{"status":"available","doknr":"OLD487873","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"Vf. 68-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 68-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn L., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Kehrberg, Schuster und Collegen, \n \nKöpenicker Str. 286, 12683 Berlin, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe und Andreas Wahl \n \nam 10. Februar 2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. Das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2021 (113 C 8200/20) verletzt den \nBeschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf; es wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an \ndas Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen. \n2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu \nerstatten. \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \n \nI. \n \nMit seiner am 26. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nAmtsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2021 (113 C 8200/20). \n \nIm Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer gegenüber der L. GmbH (im Folgen-\nden: Beklagte) die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beschwerdeführer \nhatte bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht. Mit E-Mail vom 18. September 2020 hat-\nte das „L. Serviceteam“ (unter der E-Mail-Adresse reiseabsage@l.-reiseservice.de) den Rück-\ntritt vom Reisevertrag erklärt. Daraufhin forderte der Beschwerdeführer in insgesamt drei an \nden L.-Kundenservice adressierten E-Mails die vollständige Erstattung des Reisepreises. \nNachdem eine Zahlung nicht erfolgte, beauftragte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 \nden Verfahrensbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs. \nDieser forderte mit an die L. Reiseservice GmbH adressiertem (Fax-)Schreiben vom selben \nTag die Rückzahlung des Reisepreises bis zum 6. November 2020 sowie die Zahlung der \nKosten seiner Inanspruchnahme. Am 2. November 2020 erstattete die Beklagte den komplet-\nten Reisepreis, nicht aber die Rechtsanwaltskosten. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021 wies der Beklagtenvertreter darauf hin, \ndass die Anwaltsschreiben an die L. Reiseservice GmbH gerichtet gewesen seien, nicht an die \nBeklagte. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erwiderte, die L. Reiseser-\nvice GmbH habe für die Beklagte gehandelt, wie sich aus den E-Mails ergebe. Auf Nachfrage \nerklärte der Beklagtenvertreter, dass die L. Reiseservice GmbH den Vertrag gekündigt habe. \nDiese sei jedoch nur das Handling-Unternehmen; Reiseveranstalterin sei die Beklagte. \n \nMit dem angegriffenen Urteil wies das Amtsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es \naus, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwalts-\nkosten gegen die Beklagte zustehe, weil sich die vorgerichtlichen Schreiben an die L. Reise-\nservice GmbH gerichtet hätten und nicht an die Beklagte. Zwar habe die L. Reiseservice \nGmbH die Kündigung des Reisevertrages erklärt; sie sei aber nicht verklagt. \n \nDie hiergegen erhobene Gehörsrüge wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. August \n2021, dem Verfahrensbevollmächtigten nach eigenen Angaben am 18. August 2021 zuge-\nstellt, zurück. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei zulässig, jedoch nicht begrün-\ndet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte Anwaltskosten erstatten solle, \ndie durch eine Mahnung gegenüber der L. Reiseservice GmbH angefallen seien. \n \nDer Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 Sächs-\nVerf) und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 Sächs-\nVerf). Das Amtsgericht habe sein Vorbringen nicht erfasst bzw. es grob missverstanden. Es \nhabe den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht zur Kenntnis genommen und das materielle \n\n \n3 \nRecht in willkürlicher Weise falsch angewandt. Zudem sei das Urteil auch überraschend. Das \nAmtsgericht habe es unterlassen, die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs an-\nhand des Sachverhalts zu prüfen und darzulegen. Der Reisevertrag zwischen dem Beschwer-\ndeführer und der Beklagten sei durch eine Rücktrittserklärung aus der Sphäre der Beklagten \nbeendet worden. Die gesetzliche Frist zur Rückzahlung des Reisepreises habe die Beklagte \nnicht eingehalten; hierdurch und auch durch Mahnung seitens des Beschwerdeführers sei sie \nin Verzug gewesen. Es sei unstreitig geblieben, dass der Beschwerdeführer den Verfahrens-\nbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Beitreibung der Forderung beauftragt habe. Einer \nweiteren Mahnung habe es für den Verzugseintritt nicht bedurft. Das Amtsgericht habe auch \nden unstreitigen Vortrag missachtet, dass die Beklagte auf das anwaltliche Schreiben vom \n30. Oktober 2020 den Reisepreis erstattet habe. Die L. Reiseservice GmbH sei zu keinem \nZeitpunkt Vertragspartnerin gewesen. Sie habe deshalb nicht in Zahlungsverzug geraten und \nauf Erstattung der Rechtsanwaltskosten verklagt werden können. