{"status":"available","doknr":"OLD487879","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"Vf. 45-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 45-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn L., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nPrivatdozent und Rechtsanwalt Dr. Sebastian Bürger, LL.M., \n \nKronprinzstraße 30, 70173 Stuttgart, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas \nWahl \n \n \nam 20. Januar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 20. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nAmtsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2020 (208 OWi 221 Js 49346/19) sowie gegen den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. April 2021 (OLG 21 Ss 118/21 [B]). \n \nDer Beschwerdeführer ist seit dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater selbstständig \nals Unternehmensberater, Buchhalter und Gutachter tätig. Mit dem angefochtenen Urteil des \nAmtsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2020 wurde er wegen unbefugter Hilfeleistung in Steu-\nersachen in 18 Fällen zu einer summierten Geldbuße von 12.200 EUR verurteilt. In den \nGründen wurde zum Sachverhalt ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Geschäfts-\nführerin der T. GmbH damit beauftragt worden, die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 für die \nGesellschaft zu erstellen. Die Erstellung der Jahresabschlüsse sei – wie der Beschwerdeführer \ngewusst habe – zur Verwendung gegenüber dem Finanzamt als Grundlage der Steuerbemes-\nsung erfolgt. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse habe der Beschwerdeführer Rechnungen \nerstellt und sei auf der Grundlage dieser Rechnungen für die Leistungen bezahlt worden. Fer-\nner habe der Beschwerdeführer für den Zeugen T die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 bis \n2017 sowie eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016, Umsatzsteuererklärun-\ngen für die Jahre 2017 und 2018 sowie Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 bis \n2018 erstellt. Dabei habe er – wie er gewusst habe – diese Jahresabschlüsse und Erklärungen \nzur Vorlage an das Finanzamt erstellt. Auch gegenüber dem Zeugen T habe der Beschwerde-\nführer seine erbrachten Leistungen mit Honorarrechnungen abgerechnet. Zudem habe er so-\nwohl die T. GmbH als auch den Zeugen T vor dem Finanzamt in einer im Jahr 2018 bis 2019 \nstattfindenden Betriebsprüfung vertreten und als Ansprechpartner für den Betriebsprüfer ge-\ndient sowie die T. GmbH als auch den Zeugen T während der Betriebsprüfung beraten. Dem \nBeschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass ihm die Bestellung als Steuerberater entzogen \nworden sei und er nicht habe steuerberatend tätig sein dürfen. Nach der durchgeführten Be-\nweisaufnahme habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Tätigkeiten des Be-\nschwerdeführers für die T. GmbH und den Zeugen T den Aufgaben entsprochen hätten, die \nzuvor der jeweilige Steuerberater ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht nur mit der \nrein mechanischen Erstellung der Unterlagen ggf. durch das Ausfüllen von Formularen be-\nfasst gewesen, sondern auch mit der jeweiligen Beratung. Er habe alle drei Teilgebiete der \nSteuerberatung – Deklarations-, steuerrechtliche Durchsetzungs- und Gestaltungsberatung – \ndurchgeführt und damit gemäß § 5 Abs. 1 StBerG Hilfe in Steuersachen geleistet, insbesonde-\nre Ratschläge erteilt. Diese Hilfeleistung sei auch geschäftsmäßig gewesen, weil sie auf Dauer \nangelegt gewesen und entgeltlich erfolgt sei. Jede dieser Hilfeleistungen sei gemäß § 160 \nAbs. 1 und 2 StBerG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR zu ahnden. Eine einheitliche Tä-\ntigkeit sei nicht anzunehmen. Die Steuerberatung als Tathandlung umfasse hier unterschiedli-\nche Mandanten, verschiedene Aufträge, verschiedene Erklärungszeiträume und unterschiedli-\nche Hilfeleistungsarten. \n \n\n \n3\nHiergegen legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein. Es liege keine unerlaubte Hil-\nfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 160 StBerG vor. Er habe für die Zeugen keine \nSteuersachen erledigt, sondern lediglich handelsrechtliche Gewinnermittlungen bzw. handels-\nrechtliche Gutachten erstellt. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden nahm hierzu Stellung und beantragte, die Rechtsbe-\nschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegne \nkeinen Bedenken. Die Feststellungen trügen die Verurteilung wegen unbefugten Hilfeleistens \nnach § 5 Abs. 1, § 160 Abs. 1 StBerG. Soweit durch den Verteidiger hiergegen eingewandt \nworden sei, es habe sich nur um allgemeine, nicht steuerliche Beratungen gehandelt, finde \ndies keine Stütze in der durchgeführten Beweisaufnahme. Gleiches gelte für den – insoweit \nauch abwegigen – Vortrag des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Beratung um wissen-\nschaftliche Arbeit gehandelt. Auch trügen die Feststellungen des Amtsgerichts die Sub-\nsumtion der Geschäftsmäßigkeit der Tätigkeit. Der Rechtsfolgenausspruch begegne ebenfalls \nkeinen rechtlichen Bedenken. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2021 verwarf das Oberlandesgericht die \nRechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft als \nunbegründet. