{"status":"available","doknr":"OLD487871","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-03-24","aktenzeichen":"Vf. 10-IV-22 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 10-IV-22 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \nder E. GmbH & Co.KG, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Michael Below, \nHeuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, \nGeorg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber-\nger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 24. März 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n\n \n2 \n1. Das Verfahren wird eingestellt. \n \n2. Der Freistaat Sachsen hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Ausla-\ngen zur Hälfte zu erstatten. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 7. Februar 2022 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfas-\nsungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hatte die Antragstellerin die vorläufige Außervollzugsetzung der § 8 Abs. 1 Satz 1 \nund § 21a Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der \nvierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – Sächs-\nCorona-NotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) begehrt, soweit darin eine \nPflicht zur Kontrolle der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sowie zum Abgleich mit amt-\nlichen Ausweispapieren vorgesehen war. \n \nDie Sächsische Corona-Notfall-Verordnung trat am 22. November 2021 in Kraft und galt bis \nzum 3. März 2022 (§ 23 Abs. 1, 2 SächsCoronaNotVO). Am 4. März 2022 trat die Verord-\nnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung – SächsCoronaSchVO) vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170) in Kraft. Diese \nsieht keine Zugangsbeschränkungen für den Handel und dementsprechend keine Kontrollver-\npflichtungen für die Geschäftsinhaber mehr vor. \n \nMit Schreiben vom 2. und 11. März 2022 erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit in dem \nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die Abschaffung der ange-\ngriffenen Vorschriften für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfah-\nrens aufzuerlegen. \n \n \nII. \n \nDas Verfahren war einzustellen, weil es von der Antragstellerin angesichts des Außerkrafttre-\ntens der angegriffenen Vorschriften für erledigt erklärt wurde. \n \n \nIII. \n \nDer Freistaat Sachsen hat der Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstat-\nten (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG). \n\n \n3 \n \n1. Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder \nteilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten der Beschwerdeführer anord-\nnen. Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfas-\nsungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94; Beschluss vom 26. Mai \n2008 – Vf. 60-IV-08). Dabei entspricht eine Erstattungsanordnung jedenfalls dann der \nBilligkeit, wenn eine Verfassungsbeschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg ge-\nhabt hätte, jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Verfassungs-\ngerichtshof nicht mehr verbeschieden werden konnte (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2007, 641 [642]). Bei of-\nfenen Erfolgsaussichten kommt auch eine anteilige Kostenerstattung in Betracht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 4-I-17). \n \n2. Nach diesen Maßstäben ist die hälftige Auslagenerstattung anzuordnen. Die dem Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde ist \nweder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so dass bei \ndem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Folgenabwägung vorzuneh-\nmen gewesen wäre. Deren Ausgang war als offen zu bewerten. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-03-24/vf-10-iv-22-e-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-03-24/vf-10-iv-22-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487871","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.432268+00:00"}}