{"status":"available","doknr":"OLD487878","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"Vf. 6-VIII-22 (HS)/Vf. 7-VIII-22 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 6-VIII-22 (HS) \n 7-VIII-22 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nder Normenkontrolle auf kommunalen Antrag \nund über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Gemeinde Oberschöna, vertreten durch den Bürgermeister Rico Gerhardt, An der \nHauptstraße 10, 09600 Oberschöna, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nPetersen Hardraht Pruggmayer \n \nRechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, \n \nKönigstraße 1, 01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe und Andreas Wahl \n \nam 10. Februar 2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Antrag wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nA. \n \nMit ihrem am 24. Januar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 9. Februar 2022 ergänzten Antrag auf kommunale Nor-\nmenkontrolle wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberver-\nwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021 (1 B 279/21). Zugleich beantragt sie, den angegrif-\nfenen Beschluss vorläufig außer Vollzug zu setzen. \n \n \nI. \n \nAm 20. Januar 2021 beantragte die M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: W. KG) einen Vor-\nbescheid nach § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im \nGemeindegebiet der Antragstellerin. \n \nDie Antragstellerin beschloss am 25. März 2021 die Aufstellung eines Bebauungsplans „Son-\ndergebiet Photovoltaik“. Zur Sicherung des Bebauungsplans beschloss sie eine Veränderungs-\nsperre, die im Amtsblatt am 27. Mai 2021 bekanntgemacht wurde. \n \nUnter dem 28. Juni 2021 reichte die W. KG vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht \neinen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 B 279/21) verbundenen \nNormenkontrollantrag (1 C 69/21) gegen die Veränderungssperre ein. \n \nMit Bescheid vom 6. August 2021 lehnte der Landkreis Mittelsachsen den Antrag auf Ertei-\nlung eines Vorbescheides der W. KG vom 20. Januar 2021 ab, weil diesem die Veränderungs-\nsperre entgegenstehe. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 20. Dezember 2021 setzte das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht die vom Gemeinderat der Antragstellerin am 25. März 2021 beschlossene Ver-\nänderungssperre für das ,,Sondergebiet Photovoltaik Kleinschirma“ vorläufig, bis zur Rechts-\nkraft der Entscheidung des Gerichts über den von der W. KG erhobenen Normenkontrollan-\ntrag im Verfahren 1 C 69/21, außer Vollzug. Die angegriffene Veränderungssperre werde sich \nvoraussichtlich als unwirksam erweisen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung \nüber die Veränderungssperre habe die Antragstellerin über keine hinreichend konkreten Pla-\nnungsabsichten verfügt. Eine Veränderungssperre dürfe erst beschlossen werden, wenn die \nPlanung, deren Sicherung sie dient, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu \nerwartenden Bebauungsplans sein solle. Aus dem am 25. März 2021 gefassten Aufstellungs-\nbeschluss ergebe sich zwar die Festsetzung eines ,,Sondergebiets Photovoltaik“ gemäß § 11 \nAbs. 2 SächsBauNVO, es fehle aber an einer hinreichenden Konkretisierung dieser Festset-\nzung. So umfasse das Plangebiet insgesamt ca. 230 ha und damit einen nicht unerheblichen \nTeil der Außenbereichsflächen des Ortsteils Kleinschirma, von denen nach dem Inhalt des \nProtokolls der Gemeinderatssitzung vom 25. März 2021 aber nur 90 ha für eine Photovoltaik-\n\n \n3 \nnutzung vorgesehen seien. Art. 14 Abs. 1 GG gebiete es zu verhindern, dass die Entwicklung \neines Grundstücks für einen nicht unerheblichen Zeitraum gestoppt werde, obwohl für den \nbetroffenen Grundstückseigentümer nicht erkennbar sei, was mit der Sperre im Hinblick auf \nsein Grundstück erreicht werden solle. Es sei weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, \ndass das gesamte Plangebiet für eine Photovoltaiknutzung vorgesehen sei. Der W. KG drohe \nauch ein schwerer Nachteil, denn sie habe in Bezug auf die grundsätzlich im Außenbereich \nprivilegiert zulässige Errichtung von Windenergieanlagen nicht nur bereits umfängliche Pla-\nnungskosten aufgewandt, ihr drohten auch weitere schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile, \nweil ein Genehmigungsverfahren im Falle der Antragsablehnung bis zur rechtskräftigen Ent-\nscheidung in der Hauptsache nach Ablehnung des Vorbescheidsantrags und im Hinblick da-\nrauf, dass die Veränderungssperre erst mit Ablauf von zwei Jahren außer Kraft trete, keine \nAussicht auf Erfolg biete. \n \nII. