{"status":"available","doknr":"OLD487877","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"Vf. 1-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 1-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe und Andreas Wahl \n \nam 10. Februar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 5. Januar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2021 (6 K 908/21), ihm nach eigenen \nAngaben zugegangen am 6. Dezember 2021. \n \nDer Beschwerdeführer erhob unter dem 6. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Dresden eine \nKlage auf Auskunft gegen die Stadtverwaltung E. und beantragte Prozesskostenhilfe hierfür. \nMit Beschluss vom 11. August 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 \nZPO ab, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung der Kammer, weitere Angaben zu akti-\nven Bankkonten und deren Salden unter Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate \nzu machen, nicht nachgekommen sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Verwaltungsge-\nricht auf die Möglichkeit einer Beschwerde hin. Die daraufhin eingelegte Beschwerde des \nBeschwerdeführers verwarf das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n14. Oktober 2021 (3 D 39/21) gleichwohl als unstatthaft (§ 146 Abs. 2 VwGO). \n \nMit Schreiben vom 24. August 2021 lehnte der Beschwerdeführer die Mitglieder der Kam-\nmer, die am Beschluss vom 11. August 2021 mitgewirkt hatten, wegen der Besorgnis der Be-\nfangenheit ab. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht – in anderer \nBesetzung – das Ablehnungsgesuch ab. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter \ngemäß Art. 78 Abs. 1 SächsVerf. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei willkürlich gewe-\nsen und damit Beleg für die Befangenheit der abgelehnten Richter. Im angegriffenen Be-\nschluss habe das Verwaltungsgericht diese Prozesskostenhilfeentscheidung unter Verkennung \nder Grundrechte des Beschwerdeführers der Sache nach bestätigt und damit selbst willkürlich \ngehandelt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (hierzu SächsVerfGH, Be-\nschlüsse vom 10. November 2021 – Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht \ngewahrt hat. \n\n \n3\n1. Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechts-\nweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen \ndie ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfas-\nsungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglich-\nkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Be-\nschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, ebd.; st. Rspr.). Dies trifft auch auf \nEntscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. \n96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Be-\nschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]). \n2. Vorliegend ist der angegriffene, im Ablehnungsverfahren ergangene Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts Dresden nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO); in-\ndes kann der Beschwerdeführer gegen eine – offenbar noch ausstehende – Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Berufung einlegen (§ 124 Abs. 1 VwGO) oder einen Antrag auf \nZulassung der Berufung stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO). Zwar kann nach fachgerichtlicher \nRechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf ge-\nstützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausge-\nhenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. SächsOVG, Beschluss vom \n23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – \n6 ZB 07.634 – juris Rn. 9; ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2016 – 3 SO 512/16 – \njuris Rn. 8). Jedoch wird eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass mit dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf verstoßende, auf \nwillkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangen-\nheitsgesuchs geltend gemacht wird (SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A \n352/13 – juris Rn. 6; Beschluss vom 9. Mai 2016 – 4 A 26/16 – juris Rn. 9; vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 20. Juli 2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 20; Kluckert in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl., § 54 Rn. 128b). \nGerade einen solchen Ausnahmefall macht der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbe-\nschwerde geltend. \n3. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet \nwerden kann, die Möglichkeiten der Berufung bzw. des Antrags auf Zulassung der Beru-\nfung gegen die nach seiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch erge-\nhenden Entscheidungen auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n\n \n4\n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-1-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-1-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487877","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.561806+00:00"}}