{"status":"available","doknr":"OLD487876","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"Vf. 133-I-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 133-I-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n1. der AfD-Fraktion im 7. Sächsischen Landtag, vertreten durch den Vorsitzenden Jörg \nUrban, \nden \nParlamentarischen \nGeschäftsführer \nJan-Oliver \nAldo \nZwerg, \nden \nFraktionsgeschäftsführer Bernd Lommel, alle Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 \nDresden, \n \n2. der Abgeordneten der Antragstellerin zu 1. im Ausschuss für Geschäftsordnung und \nImmunitätsangelegenheiten des 7. Sächsischen Landtages, alle Bernhard-von-Lindenau-\nPlatz 1, 01067 Dresden, \n \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Michael Elicker, \n \n \ngegen \n \n1. den Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten des 7. Sächsischen \nLandtages, vertreten durch den Vorsitzenden Roland Walter Hermann Ulbrich, Bernhard-\nvon-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, \n \n\n \n2 \n2. den Präsidenten des 7. Sächsischen Landtages, Herrn Dr. Matthias Rößler, Bernhard-von-\nLindenau-Platz 1, 01067 Dresden, \n \n3. den 7. Sächsischen Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Bernhard-von-Lindenau-\nPlatz 1, 01067 Dresden, \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe und Andreas Wahl \n \n \nam 10. Februar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Antragsteller zu 2. sind Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages und gehören der Antrag-\nstellerin zu 1. an. Sie sind auf Vorschlag der Antragstellerin zu 1. gewählte Mitglieder des \nAusschusses für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten des 7. Sächsischen Land-\ntages (hiesiger Antragsgegner zu 1.; im Folgenden: Geschäftsordnungsausschuss). Mit ihrem \nam 13. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegange-\nnen Antrag im Organstreitverfahren wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung einer \nöffentlichen Anhörung zum Antrag Drs. 7/7959 vom 15. Oktober 2021 durch den Geschäfts-\nordnungsausschuss, die Weigerung des Präsidenten des 7. Sächsischen Landtages (hiesiger \nAntragsgegner zu 2.; im Folgenden: Präsident des Landtages) diesen Antrag formell in den \nGeschäftsordnungsausschuss zu überweisen, sowie den Beschluss des 7. Sächsischen Landta-\nges (hiesiger Antragsgegner zu 3.; im Folgenden: Landtag) vom 19. November 2021 über die \nEinzelabweichung (Drs. 7/7959) und die im Zuge dessen erfolgte Wahl der Vertreter des \nLandtages für den MDR-Rundfunkrat. Gleichzeitig beantragen die Antragsteller den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n\n \n3 \nDie Fraktionen von CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD beantragten am 15. Okto-\nber 2021, der Landtag möge beschließen, dass für die nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertra-\nges über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) zu wählenden drei Vertreterinnen oder Ver-\ntreter des Sächsischen Landtages für den 6. MDR-Rundfunkrat § 15 Abs. 2 Satz 3 der Ge-\nschäftsordnung des Sächsischen Landtags – GOLT – keine Anwendung findet; stattdessen \nsollte für diese Wahl jede Fraktion einen Vertreter oder eine Vertreterin zur Wahl vorschlagen \n(Drs. 7/7959). Zugleich verlangten die Regierungsfraktionen gemäß § 114 Abs. 2 GOLT eine \nPrüfung durch den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss in einer Sondersitzung. \n \nDie Antragsteller zu 2. beantragten am 25. Oktober 2021 die Durchführung einer öffentlichen \nAnhörung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GOLT. Dies wurde in der nicht öffentli-\nchen Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses am 2. November 2021 durch Mehrheitsent-\nscheidung abgelehnt mit der Begründung, es handele sich bei dem Antrag Drs. 7/7959 nicht \num eine überwiesene Vorlage, sondern lediglich um einen verschriftlichten Geschäftsord-\nnungsantrag. Der Geschäftsordnungsausschuss prüfte den Antrag Drs. 7/7959 