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \nden Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021 (1 B \n279/21) aufzuheben, hilfsweise die Sache an das Sächsische Oberverwaltungsgericht \nzurückzuverweisen. \n \nDer Antrag sei zulässig, insbesondere liege ein tauglicher Antragsgegenstand vor, weil \nArt. 90 SächsVerf auch Richterrecht umfasse. Zwar gebe der Wortlaut dies nicht her, zur \nVermeidung von Rechtsschutzlücken ergebe sich die Erstreckung jedoch aus der teleologi-\nschen Auslegung der Norm. Der angegriffene Beschluss treffe in seinen tragenden Elementen \nkeine einzelfallbezogene Wertentscheidung, sondern entfalte hinsichtlich der Voraussetzun-\ngen an eine wirksame Veränderungssperre eine gesetzesüberschreitende richterrechtliche Di-\nmension. Hinzu komme, dass jüngst eine Reihe von ähnlichen Entscheidungen des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sei. Hielte man am \nWortlaut fest, böte Art. 90 SächsVerf in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem erst \ndurch die Anwendung des § 14 Abs. 1 BauGB abstrakt-generelles Unrecht entstehe, keinen \nRechtsschutz. Gegen eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO existiere kein weiterer or-\ndentlicher Rechtsbehelf. Im Tenor der angegriffenen Entscheidung liege ein allgemeinver-\nbindlicher Text mit klarer Anordnungsfunktion nach außen, der strukturell einem Gesetz \ngleichzusetzen sei. Folglich handele es sich um neues Richterrecht. Das Sächsische Oberver-\nwaltungsgericht setze neue Maßstäbe hinsichtlich der Aufhebung von Veränderungssperren in \neinem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, indem es von der höchstrichterlichen Rechtspre-\nchung nicht gedeckte Anforderungen an die hinreichende Konkretisierung der Veränderungs-\nsperre fordere. Ferner senke das Gericht den Maßstab hinsichtlich einer Außervollzugsetzung \nnach § 47 Abs. 6 VwGO, indem es freiwillig getätigte Planungskosten ohne Beachtung der \nUnzumutbarkeit und Irreversibilität abstrakt-generell als schweren Nachteil charakterisiere. \nEs sei der Wert der städtebaulichen Gestaltungsfreiheit, welcher der gemeindlichen Planungs-\nhoheit immanent sei, hingegen unberücksichtigt geblieben. Die beanstandete Entscheidung \npräge das Rechtsgebiet der „Planungssicherheit kommunaler Aufstellungsbeschlüsse über \n\n \n4 \nBebauungspläne“. Im Ergebnis greife das in der angegriffenen Entscheidung ausgeformte \nRichterrecht in den Kernbereich der Planungshoheit (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf) der \nAntragstellerin ein, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. \n \nMit Schreiben vom 9. Februar 2022 führt die Antragstellerin ergänzend aus, dass vorliegend \ndie Grenzlinie zu einer eigenständigen, gleichsam normativen Rechtsetzung überschritten sei. \nDer angegriffene Beschluss weise normative Elemente auf, weil er – gestützt auf § 47 Abs. 6 \ni.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO – allgemeinverbindlich die gemeindliche Veränderungssperre \nvorläufig außer Kraft setze. Die Rechtsetzung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bilde \ndie lückenfüllende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 BauGB fort, \nweshalb Richterrecht vorliege. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die W. KG hält den Antrag für unzuläs-\nsig; es liege bereits kein tauglicher Antragsgegenstand vor. Jedenfalls sei der Antrag offen-\nsichtlich unbegründet. \n \nB. \n \nDer Antrag ist unzulässig, weil er sich nicht auf ein im Wege der Normenkontrolle auf kom-\nmunalen Antrag rügefähiges Gesetz bezieht. \n \n1. Gemäß Art. 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 Abs. 1 SächsVerfGHG können kommunale \nTräger der Selbstverwaltung den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, \ndass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Abs. 2 SächsVerf oder der Artikel 84 \nbis 89 SächsVerf verletze. Der Begriff „Gesetz“ umfasst Gesetze im formellen Sinn und \nalle sonstigen untergesetzlichen Rechtsnormen mit Außenwirkung (vgl. Scheffczyk in: \nBeckOK, BVerfGG, Stand Dezember 2021, § 91 Rn. 13), wenn sie dem sächsischen Lan-\ndesrecht zuzuordnen sind (Kaplonek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates \nSachsen, 4. Aufl., Art. 90 Rn. 6). \nGerichtliche Entscheidungen können im Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen \nAntrag hingegen grundsätzlich weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner Begrün-\ndungselemente