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1, Art. 15 i.V.m. Art. 14, \nArt. 14, Art. 18 Abs. 1 sowie von Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Zur Begründung führt er \nim Kern Folgendes aus: Zu Unrecht hätten die Gerichte das Erstellen von Jahresabschlüssen, \ndas Ausfüllen der Formulare zur Abgabe von Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen \nsowie das Tätigwerden des Beschwerdeführers im Rahmen der Betriebsprüfung uneinge-\nschränkt als unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 Abs. 1 StBerG angesehen. \nHierdurch werde in seine Berufsausübungsfreiheit eingegriffen, weil es ihm unmöglich ge-\nmacht werde, seine Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter, bei der es sich um ein eigenstän-\ndiges Berufsbild handele, weiterhin auszuüben. Bei einer Auslegung der §§ 5, 6 StBerG da-\nhingehend, dass auch Tätigkeiten, die keine besonderen Qualifikationen zum Schutz der Steu-\nerrechtspflege erforderten, vom Steuerberaterprivileg erfasst würden, sei der damit verbunde-\nne Eingriff in die Berufsfreiheit nicht mehr zum Schutz der Steuerrechtspflege gerechtfertigt, \nweil unverhältnismäßig. Mit Blick auf das Ausfüllen der Umsatzsteuerformulare werde ent-\ngegen den Grundlinien der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung das Steuerbera-\nterprivileg zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeweitet und ein wesentlicher Teil seiner \nTätigkeiten, die § 6 Nr. 4 StBerG unterfielen, zu Unrecht als unbefugte Hilfeleistung in Steu-\nersachen gewertet. Es entspreche nicht mehr der Lebenswirklichkeit, dass Umsatzsteuervo-\nranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen steuerrechtliche Wertungen erforderten, \ndie nicht schon früher, spätestens im Rahmen der Buchhaltung erforderlich seien. Die für den \nZeugen T gefertigten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bis zurück in das Jahr 2011 seien \nsteuerlich nicht mehr erheblich gewesen. Die Begleitung einer Betriebsprüfung sei, ohne dass \nrechtserhebliche Erklärungen für den Steuerpflichtigen abgegeben werden, keine Hilfeleis-\ntung in Steuersachen, die allein den steuerberatenden Berufen vorbehalten sein müsse. Aus \nden gleichen Erwägungen werde auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15 \n\n \n4\ni.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf (allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt. Darüber hinaus hätte \ndas Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht auf der Grundlage der geltenden §§ 5, 6 StBerG \ngemäß § 160 Abs. 1 StBerG zu einer Geldbuße verurteilen dürfen, denn in ihrer gegenwärti-\ngen Fassung erlaubten § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 StBerG vom Wortlaut her eine die Berufsaus-\nübungsfreiheit der freien Buchhalter verletzende Auslegung. Ferner werde der Beschwerde-\nführer durch die angefochtenen Entscheidungen in seiner Menschenwürde verletzt, weil ihm \nein Schuldvorwurf gemacht werde, der sich bei verfassungsgemäßer Anwendung des § 160 \nAbs. 1 i.V.m. §§ 5, 6 StBerG nicht begründen lasse. Überdies habe das Amtsgericht willkür-\nlich angenommen, der Beschwerdeführer habe in allen ihm vorgeworfenen Fällen unbefugt \nHilfe in Steuersachen geleistet. Das Gericht habe insbesondere nicht beachtet, dass aufgrund \nder niedrigen Jahresergebnisse überhaupt keine Steuerberatung erforderlich gewesen sei. Wei-\nterhin habe das Amtsgericht den Begriff der Geschäftsmäßigkeit verkannt und ein Begriffs-\nverständnis vertreten, das nicht der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung ent-\nspreche; mit den getroffenen Feststellungen lasse sich die Geschäftsmäßigkeit nicht begrün-\nden. Schließlich sei das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus \nArt. 78 Abs. 1 SächsVerf dadurch verletzt, dass weder das Amts- noch das Oberlandesgericht \ndie Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 und des § 6 StBerG dem Bundesverfas-\nsungsgericht zur Prüfung vorgelegt hätten. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). \n \nRichtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert \ndie substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende ar-\ngumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss \nvom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, \nBVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufge-\nworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der be-\n\n \n5\nhauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich \nentwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 \n– Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – \njuris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Be-\nschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \n \nWird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszule-\ngenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist zudem \ndarzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche \nSichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungs-\nbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewie-\nsenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu ent-\nscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grund-\nrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich feh-\nlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. \n112-IV-20; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli \n2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. \n \na) Das Beschwerdevorbringen zu Art. 28 Abs. 1 SächsVerf setzt sich ausführlich mit der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerberaterprivileg auseinan-\nder. Mit der Verfassungsbeschwerde wird jedoch die Anwendung materiellen