{"status":"available","doknr":"OLD487875","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"Vf. 123-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 123-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Partei F., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Martin Kohlmann, \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe und Andreas Wahl \n \n \nam 10. Februar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seinem am 7. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen, ausdrücklich als Verfassungsbeschwerde gekennzeichneten Rechtsschutzbe-\ngehren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine in einem Podcast veröffentlichte Äu-\nßerung von Ministerpräsident Michael Kretschmer. \n \nAm 24. November 2021 erschien auf der Internetseite der S. Zeitung ein Audio- \nPodcast mit dem Titel „Episode 75: Wie soll der Wellenbrecher gelingen, Ministerpräsident \nKretschmer?“. In diesem Podcast äußerte sich Michael Kretschmer wie folgt: ,,Das hat seinen \nAnfang genommen, wenn es um meine Person geht, mit einer ganz harten Auseinanderset-\nzung in Zwönitz. Diese – vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte – Grup-\npierung F. [die Antragstellerin], die versucht hat, diesen Ort zu okkupieren. Und ich habe mich \nvor diesen Ort und vor die Bürger und vor diejenigen, die dort leben, gestellt. Und seitdem \npassiert das mit einer unglaublichen Intensität. Und das zeigt einmal mehr, welches Mobilisie-\nrungsphänomen da ist. Und ich würde diese Gruppe auch als eine der Akteure nennen, die \nwirklich ganz bewusst Fake News, Falschinformationen verbreiten, sie stecken auch hinter \ndieser Kundgebung in Freiberg.“ \n \nDie Beschwerdeführerin sieht sich durch die streitgegenständliche Äußerung in ihrem Recht \nauf Chancengleichheit verletzt. Die Äußerung sei mit dem Neutralitätsgebot, welches sich aus \nder Sächsischen Verfassung und Art. 21 Abs. 1 GG ergebe, nicht in Einklang zu bringen. Bei \nder Aussage des Herrn Kretschmer, die Beschwerdeführerin verbreite „ganz bewusst Fake \nNews, Falschinformationen“ handele es sich um eine wahrheitswidrige Behauptung. Dass \ndiese in seiner Funktion als Ministerpräsident erfolgt sei, ergebe sich unstrittig bereits aus der \nÜberschrift, in der ein Gespräch mit dem Ministerpräsidenten angekündigt werde. Bei dem \nverbalen Angriff des Ministerpräsidenten handele es sich um einen Versuch, einen aufstre-\nbenden politischen Akteur im Freistaat zu diskreditieren. Mit Telefax vom 25. November \n2021 sei Ministerpräsident Kretschmer aufgefordert worden, einen Verstoß gegen das Neutra-\nlitätsgebot einzuräumen und zu erklären, künftig entsprechende Äußerungen zu unterlassen. \n \nDie Sächsische Staatskanzlei hat zu dem Verfahren Stellung genommen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n1. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil die Beschwerdefüh-\nrerin die Erschöpfung der Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht dar-\ngetan hat. \n \n\n \n3 \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhe-\nbung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um \ndie behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die \nMöglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu ver-\nfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Mög-\nlichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. \n80-IV-15; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.). \n \nb) Dem ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden, weil sie nach ihren eige-\nnen Angaben lediglich den Ministerpräsidenten dazu aufgefordert hat, einen Ver-\nstoß gegen das Neutralitätsgebot einzuräumen und künftig entsprechende Äuße-\nrungen zu unterlassen, nicht jedoch um etwa eröffneten fachgerichtlichen Rechts-\nschutz ersucht hat. So hat die Beschwerdeführerin namentlich weder dargelegt, \ndass sie von der Möglichkeit, die streitbefangene Äußerung des Ministerpräsiden-\nten im Rahmen einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) vor dem Verwal-\ntungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, Gebrauch gemacht ha-\nbe, noch ausgeführt, aus welchen Gründen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröff-\nnet oder dessen Ausschöpfung ihr nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG nicht \nzumutbar gewesen wäre. Gegenteiliges lässt sich der Beschwerdeschrift jedenfalls \nnicht entnehmen. \n \n2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Be-\ngründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 \nSächsVerfGHG genügt. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG \nist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substan-\ntiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und \nim Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die ange-\ngriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-\nIV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen \nVerfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete \nGrundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwi-\nckelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember \n2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Be-\nschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom \n7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \n \nb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. \n \n\n \n4 \nDie Beschwerdeführerin behauptet lediglich, die Äußerung des Ministerpräsiden-\nten verstoße gegen die sich aus der Sächsischen Verfassung und aus Art. 21 Abs. 1 \nGG ergebende Neutralitätspflicht, begründet den behaupteten Grundrechtsverstoß \njedoch nicht auf Ebene des Verfassungsrechts und anhand der hierzu verfassungs-\ngerichtlich entwickelten Maßstäbe. Unabhängig davon, dass Art. 21 GG nicht zu \nden in § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG benannten Grundrechten zählt, setzt sich das \nBeschwerdevorbringen weder mit dem in der Sache gerügten Recht auf Chancen-\ngleichheit der Parteien (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 – Vf. 35-II-20 \n[HS]; Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 [HS]; Urteil vom 30. Januar \n2009 – Vf. 74-I-08; vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 \n[104] m.w.N.; vgl. zum Neutralitätsgebot: BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020, \nBVerfGE 154, 320; Urteil vom 16. Dezember 2014, BVerfGE 138, 102 m.w.N.) \nnoch mit der streitbefangenen Äußerung des Ministerpräsidenten argumentativ \nauseinander. Dass die Äußerung des Herrn Kretschmer in Wahrnehmung seiner \nFunktion als Ministerpräsident erfolgt sein soll, wird seitens der Beschwerdeführe-\nrin bloß als „unstrittig“ unterstellt, jedoch nicht im Kontext des Interviews anhand \nder konkret gestellten Frage und der darauf bezogenen Antwort dargelegt. Die ver-\nfassungsrechtliche Problematik der Abgrenzung zwischen einer dem Neutralitäts-\ngebot unterfallenden ministeriellen Äußerung einerseits und bloßer Teilnahme am \npolitischen Meinungskampf andererseits ist damit nicht substantiiert dargetan. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-123-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-123-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487875","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.517801+00:00"}}