sodann und \nstellte mehrheitlich fest, keine Bedenken zu haben, in diesem Fall von § 15 Abs. 2 Satz 3 \nGOLT abzuweichen. \n \nUnter dem 9. November 2021 verlangte die Antragstellerin zu 1. von dem Präsidenten des \nLandtages, den Antrag Drs. 7/7959 an den Geschäftsordnungsausschuss wegen unzureichen-\nder Sachbehandlung in der Sondersitzung vom 2. November 2021 zurück zu überweisen. Dies \nlehnte der Präsident des Landtages am 15. November 2021 ab. Zur Begründung wurde ausge-\nführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um einen Antrag nach § 16 Abs. 1 \nNr. 2 i.V.m. § 51 GOLT handele, sondern um einen Antrag zur Geschäftsordnung (§ 89 \nAbs. 1 GOLT). Für derartige Anträge sehe die Geschäftsordnung keine Überweisung durch \nden Präsidenten in einen Ausschuss vor. Die in § 114 Abs. 2 GOLT geregelte Prüfung werde \nvielmehr unmittelbar durch das entsprechende Verlangen einer Fraktion oder von zehn Pro-\nzent der Mitglieder des Landtages veranlasst. § 38 Abs. 2 GOLT sei vorliegend nicht ein-\nschlägig, denn es fehle sowohl an einer „Überweisung“ als auch an einer „Vorlage“ im Sinne \ndieser Vorschrift. \n \nAm 19. November 2021 fand in der 39. Sitzung des Landtages die Abstimmung über den An-\ntrag Drs. 7/7959 statt. Mit 77 zu 34 Stimmen wurde die Abweichung von der Geschäftsord-\nnung beschlossen. Sodann erfolgte die Wahl von drei Vertretern des Landtages für die \n6. Amtsperiode des MDR-Rundfunkrates. Der Kandidat der Antragstellerin zu 1. erreichte \nnicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit. \n \nDie Antragsteller beantragen im Organstreitverfahren festzustellen: \n \n1. Der Antragsgegner zu 1. hat die Rechte der Antragstellerin zu 1. sowie der Antrag-\nsteller zu 2. auf Gleichbehandlung aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf dadurch verletzt, dass \ner die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages zu deren Lasten in unfairer, illo-\nyaler und ungleichmäßiger Weise angewandt hat, indem er das Minderheitenrecht \nnach § 38 Abs. 2 Satz 1 GOLT durch Ablehnung einer öffentlichen Anhörung bezüg-\n\n \n4 \nlich des Antrags Drs. 7/7959 der Regierungsfraktionen vom 15. Oktober 2021 nicht \nrespektierte. \n \n2. Der Antragsgegner zu 2. hat durch seine Weigerung, trotz ausdrücklichen Verlan-\ngens der Antragstellerin zu 1. den Antrag Drs. 7/7959 der Regierungsfraktionen vom \n15. Oktober 2021 formell in den Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsan-\ngelegenheiten des Sächsischen Landtages zur Prüfung zu überweisen, deren Recht auf \nGleichbehandlung als Fraktion aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verletzt, indem er die Ge-\nschäftsordnung des Sächsischen Landtags zu Lasten der Antragstellerin zu 1. in unfai-\nrer, illoyaler und ungleichmäßiger Weise angewandt hat hinsichtlich des minderhei-\ntenschützenden Rechts aus § 114 Abs. 2 GOLT. \n \n3. Der Antragsgegner zu 3. hat mit seiner Entscheidung vom 19. November 2021 zu \neiner Einzelabweichung gemäß § 114 Abs. 1 GOLT von § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT \nentsprechend dem Antrag Drs. 7/7959 der Regierungsfraktionen vom 15. Oktober \n2021, für die Wahl der Vertreter des Landtags für den MDR-Rundfunkrat vom Grund-\nsatz der Spiegelbildlichkeit abzuweichen und eine ungebundene Mehrheitswahl zu \nveranstalten, das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung als Fraktion aus \nArt. 39 Abs. 3 SächsVerf verletzt. \n \n4. Der Antragsgegner zu 3. hat dadurch, dass er entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 GOLT \nsowie den materiell-verfassungsrechtlichen Bindungen an die parlamentarische Gre-\nmienbesetzung insbesondere des MDR-Rundfunkrats im Wege einer ungebundenen \nMehrheitswahl die in den MDR-Rundfunkrat zu entsendenden Kandidaten bestimmte, \ndie Antragstellerin zu 1. in deren Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 39 \nAbs. 3 SächsVerf verletzt. \n \nDazu wird weiter vorgetragen. \n \nIm vorliegenden Verfahren beantragen die Antragsteller, \n \nden