Bundes-\nrechtes – § 160 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Nr. 4 StBerG – durch die Fachgerichte gerügt, \nwobei jegliche Ausführungen, ob und inwieweit materielles Bundesrecht durch den \nVerfassungsgerichtshof auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft wird bzw. Prü-\nfungsgegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, fehlen. In der verfassungs-\ngerichtlichen Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass der Verfassungsgerichtshof eine \ngrundrechtswidrige Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes aufgrund der \nArt. 142 und 31 GG nur feststellen darf, soweit die gerügten Grundrechte der Sächsi-\nschen Verfassung inhaltsgleich im Grundgesetz verbürgt sind (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 6-IV-20; Beschluss vom 11. März 2011 – Vf. 25-\nIV-11 [HS]/Vf. 26-IV-11 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Okto-\nber 1997, BVerfGE 96, 345 [373 f.]). Inwieweit im Hinblick auf die Anwendung ma-\nteriellen Bundesrechts von einer Prüfkompetenz des Verfassungsgerichtshofes am \nMaßstab inhaltsgleicher materieller Landesgrundrechte im vorliegenden Fall ausge-\ngangen werden müsste, ist aber nicht dargelegt. \n \nb) Darüber hinaus zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer \nVerletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht \nhinreichend auf. \n \naa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein-\nfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler-\n\n \n6\nhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar \nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach-\nfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. \n113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März \n2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche \nEntscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherr-\nschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich un-\nhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). \nWillkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksich-\ntigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürli-\nchen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit \nder Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen \nGrundes entbehrt. \n \nbb) Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die es als möglich erscheinen \nließen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben \nder Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr \nvereinbar sei. Sofern er die Fehlerhaftigkeit des festgestellten Sachverhalts sowie die \ndarauf gestützte rechtliche Würdigung, insbesondere die Verkennung des Begriffs der \nGeschäftsmäßigkeit, durch das Amtsgericht rügt, setzt er lediglich seine eigene Sicht-\nweise anstelle derjenigen des Gerichts, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante \nRechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass das \nAmtsgericht im Hinblick auf die Annahme eines geschäftsmäßigen Hilfeleistens ein \nBegriffsverständnis vertreten hat, das offensichtlich unhaltbar ist. \n \nc) Eine mögliche Verletzung des Art. 14 SächsVerf durch die angegriffenen Entschei-\ndungen wird in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Es ist schon nicht erkenn-\nbar, inwiefern der Schutzbereich dieses Rechts angesprochen sein soll. \n \nd) Das Vorbringen des Beschwerdeführers legt die Möglichkeit der Verletzung der all-\ngemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf nicht substantiiert dar. \n \ne) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen \nRichter gemäß Art. 78 Abs. 1 SächsVerf rügt, ist die Möglichkeit einer Verletzung \nvon Verfassungsrecht ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. \n \naa) Zwar kann der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters auch dann \nbetroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das Bundes-\nverfassungsgericht entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, BVerfGE 138, 64 [66]; BVerfG, Urteil \nvom 6. März 2007, BVerfGE 117, 330 [356]). Für die Annahme eines Verstoßes ge-\ngen Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf reicht jedoch nicht jede irrtümliche Überschrei-\ntung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. No-\n\n \n7\nvember 1992, BVerfGE 87, 282 [284]). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst \nüberschritten, wenn die – fehlerhafte – Auslegung und Anwendung des Rechts will-\nkürlich ist oder auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite \ndes Art. 78 Abs. 1 SächsVerf beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 \n– Vf. 49-IV-01). \n \nbb) Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass die Voraussetzungen des Art. 100 \nAbs. 1 GG im Hinblick auf die §§ 5, 6 StBerG vorlagen. Der Vortrag, seine Ausfüh-\nrungen hätten die Gerichte dazu veranlassen müssen, sich kritisch mit der noch vor-\nherrschenden Auffassung zur Auslegung dieser Vorschriften auseinanderzusetzen, ge-\nnügt hierzu nicht. Es erschließt sich zudem nicht, weshalb die gerichtliche Auslegung \nvon Vorschriften entsprechend einer vorherrschenden Auffassung willkürlich sein \noder auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Art. 78 \nAbs. 1 SächsVerf beruhen soll. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-45-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-01-20/vf-45-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487879","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.603767+00:00"}}