Gegenstand der Überprüfung sein (vgl. Bethge in: Schmidt-\nBleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2021, § 91 Rn. 32; Scheffczyk in: BeckOK, \nBVerfGG, Stand Dezember 2021, § 91 Rn. 19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August \n2016 – 2 BvR 2953/14 – juris Rn. 19; Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 2 BvR 1961/13, \n2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13 – juris Rn. 3). Selbst höchstrichterliche Urteile sind kein \nGesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (Diehm in: \nBurkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 91 Rn. 12; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 – juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Juli 2015 – \n2 BvR 2292/13 – juris Rn. 70 ff.). \n\n \n5 \nZwar wird, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, in der verfassungs- und verfas-\nsungsprozessrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass aus Rechtsschutzgründen \nund im Hinblick auf die bestehenden (faktischen) Bindungswirkungen auch Richterrecht \nals zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle auf kommunalen Antrag nach Art. 90 \nSächsVerf in Betracht kommt (Kaplonek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 90 Rn. 6; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2016 – \n2 BvR 2953/14 – juris Rn. 21 mit Verweis auf: Löwer in: Handbuch des Staatsrechts, \nBd. III, 3. Aufl., § 70 Rn. 77; Voßkuhle in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl., \nArt. 93 Rn. 198; die Zulässigkeit bei Gewohnheitsrecht, nicht aber bei Richterrecht beja-\nhend Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 93 Rn. 74; verneinend: Scheffczyk in: \nBeckOK, BVerfGG, Stand Dezember 2021, § 91 Rn. 19; Diehm in: Burkicz-\nak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 91 Rn. 12). Da durch eine generelle Aner-\nkennung der Rechtsnormqualität gerichtlicher Entscheidungen jedoch die vom Verfas-\nsungsgeber vorgenommene Beschränkung der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag \nauf (materielle) Gesetze unterlaufen würde, kann dies allenfalls für dem Landesrecht zu-\nzuordnendes gesetzesvertretendes Richterrecht gelten, das ein bestimmtes Rechtsgebiet \nprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 – juris Rn. 21 unter \nVerweis auf das Arbeitskampfrecht; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR \n2292/13 – juris Rn. 70). Beruht eine gerichtliche Entscheidung hingegen auf der bloßen \nAuslegung und mithin Anwendung bestehenden Gesetzesrechts, fehlt dieser Entscheidung \ndie Qualität einer selbständigen, im Wege der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag \nrügefähigen Rechtsnorm (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 – ju-\nris Rn. 22); das rechtskonkretisierende oder -fortbildende und in diesem Sinne Recht \n„schaffende“ Moment jeder gerichtlichen Entscheidung jedenfalls ist weder materielle \nNormsetzung im Sinne des Art. 90 SächsVerf noch Richterrecht. \n2. Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner der Rechtsanwendung zugrun-\ndeliegender Rechtssätze der Begründung tauglicher Antragsgegenstand eines Normenkon-\ntrollantrages nach § 36 SächsVerfGHG. \nBei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich weder um ein materielles Gesetz noch \num gesetzesersetzendes, ein bestimmtes Rechtsgebiet prägendes Richterrecht. Die Ent-\nscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Anwendung des § 14 \nAbs. 1 BauGB und damit bereits bestehenden Gesetzesrechts. Davon unabhängig prägt sie \nim Unterschied z.B. zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitskampf-\nrecht auch in der Gesamtschau mit den weiteren von der Antragstellerin angeführten Ent-\nscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kein bestimmtes Rechtsgebiet. \nDass durch die mangelnde Angreifbarkeit der beanstandeten gerichtlichen Entscheidung \nim Rahmen der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag verfassungswidrige Rechts-\nschutzlücken entstünden, ist schon allein mit Blick auf das noch anhängige Hauptsache-\nverfahren als prozessuale Möglichkeit, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupte-\nter Verfassungsverstöße zu erreichen, nicht ersichtlich. \n\n \n6 \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-6-viii-22-hs-vf-7-viii-22-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-6-viii-22-hs-vf-7-viii-22-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487878","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.581423+00:00"}}