{"status":"available","doknr":"OLD487872","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"Vf. 65-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 65-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn O., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwaltskanzlei Jochen Drescher, \nGregor-Fuchs-Straße 31, 04318 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe und Andreas Wahl \n \nam 10. Februar 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 3. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 31. August 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet \nsich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom \n9. März 2021 und den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesge-\nrichts vom 22. Juni 2021 (jeweils 6 W 539/20), der ihm nach eigenen Angaben am 3. Juli \n2021 zuging. \n \nIm Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer beim Landgericht Leipzig die Gewäh-\nrung von Prozesskostenhilfe für eine – erneute – Vollstreckungsabwehrklage gegen den Frei-\nstaat Sachsen (künftig: Antragsgegner), um die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Zu-\nsammenhang mit seiner Inanspruchnahme als Bürge für Steuerschulden zu erreichen. Der \nBeschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Gesellschaften und hatte \nsich am 24. Januar 1996 für die Steuerschulden aus den Jahren 1990 bis 1994 sowie die bis \ndahin aufgelaufenen Säumniszuschläge dieser beiden Unternehmen verbürgt. Aufgrund eines \nam 26. Oktober 1999 vom Antragsgegner wegen der verbürgten Beträge erwirkten Mahnbe-\nscheides erging am 27. September 2000 ein dem Beschwerdeführer zugestellter Vollstre-\nckungsbescheid des Amtsgerichts Dresden (181 B 28035/99) über 230.133,45 DM nebst Zin-\nsen und Kosten. Der Beschwerdeführer leistete in der Folgezeit Teilzahlungen; zugleich be-\ngann der Antragsgegner aus diesem Vollstreckungsbescheid zu vollstrecken, unter anderem in \nden Grundbesitz des Beschwerdeführers in L. \n \nEin erster Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2017 auf Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe zur Durchführung einer Vollstreckungsabwehrklage blieb in allen Instanzen erfolglos \n(Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2017 – 07 O 1337/17; Beschlüsse des \nOberlandesgerichts Dresden vom 22. März und 30. April 2018 – jeweils 6 W 117/18); eine \nanschließend erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf der Verfas-\nsungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Januar 2019 (Vf. 61-IV-18). \n \nMit Schriftsatz vom 11. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Vollstreckungsabwehrklage und führte zur \nBegründung im Wesentlichen aus, dass kein Zahlungsanspruch des Antragsgegners gegen die \nbeiden Gesellschaften (mehr) bestehe, weil die verbürgten Steuerforderungen nach Erlass des \nVollstreckungsbescheides verjährt bzw. erfüllt worden seien. Mit der Löschung der Gesell-\nschaften sei auch die Steuerschuld erloschen. \n \nMit Beschluss vom 29. April 2020 lehnte das Landgericht Leipzig (07 O 842/20) die Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe ab. Die angestrebte Vollstreckungsabwehrklage biete keine hin-\nreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verwies das Landgericht „wegen grundlegend \nunverändert gebliebenem Sachverhalt“ auf seinen im vorangegangenen Antragsverfahren er-\ngangenen Beschluss vom 1. Dezember 2017 (07 O 1337/17). Die kaum ergänzten Ausführun-\n\n \n3\ngen rechtfertigten keine andere Entscheidung; weder die verbürgte Schuld noch die Haupt-\nschuld (Steuerschuld) bzw. aufgelaufene Zinsen seien verjährt, erloschen oder erlassen wor-\nden. \n \nDas Oberlandesgericht Dresden wies die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde mit dem \nangegriffenen Beschluss vom 9. März 2021 zurück. Der erneute Antrag sei schon unzulässig, \nweil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem auf der Grundlage desselben Lebens-\nsachverhalts der vorherige Antrag mit übereinstimmendem Inhalt zurückgewiesen worden sei. \nDer Beschwerdeführer habe gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid \nlediglich Einwendungen vorgebracht, die er bereits – in weiten Teilen wortgleich – im vo-\nrausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens erhoben habe. Der Antrag bleibe auch in der \nSache erfolglos. Die Steuerschulden der beiden Gesellschaften, für die sich der Beschwerde-\nführer verbürgt habe, seien nicht verjährt. Die Bürgschaften umfassten nicht lediglich die zu-\nvor aufgelaufenen Steuerschulden und Säumniszuschläge; vielmehr habe sich der Beschwer-\ndeführer auch für künftige Steuerschulden der Gesellschaften verbürgt. Die Schuld erstrecke \nsich gleichermaßen auf Verzugszinsen. Der infolge des Untergangs der Gesellschaften als \nRechtsperson eingetretene Wegfall der Hauptforderungen habe nicht zum Wegfall der Bürg-\nschaftsforderung geführt. Soweit der Beschwerdeführer den hälftigen Erlass von Säumniszu-\nschlägen und eine getätigte Zahlung anführe, habe der Antragsgegner beides bereits berück-\nsichtigt. \n \nDie gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlan-\ndesgericht mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 22. Juni 2021 (6 W 117/18) als \nunbegründet zurück. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Senat bei sei-\nner Entscheidung berücksichtigt. Dies gelte für den Vortrag, der Vollstreckungsbescheid ent-\nhalte Säumniszuschläge, die nach Abgabe der Bürgschaftserklärung entstanden seien, ebenso \nwie für den Umstand der Löschung der Gesellschaften, einen (Anspruch auf) Erlass von \nSäumniszuschlägen sowie die Anrechnung getätigter Zahlungen und eines Verkaufserlöses. \nDem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bliebe jedenfalls der Erfolg versagt. Auf \neine Verjährung der nach dem 24. Januar 1996 entstandenen Säumniszuschläge könne sich \nder Beschwerdeführer nicht berufen, nachdem er am 11. Juni 2001 die bestehende Schuld \nausdrücklich anerkannt habe. Er habe bis zum Jahr 2008 beanstandungslos Ratenzahlungen \ngeleistet, ohne die Verjährungseinrede zu erheben. Wenn er dem Antragsgegner nun vorwer-\nfe, über Jahre hinweg verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterlassen zu haben, habe \ndies genau den Vereinbarungen der Parteien entsprochen. Die Verjährungseinrede greife auch \nin Bezug auf die Zinsen aus dem Vollstreckungsbescheid nicht durch. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit \n(Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör \n(Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Das Oberlan-\ndesgericht habe die Erfolgsaussichten der Klage nicht verneinen dürfen, weil es entweder die \nRechtslage wegen der für den Beschwerdeführer günstigen Rechtsprechung und herrschenden \nLiteraturmeinung bereits als geklärt habe ansehen oder ansonsten die Klärung der schwierigen \nRechtsfragen dem Hauptsacheverfahren hätte vorbehalten müssen; insofern trägt der Be-\n\n \n4\nschwerdeführer ausführlich zu seiner Rechtsauffassung vor. Die Ausführungen im Beschluss \nvom 22. Juni 2021 über die Anhörungsrüge zu einer Vollstreckungsvereinbarung vom \n20. Juni 2001 stünden zudem im offensichtlichen Widerspruch zu den Regelungen des Bür-\ngerlichen Gesetzbuches. Das Oberlandesgericht habe weiter den Anspruch des Beschwerde-\nführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es schlicht auf frühere Beschlüsse verwiesen \nhabe. Wesentlicher Kern seines Vortrages seien insgesamt acht – vom Beschwerdeführer nä-\nher erläuterte – Argumente gewesen, weshalb die verbürgte Schuld erloschen und damit der \nVollstreckungsabwehrklage stattzugeben sei. Auf keines dieser Argumente, die nicht bereits \nGegenstand des vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens gewesen seien, sei das Ober-\nlandesgericht eingegangen. Zu den vom Gericht im Beschluss vom 22. Juni 2021 angeführten \nneuen Gesichtspunkten habe sich der Beschwerdeführer nicht äußern können, weshalb der \nBeschluss eine eigenständige Gehörsverletzung enthalte. Ferner habe das Oberlandesgericht \n§ 768 BGB willkürlich angewandt, soweit es dem Beschwerdeführer widersprüchliches Ver-\nhalten deshalb vorwerfe, weil er das Fehlen verjährungsunterbrechender Maßnahmen gegen-\nüber den Hauptschuldnern eingewandt habe. Zudem wolle das Gericht trotz offenkundiger \nVerjährung die gesetzlichen Verjährungsvorschriften nicht anwenden. Schließlich sei die Auf-\nfassung, der Beschwerdeführer habe mit einer Vollstreckungsvereinbarung vom 20. Juni 2001 \nauch auf künftige Einwände verzichtet, nicht nachvollziehbar. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der § 27 \nAbs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nStützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägun-\ngen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit \ndem Verfassungsrecht darlegen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbe-\nschwerde nämlich nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung \nauch auf ihr beruht. Durfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung \nherangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht weiter angegriffenen bzw. einer verfas-\nsungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es \n\n \n5\nan der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtli-\nchen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 132-IV-17; Be-\nschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 40-IV-16; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers bei keiner der von ihm \ngeltend gemachten Grundrechtsverletzungen. \na) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung der Rechtsschutzgleich-\nheit gemäß Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf (hierzu näher bereits Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18 m.w.N.) nicht hinreichend \ndar. \nDer Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die \nErfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt haben und dadurch \nder Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wurde. Insbesondere ergibt sich aus dem \nVorbringen nicht, dass das Oberlandesgericht, indem es die vorangegangene Entschei-\ndung des Landgerichts der Sache nach bestätigt hat, die Erfolgsaussichten der Voll-\nstreckungsabwehrklage im Ergebnis verneint haben könnte, obwohl die Entscheidung \nin der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten \nRechtsfrage abhängt. Der Beschwerdeführer behauptet vielmehr selbst, dass die \nRechtslage – in seinem Sinne – geklärt sei. Das Oberlandesgericht, wie zuvor das \nLandgericht, gehen dessen ungeachtet nicht von einer in der Fachgerichtsbarkeit \nhöchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage aus. Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer \nmit den in diesem Zusammenhang getätigten – durchaus umfangreichen – Ausführun-\ngen zu etwaigen Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage lediglich seine \nRechtsansicht anstelle derjenigen des Oberlandesgerichts, ohne konkret aufzuzeigen, \nwelche schwierigen klärungsbedürftigen Punkte das Gericht hätten veranlassen müs-\nsen, Prozesskostenhilfe zunächst zu bewilligen. Der Verfassungsgerichtshof ist aber \nnicht berufen, die fachgerichtliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu über-\nprüfen. \nb) Dem Beschwerdevorbringen ist auch eine mögliche Verletzung des Anspruchs des \nBeschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf (näher er-\nneut SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18 m.w.N.) nicht hin-\nreichend zu entnehmen. \nDer Beschwerdeführer greift schon nicht ausdrücklich die – die angegriffene Ent-\nscheidung selbständig tragende – Erwägung des Oberlandesgerichts an, sein Antrag \nsei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \nSofern er geltend macht, das Oberlandesgericht habe den Kern seines Vorbringens \nübergangen, der aus insgesamt acht bislang nicht vorgebrachten Argumenten bestan-\nden habe, verkennt er, dass zwar regelmäßig dann, wenn das Gericht auf den wesentli-\nchen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in der Entscheidung überhaupt \n\n \n6\nnicht eingeht, auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden kann (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.), dies aber nicht \ngleichermaßen auch für Rechtsausführungen gilt (SächsVerfGH, Beschluss vom \n26. März 2015 – Vf. 22-IV-14). Das Gericht ist nicht gehalten, jedes rechtliche Argu-\nment eines Beteiligten, das es für unzutreffend oder unbeachtlich hält, entsprechend zu \nverarbeiten oder gar zu widerlegen. Es sind daher weitere Umstände darzulegen, die \nden Schluss darauf ermöglichen, dass das Vorbringen gar nicht zur Kenntnis genom-\nmen oder nicht erwogen wurde. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Argu-\nmenten handelt es sich aber ganz überwiegend um solche rechtlichen Erwägungen, zu \ndenen sich das Gericht von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres äußern musste. \nDass das Gericht im Ergebnis der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers \nin seiner Entscheidung nicht gefolgt ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, son-\ndern der Richtigkeit der Rechtsanwendung. \nUnabhängig davon trägt der Beschwerdeführer schon ungenügend dazu vor, inwiefern \nsich die von ihm angeführten Argumente überhaupt von denjenigen unterscheiden, die \nim vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragen worden waren; ent-\nsprechende Schriftsätze aus diesem Verfahren waren der Beschwerdeschrift weder \nbeigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. \nSofern der Beschwerdeführer schließlich rügt, er habe sich nicht zu den im Beschluss \nvom 22. Juni 2021 angeführten Gesichtspunkten äußern können, ist sein Vortrag eben-\nfalls unzureichend. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch \nzu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage \numstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten alle vertret-\nbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag \ndarauf einstellen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; \nBeschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; st. Rspr.). Ein Verstoß gegen den An-\nspruch auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn ein Gericht ohne vorheri-\ngen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der \nvorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem auch ein gewis-\nsenhafter und kundiger Prozessvertreter – auch unter Berücksichtigung der Vielzahl \nvertretener Rechtsansichten – nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.). Nach diesem Maßstab ist dem \nBeschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass der anwaltlich vertretene Beschwer-\ndeführer nicht damit habe rechnen müssen, hinsichtlich des erhobenen Verjährungs-\neinwandes auf sein späteres Schuldanerkenntnis oder seine langjährigen beanstan-\ndungslosen Ratenzahlungen verwiesen zu werden. \nc) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt schließlich auch die Möglichkeit einer \nentscheidungserheblichen Verletzung des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung \ngemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (näher hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss \nvom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18 m.w.N.) durch den angegriffenen Beschluss vom \n22. Juni 2021 nicht auf. \n\n \n7\nSoweit der Beschwerdeführer insbesondere rügt, das Oberlandesgericht habe die Ver-\njährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verkannt, setzt er sich schon \nnicht hinreichend mit der vom Gericht herangezogenen Vorschrift des § 212 Abs. 1 \nBGB auseinander, indem er nicht sämtliche vom Oberlandesgericht in Anlehnung an \ndie vorangegangene Entscheidung des Landgerichts vom 1. Dezember 2017 als maß-\ngeblich erachteten Umstände berücksichtigt. Vielmehr beschränkt er sich auf die – ein \nmögliches Anerkenntnis i.S.d. § 212 Nr. 1 BGB darstellenden – eigenen Zahlungen \nund blendet die ebenfalls erwähnten Vollstreckungshandlungen des Antragsgegners \naus, die nach Ansicht des Gerichts zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Nr. 2 \nBGB geführt haben. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-65-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-02-10/vf-65-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487872","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.447441+00:00"}}