{"status":"available","doknr":"OLD487874","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"Vf. 100-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 100-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe und Andreas Wahl \n \n \nam 10. Februar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 4. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. August 2021 (6 K 908/21). \n \nDer Beschwerdeführer erhob unter dem 6. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Dresden eine \nKlage auf Auskunft gegen die Stadtverwaltung E. und beantragte Prozesskostenhilfe hierfür. \nMit Schreiben vom 8. Juni 2021 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, \nin Ergänzung des Abschnitts G der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse (Prozesskostenhilfe-Formular) binnen zwei Wochen eine Erklärung über die Anzahl \nseiner aktiven Bankkonten und deren Salden abzugeben und Kontoauszüge der letzten drei \nMonate vorzulegen. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 11. August 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 8. Juni 2021 \nnicht nachgekommen sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Verwaltungsgericht auf die \nMöglichkeit einer Beschwerde hin. Die daraufhin einlegte Beschwerde des Beschwerdefüh-\nrers verwarf das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 \n(3 D 39/21), der dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2021 zuging, \ngleichwohl als unstatthaft (§ 146 Abs. 2 VwGO). \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf \nund der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf. Zwar sei die Beschwerdefrist nicht ge-\nwahrt. Allerdings sei dem Beschwerdeführer wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung \ndes Verwaltungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; über den Feh-\nler sei er erst mit dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts informiert worden. \nDie Ablehnung von Prozesskostenhilfe sei willkürlich erfolgt, weil die Anforderungen an die \nVorlage von Nachweisen überspannt und erforderliche Hinweise nicht erteilt worden seien. \nDie Aufforderung des Gerichts zur Benennung seiner Bankkonten stelle eine Erhebung per-\nsonenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar; hierbei habe eine \nInformation gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. e DSGVO zu den Folgen der Nichtbereitstellung \nder Daten ebenso erfolgen müssen wie ein Verweis auf mögliche allgemeine Datenschutz-\nhinweise des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe indes lediglich auf die in \nBetracht kommende Einholung einer Auskunft bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ntungsaufsicht verwiesen. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht mit der Ablehnung des \nAntrages aus diesem Grund rechnen müssen. Wegen unterbliebener Belehrung über die \nRechtsfolgen entfalte das Aufforderungsschreiben keine Wirkung. Dass der Beschwerdefüh-\nrer nur über ein Konto und kein weiteres Vermögen oder Einkommen verfüge, gehe zudem \neindeutig aus den Antragsunterlagen bzw. dem Bescheid über die Bewilligung von Leistun-\n\n \n3\ngen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hervor. Die Vorlage weiterer Kontoauszüge \nhabe daher keinen Erkenntnisgewinn schaffen können und stelle einen Verstoß gegen den \nGrundsatz der Datenminimierung dar. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in anderen Ver-\nfahren Prozesskostenhilfe auf Grundlage vergleichbarer Unterlagen gewährt worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Begründungsanforde-\nrungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Be-\nschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. \n1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleich-\nbehandlung i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz durch die Ablehnung des Antrages auf Ge-\nwährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend dar. \na) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 \nSächsVerf) gebietet zwar eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten \nund Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 79-\nIV-17; st. Rspr.). Die Rechtsverfolgung eines unbemittelten Beteiligten soll im Ver-\ngleich zu einem bemittelten Beteiligten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Zu \nden verfassungsrechtlich unbedenklichen Obliegenheiten im Rahmen der Gewährung \nvon Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gehört es aber, dass der Antragsteller die zur \nBeurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Nach-\nweise und Unterlagen in der dafür gebotenen Form vorlegt (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 11. Januar 2018 – Vf. 136-IV-17; Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 149-\nIV-17; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1984, BVerfGE 67, 251; Beschluss vom \n14. April 2010 – 1 BvR 362/10 – juris Rn. 9). Die Auslegung und Anwendung dieser \nVorschriften obliegt in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Der Verfas-\nsungsgerichtshof kann nur korrigierend eingreifen, wenn die Auslegung und Anwen-\ndung dieser Vorschriften auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Be-\ndeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. No-\nvember 2017 – Vf. 149-IV-17; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 132-IV-07; \nst. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 1671/13 – juris Rn. 15). \nb) Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seiner \nEntscheidung über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages eine solche grund-\nsätzlich unrichtige Anschauung zugrunde gelegt haben könnte. \n\n \n4\nDer Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit den vom Verwaltungsgericht zur Be-\ngründung seiner Entscheidung zitierten Vorschriften der § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 128 Abs. 2 Satz 4 ZPO auseinander. Hiernach ist die Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe abzulehnen, soweit der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten \nFrist Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder unge-\nnügend beantwortet hat (vgl. auch Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli \n2021, § 166 Rn. 43; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 166 Rn. 32). \nEbenso wenig wird erkennbar, dass die der Entscheidung vorangegangene – nach Art \nund Umfang im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Riese a.a.O.) – Aufforderung \nvom 8. Juni 2021, ergänzende Angaben zu Bankverbindungen zu tätigen und einen \nweiteren Zeitraum umgreifende Unterlagen vorzulegen, willkürlich gewesen sein \nkönnte. Eine solche Bewertung ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der \nBeschwerdeführer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, weil \ndies nach der – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – ober- und höchstge-\nrichtlichen Rechtsprechung keine Ausnahme für die Pflicht zur Erklärung des Be-\ntroffenen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse begründet (vgl. insofern \nSächsOVG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 6 D 70/19 – juris Rn. 7 unter Verweis auf \nBFH, Beschluss vom 8. März 2016 – V S 9/16 [PKH] – juris Rn. 9; OVG NRW, Be-\nschluss vom 25. Mai 2016 – 18 A 2206/12 – juris Rn. 17). Zudem lassen weder der \nim Schreiben enthaltende Hinweis auf Möglichkeiten der weiteren Sachaufklärung \ndurch das Gericht von Amts wegen noch das Fehlen eines – gesetzlich nicht zwingen-\nden – Hinweises auf die Möglichkeit der Ablehnung des Antrags im Falle fehlender \nMitwirkung die gerichtliche Aufforderung nicht mehr als Anwendung von Recht, son-\ndern als Willkür erscheinen. \n2. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den \nGerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – \nVf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n5\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-100-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-100-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487874","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.497752+00:00"}}