{"status":"available","doknr":"OLD487880","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"Vf. 73-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 73-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas \nWahl \n \nam 20. Januar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 8. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden \njeweils vom 19. Juni 2021 (2 K 345/18 und 2 K 1224/18) und den Beschluss des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 (5 D 51/20). \n \nDer Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in der Stadt E. Durch Bescheid vom 1. Sep-\ntember 2017 bewilligte ihm das Jobcenter des Landkreises G. für den Zeitraum 1. August \n2017 bis 30. Juni 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten \nBuch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Als Anlage zu diesem Be-\nscheid erhielt der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorla-\nge bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Diesen reichte der Be-\nschwerdeführer ohne weitere Unterlagen beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) als der zu-\nständigen Landesrundfunkanstalt ein. \n \nMit Bescheid vom 18. September 2017 befreite der MDR den Beschwerdeführer für die Zeit \nvom 1. August 2017 bis 30. Juni 2019 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV von der Rundfunkbei-\ntragspflicht. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer unter dem 13. Oktober 2017 \nWiderspruch ein. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer Klage \nbeim Verwaltungsgericht Dresden – gerichtet auf Verbescheidung des Widerspruchs – und \nbeantragte Prozesskostenhilfe hierfür (geführt dort unter Aktenzeichen 2 K 345/18). Am \n11. April 2018 erließ der MDR einen Widerspruchsbescheid, durch den der Widerspruch zu-\nrückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Klage beim Verwal-\ntungsgericht Dresden – gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2017 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides – und beantragte wiederum Prozesskostenhilfe hierfür \n(geführt dort unter Aktenzeichen 2 K 1224/18). \n \nMit den angegriffenen Beschlüssen vom 19. Juni 2020 lehnte das Verwaltungsgericht die An-\nträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nkeine Erfolgsaussichten biete. \n \nGegen beide Beschlüsse legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen 5 D 51/20 und 5 D 50/20 geführt wurden. \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Juli 2021 wies das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit dem Aktenzeichen \n2 K 345/18 zurück. Es fehle an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Zwar sei diese – \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – zulässig. Eine Auslegung ergebe, dass der \nBeschwerdeführer nach Ergehen des Widerspruchsbescheides nicht mehr die Verpflichtung \nzum Erlass des Bescheides begehrt habe, sondern die Verpflichtung des MDR, ihn für den \nZeitraum von Januar 2013 bis Juli 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 \n\n \n3\nRBStV zu befreien; hierfür bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdefüh-\nrer habe indes offensichtlich nicht den geltend gemachten Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 \nRBStV. Der Senat habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Eine \nNichtigkeit folge insbesondere nicht aus der Nichtnennung der Einschränkung des Daten-\nschutzgrundrechts im Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag; eine dem \n§ 4 RBStV entsprechende Regelung habe es bereits in vorkonstitutioneller Zeit in § 5 der \nVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht vom 6. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 16) gegeben. Die beim \nMDR eingegangene Bescheinigung des Jobcenters habe nur den Zeitraum ab August 2017 \nbetroffen, nicht auch jenen von Januar 2013 bis Juli 2017. \n \nEine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf \nund der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf. Die angegriffenen Beschlüsse hätten \nverkannt, dass der Ausgang der Klage zumindest offen sei. Ziel des Ausgangsverfahrens sei \ndie Feststellung, dass das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, durch \nwelches der Sächsische Landtag dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrecht-\nlicher Staatsverträge vom 21. Dezember 2010 zwischen den Ländern der Bundesrepublik \nDeutschland zugestimmt habe, durch den wiederum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in \nKraft getreten sei, wegen Verstoßes gegen das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot und \ndas Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf nichtig sei. Infolge dessen sei auch \nder hierauf beruhende Widerspruchsbescheid nichtig. Diese im Ausgangsverfahren aufgewor-\nfenen Fragen seien noch nicht abschließend geklärt. Die Fachgerichte überspannten daher die \nAnforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober \n2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom \n5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 19. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen 2 K 1224/18 wendet, teilt er zwar mit, hierge-\ngen Beschwerde eingelegt zu haben, berichtet aber nicht über den etwaigen Ausgang des \nBeschwerdeverfahrens. \n\n \n4\n2. In Bezug auf den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen \n2 K 345/18 und den seine Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 legt der Beschwerdeführer die Mög-\nlichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung i.V.m. dem Rechtsstaats-\ngrundsatz nicht hinreichend dar. Er behauptet schlicht, die Fachgerichte hätten die – näher \naufgeführten – verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Prozesskos-\ntenhilfe überspannt. Mit den Gründen der Entscheidungen setzt er sich aber überhaupt \nnicht auseinander. \n3. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den \nGerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – \nVf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-73-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-73-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487880","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.628435+00:00"}}