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat zum Verfahren Stellung \ngenommen. \n \n \nII. \n \nDie zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil des Amtsge-\nrichts verletzt den Beschwerdeführer sowohl in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör \n(Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) als auch in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in \nseiner Ausprägung als Willkürverbot. \n1. Das Urteil verstößt gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. \na) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Be-\nschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 109-IV-19; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrund-\nrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren \nGrund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages \neines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber \nnicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder ma-\nteriellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 \n– Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). \nAuch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag \nnichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht die-\nses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-\nrücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). \n\n \n4 \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deut-\nlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – \nVf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Auf eine Ge-\nhörsverletzung deutet es insbesondere hin, wenn das Gericht auf den wesentlichen \nKern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht \neingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich \noder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 \n– Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.). \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die \ngerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \nb) Das Amtsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es \nausgehend von seiner Rechtsauffassung den wesentlichen Kern des Vortrags des Be-\nschwerdeführers zu Art und Weise der Tätigkeit der L. Reiseservice GmbH für die \nBeklagte bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt hat. \nDas Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der eingeklagte Anspruch auf Er-\nstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden deshalb nicht be-\nstehe, weil die vorgerichtlichen Schreiben des Beschwerdeführers nicht an die Beklag-\nte selbst, sondern an die L. Reiseservice GmbH gerichtet gewesen seien. Auf das hie-\nrauf bezogene – zentrale – Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch im Protokoll \nder mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021 festgehalten ist, die L. Reiseservice \nGmbH habe für die Beklagte – mithin als deren Vertreterin oder Empfangsbotin – ge-\nhandelt, geht das Gericht in seinem Urteil mit keinem Wort ein. Eine Auseinanderset-\nzung mit diesem Vorbringen hätte sich indes deshalb aufgedrängt, weil das Gericht im \nAnschluss feststellt, dass die L. Reiseservice GmbH den Rücktritt von dem mit der \nBeklagten geschlossenen Reisevertrag erklärt hatte. Zudem wird der vom Beschwer-\ndeführer zum Beleg für sein Vorbringen in Bezug genommene vorgerichtliche \nSchriftverkehr durch das Gericht in keiner Weise ausgewertet und bewertet. Diese be-\nsonderen Umstände zeigen, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbrin-\ngen des Beschwerdeführers zu einer Vertretung der Beklagten durch die L. Reiseser-\nvice GmbH auch bei der Entgegennahme von Erklärungen überhaupt nicht zur Kennt-\nnis genommen, jedenfalls bei der Entscheidung nicht erwogen hat. \nAuch im Beschluss vom 10. August 2021 erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem \nvorgetragenen Umstand, sondern wird lediglich wiederholend ausgeführt, dass nicht \nersichtlich sei, aus welchen Gründen die Beklagte Rechtsanwaltskosten erstatten solle, \ndie durch eine Mahnung gegenüber der L. Reiseservice GmbH angefallen seien. \n\n \n5 \nDie Verletzung des rechtlichen Gehörs war entscheidungserheblich, weil jedenfalls \nnicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des Vor-\ntrags des Beschwerdeführers zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. \n2. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt zugleich Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprä-\ngung als Willkürverbot. \n \na) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf wird unter dem Gesichts-\npunkt des Willkürverbotes allerdings nicht bereits dann verstoßen, wenn ein Gericht \neinfaches Recht falsch angewandt hat; hinzukommen muss vielmehr, dass die Fehler-\nhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar \nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach-\nfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-\nIV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März \n2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine \ngerichtliche Entscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, \ndie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht \nmehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.), etwa wenn eine offensichtlich \neinschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise \nmissdeutet wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20). Von \neiner willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Ge-\nricht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden \nsachlichen Grundes entbehrt. Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vor-\nwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Si-\ntuation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20; Beschluss vom 10. Sep-\ntember 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Be-\nschluss vom 26. April 2013 – Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-\nIV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; \nBeschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 26. Mai 2004 – \n1 BvR 2682/03 – juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 – juris \nRn. 64). \nb) Nach diesen Grundsätzen verletzt das angegriffene Urteil Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, \nweil es bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken \nnicht mehr verständlich und damit objektiv willkürlich ist. \nDas Gericht stellt in dem Urteil fest, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf \nZahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zustehe, weil seine \nvorgerichtlichen Schreiben an die L. Reiseservice GmbH gerichtet gewesen seien und \nnicht an die Beklagte. Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der einge-\nklagte Verzugsschadenersatz von einem an die Beklagte gerichteten Schreiben abhän-\n\n \n6 \ngen soll, lässt das Urteil nicht erkennen. Solche Gründe sind hier zumindest nicht na-\nheliegend oder in den Umrissen erkennbar. Sollte das Gericht von der Notwendigkeit \neiner den Verzug begründenden Mahnung an die Beklagte ausgegangen sein, hätte es \ndie offensichtlich einschlägigen § 651h Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB \nnicht berücksichtigt, wonach es bei einem Rücktritt des Reiseveranstalters für den \nVerzugseintritt gerade keiner Mahnung bedarf. Sollte das Gericht gemeint haben, das \nEntstehen des eingeklagten Verzugsschadens in Höhe der Geschäftsgebühr nach \nNr. 2300 VV RVG hänge von einem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben an die Be-\nklagte ab, hätte es den Inhalt der einschlägigen Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zum \nVV RVG in krasser Weise missdeutet, wonach die Gebühr mit dem Betreiben des Ge-\nschäfts, d.h. der ersten aufgrund des Auftrages erbrachten Tätigkeit des Anwalts, in \nder Regel der Entgegennahme der vom Auftraggeber erteilten Information, verdient ist \n(Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Nr. 2300 VV RVG Rn. 17). Sollte das \nGericht ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben deshalb für erforderlich gehalten ha-\nben, weil der Beschwerdeführer erst nach erfolglosen Bemühungen bei der Beklagten \nzur Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt gewesen sei (vgl. Seichter in: ju-\nrisPK-BGB, 9. Aufl., § 286 Rn. 72), hätte es sich mit dem Vorbringen des Beschwer-\ndeführers auseinandersetzen müssen, wonach die L. Reiseservice GmbH für die Be-\nklagte – mithin als deren Vertreterin oder Empfangsbotin – gehandelt habe, und damit, \nwarum Schreiben an deren „Handlingunternehmen“ – so die Beklagte zur L. Reiseser-\nvice GmbH – nicht ausreichen sollten. \n \nOffensichtlich unhaltbar ist auch die weitere Begründung des Gerichts, die L. Reise-\nservice GmbH habe zwar die „Kündigung“ des Reisevertrages erklärt, sie sei aber \nnicht verklagt. Auch insoweit lässt das angegriffene Urteil nicht erkennen, auf welcher \nrechtlichen Grundlage ein Schadensersatzanspruch gegen die L. Reiseservice GmbH \nin Betracht kommen und welche Bedeutung dieser für den gegen die Beklagte klage-\nweise geltend gemachten Anspruch haben soll. Sollte das Gericht gemeint haben, die \nL. Reiseservice GmbH habe den Rücktritt als (aktive) Vertreterin der Beklagten er-\nklärt und hätte dann auch als solche auf Schadensersatz verklagt werden müssen, wäre \ndies mit den Grundzügen des Stellvertretungsrechts unvereinbar. Sollte das Gericht ei-\nne Schadensersatzpflicht der L. Reiseservice GmbH deshalb angenommen haben, weil \ndiese als Unberechtigte den Rücktritt erklärt habe und aus diesem Grund hätte verklagt \nwerden müssen, hätte es den Inhalt des offensichtlich einschlägigen § 180 i.V.m. \n§ 179 Abs. 1 BGB in krasser Weise missdeutet, wonach die Haftung des Vertreters \nohne Vertretungsmacht davon abhängt, dass der Vertretene sich weigert dessen \nrechtsgeschäftliches Handeln zu genehmigen, hier aber jedenfalls aufgrund der Rück-\nzahlung des Reisepreises durch die Beklagte von einer Genehmigung des durch die \nL. Reiseservice GmbH erklärten Rücktritts (§ 180 Satz 2 i.V.m. § 184 Abs. 1 BGB) \nauszugehen ist. \n \nDass das Gericht ohne den Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf zu keinem abwei-\nchenden Ergebnis gelangt wäre, ist nicht erkennbar, so dass das angegriffene Urteil \naufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war. \n\n \n7 \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVer-\nfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-68-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-68-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487873","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.472680+00:00"}}