Zustand im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig dahingehend zu regeln, \ndass die beantragten Feststellungen zu 1. bis 4. bis zur Entscheidung im Hauptverfah-\nren vorläufig ausgesprochen werden. \n \nDer Eilantrag sei zur Absicherung der Hauptsache zulässig und darauf gerichtet, den Antrags-\ngegnern bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache deutlich zu machen, wo die Grenzen \nzwischen parlamentarischen Mehrheitsentscheidungen und parlamentarischem Minderheiten-\nschutz lägen, die sie bisher entweder nicht kannten oder bewusst nicht respektierten. Eine \nunzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege hierin nicht, weil keine unumkehrbare \nRechtsposition geschaffen werde. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätten die \nHauptanträge aber letztlich Erfolg, wären die Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Abschlus-\nses des Hauptsacheverfahrens in verfassungswidriger Weise Übergriffen in ihre parlamentari-\nschen Minderheitenrechte ausgesetzt. Die Antragsteller hätten ohne die vorläufige Feststel-\n\n \n5 \nlung keine erfolgversprechende Möglichkeit, künftigen Übergriffen in ihre Minderheitenrech-\nte vorzubeugen. Außerdem könne nur durch die zeitnahe vorläufige Feststellung die stigmati-\nsierende Wirkung der Nichtwahl in der Öffentlichkeit beseitigt werden, die sich im Zeitablauf \nweiter perpetuiere. Würde die einstweilige Anordnung demgegenüber erlassen und erwiesen \nsich die beanstandeten Maßnahmen später als verfassungsgemäß, wäre lediglich die Sensibili-\ntät der Regierungsfraktionen und des Landtagspräsidenten für die Existenz demokratischer \nMinderheitenrechte etwas geweckt worden und das Bild in der Öffentlichkeit würde dann \neben wieder zu Lasten der Antragsteller korrigiert. Der Erlass der einstweiligen Anordnung \nsei auch unter dem Gesichtspunkt der objektiven Funktion des Eilrechtsschutzes im verfas-\nsungsgerichtlichen Verfahren dringend geboten. Das Hauptsacheverfahren erweise sich als \noffensichtlich begründet. Das von den Regierungsfraktionen und dem Landtagspräsidenten \ngewählte Vorgehen widerspreche offensichtlich dem subjektiven und objektiven Schutzgehalt \ndes Art. 39 Abs. 3 SächsVerf. Der hier zu verhindernde schwere Nachteil liege auch darin, \ndass fundamentale, im öffentlichen Interesse liegende Verfassungsprinzipien auf dem Spiel \nstünden. \n \nDie Antragsgegner zu 2. und zu 3. halten den Antrag für unzulässig, weil er auf einen unzu-\nlässigen Entscheidungsinhalt gerichtet sei. Eine Feststellung lasse sich nicht einstweilen „an-\nordnen“. Auch seien die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, denn der An-\ntrag lasse nicht erkennen, welche schweren Nachteile den Antragstellern drohten bzw. wes-\nhalb ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Hauptsache \nunzumutbar wäre. Ferner sei der Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichtet. Auf ein objektives Klarstellungsinteresse könnten sich die Antragsteller – anders als \nim Hauptsacheverfahren – nicht berufen, ebenso wenig auf ein Rehabilitationsinteresse oder \neine Wiederholungsgefahr. Das Interesse der Antragstellerin zu 1. sei rein politischer Natur. \nDer Antrag sei auch unbegründet, denn in der Hauptsache erweise sich der Antrag im Organ-\nstreitverfahren als offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber als offensichtlich unbegründet. \nZumindest fiele aber die vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus, \nweil ihnen keine – auch nur vorübergehenden – schweren Nachteile drohten. \n \nDer Antragsgegner zu 1. hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet und \nnimmt Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegner zu 2. und 3. in ihrer Antragserwide-\nrung. \n \nDer Verfassungsgerichtshof hat der Sächsischen Staatsregierung gemäß § 19 Abs. 2 Sächs- \nVerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. \n \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof \nim Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur \n\n \n6 \nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 25. Juni 2020 – Vf. 36-II-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 –Vf. 78-IV-20 \n[e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 – Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.). \n \nIm Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff \ndes Verfassungsgerichtshofes in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 177-I-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Ja-\nnuar 2009 – Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 \nAbs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger \nMaßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2017, BVerfGE 145, 348 [356 \nf.]; Beschluss vom 29. März 2007, BVerfGE 118, 111 [122]; Beschluss vom 15. Juni \n2005, BVerfGE 113, 113 [124]; Beschluss vom 8. Juli 1997, BVerfGE 96, 223 [229]). \nDer Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts \nder Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache \ndurch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss \nvom 5. November 2020 – Vf. 177-I-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 – Vf. 176-\nI-08 [e.A.]; Beschluss vom 29. Januar 2004 – Vf. 87-I-03 [e.A.]; Beschluss vom 18. April \n2002 – Vf. 16-I-02; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 2 BvE 3/19 – juris \nRn. 40; Beschluss vom 12. März 2019, BVerfGE 151, 58 [65] m.w.N.). \n \nZu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG \ni.V.m. § 32 BVerfGG gehört die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass dem \nAntragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein \nschwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR \n2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – juris Rn. 4) und deren Erlass daher oder aus \neinem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 – juris Rn. 19). \n \n2. Hieran gemessen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \nDer Antrag ist unzulässig, weil in Anbetracht der strengen Maßstäbe nicht hinreichend \ndargetan oder sonst ersichtlich ist, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung unab-\ndingbar wäre, um die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Haupt-\nsache zu verhindern. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass den Antragstellern \nbei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht und in diesem \nSinne eine dringende Gebotenheit vorliegt. Das Vorbringen der Antragsteller beschränkt \nsich insoweit darauf, die aus ihrer Sicht bereits eingetretene Verletzung ihrer organschaft-\nlichen Rechte zu rügen, ohne hinreichend oder konkret die Möglichkeit einer Wiederho-\nlung darzulegen. Die in diesem Eilverfahren begehrte „vorläufige“ Feststellung dieser \nRechtsverletzung beinhaltet – entgegen der Auffassung der Antragsteller – eine vorläufi-\nge Vorwegnahme einer antragstattgebenden Entscheidung in der Hauptsache, ohne dass \ndargelegt ist, dass eine Sonderkonstellation vorliegt, nach der eine solche Vorwegnahme \ngeboten sein könnte. \n\n \n7 \n \nSoweit das Begehren der Antragsteller darauf gerichtet ist, künftigen Verletzungen ihrer \nMinderheitenrechte vorzubeugen, ist der Antrag auf die von § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG \ni.V.m. § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht umfasste Gewährung vorbeugenden Rechts-\nschutzes gerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2018, BVerfGE 150, 163 \n[169]). Dabei ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller auch nicht ersicht-\nlich, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der beantragten einst-\nweiligen Anordnung erfordert. Die pauschale Behauptung, die Antragsteller wären ohne \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in \nverfassungswidriger Weise Übergriffen in ihre parlamentarischen Minderheitenrechte \nausgesetzt, genügt hierfür nicht. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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