdeführer muss \nselbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; \nst. Rspr.). Diese Betroffenheit muss nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumin-\ndest als möglich erscheinen (vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, \nBVerfGG, Stand April 2008, § 90 Rn. 340; Ruppert in: Umbach/Clemens/Dollinger, \nBVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 88 f.). Lässt sich die behauptete Grundrechtsverletzung \nhingegen von vornherein ausschließen, fehlt es an einem schützenswerten Interesse \ndes Beschwerdeführers, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen (vgl. \nBVerfGE 40, 141 [156]; BVerfG NVwZ 2000, 72). \n \n\n \n5 \nb) Gemessen daran ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt, weil sie von den \nDienstanordnungen nicht unmittelbar betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit ist \ngegeben, wenn der Beschwerdegegenstand selbst auf die Rechtsposition der Be-\nschwerdeführerin einwirkt und dies nicht erst vermittelt durch einen weiteren Akt be-\nwirkt wird oder von dem Ergehen eines weiteren Aktes abhängt (vgl. Grünewald in: \nBeckOK, BVerfGG, Stand 1. Juli 2021, § 90 Rn. 99; st. Rspr. seit BVerfGE 1, 97 [102 \nf.]). Die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Dienstanordnungen stellen interne \nWeisungen dar, die keine rechtsverbindliche Außenwirkung entfalten. Vielmehr be-\ndarf es eines die Dienstanordnung umsetzenden exekutiven Vollzugsaktes. Dies wäre \nim vorliegenden Fall etwa die Erteilung eines Jahres- oder Abschlusszeugnisses. \n \n3. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung des § 58a FSO auch auf Schüler rügt, die \n– wie sie selbst – nicht von pandemiebedingten Einschränkungen während der berufsprak-\ntischen Ausbildung betroffen waren, und die Durchführung einer Abschlussprüfung nach \n§ 58 FSO sowie die Ausstellung eines entsprechenden Abschlusszeugnisses begehrt, ist \nsie wiederum nicht beschwerdebefugt, weil sie in ihrer Rechtsposition nicht unmittelbar \nund gegenwärtig betroffen ist. Sowohl die Zulassung zur Prüfung als auch ihre Durchfüh-\nrung und die Erteilung eines Abschlusszeugnisses liegen in der Zukunft und bedürfen – \num Rechtswirkungen für die Beschwerdeführerin zu entfalten – weiterer Vollzugsakte. \n \n4. Soweit das Begehren der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie die \nForm des ihr am 23. Juli 2021 ausgestellten Jahreszeugnisses rügt, ist die Verfassungsbe-\nschwerde unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs-\nVerfGHG). \n \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (Sächs- \nVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 34-IV-21; Beschluss vom 10. September \n2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und \nVf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; Beschluss \nvom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; \nst. Rspr.). \n \nNach eigenem Vortrag hat die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit Gebrauch \ngemacht, Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz zu erheben und einen Antrag \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu stellen um die Rechtmäßigkeit des Jahres-\nzeugnisses vom 23. Juli 2021 überprüfen zu lassen. Diese Verfahren sind noch anhän-\ngig. Die Beschwerdeführerin ist aber gehalten, die fachgerichtlichen Rechtsschutz-\nmöglichkeiten zunächst auszuschöpfen. Insoweit besteht die Möglichkeit, dass auch \neiner etwaigen verfassungsrechtlichen Beschwer abgeholfen wird. Dies gilt auch für \n\n \n6 \ndie vorgelagerte Frage, ob die berufspraktische Prüfung nach § 58 Abs. 4 FSO oder in \nAnwendung des § 58a Abs. 6 FSO durchzuführen ist und ob in den Zeugnissen auf \nden Grund der von § 58 FSO abweichenden Prüfungs- und Zeugnisgestaltung hinzu-\nweisen ist. \n \nb) Gründe, vom Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Anrufung des Verfassungsge-\nrichtshofes ausnahmsweise abzusehen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind von \nder Beschwerdeführerin weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst zu erken-\nnen. Der Beschwerdeführerin entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen \nRechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil; ebenso wenig ist ihre Verfas-\nsungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinn. Der \npauschale Verweis darauf, dass auch weitere sächsische Schüler betroffen seien, ge-\nnügt insoweit nicht. \n \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-97-iv-21-hs-vf-136-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-97-iv-21-hs-vf-136-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487881","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.648432+00:00"}}