{"status":"available","doknr":"OLD487870","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"Vf. 5-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 5-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des \nVerfassungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone \nHerberger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan \nThuge, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 24. März 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 20. Januar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung \nder Justizvollzugsanstalt B. vom 8. Juni 2021 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts \nGörlitz Außenkammern Bautzen vom 23. September 2021 (14cg StVK 45/21) und des Ober-\nlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2021 (2 Ws 265/21), letzterer dem Beschwerdefüh-\nrer zugegangen am 20. Dezember 2021. \n \nDer Beschwerdeführer, der seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 23. Juni 2020 die \nUmbuchung eines – durch die Antragsgegnerin seit Jahren zugestandenen – Betrages für den \nsogenannten Paketersatzeinkauf für das Jahr 2020 in Höhe von 195 EUR von seinem Über-\nbrückungsgeld- auf sein Hausgeldkonto. Dem Antrag hatte die Antragsgegnerin zunächst ent-\nsprochen, am 11. Januar 2021 allerdings die Rückbuchung auf das Überbrückungsgeldkonto \nvorgenommen. Der Beschwerdeführer habe das – von ihm zweckgebunden gesperrte – Geld \nnicht für einen Sondereinkauf verbraucht, weshalb es auf das Überbrückungsgeldkonto zu-\nrückgebucht worden sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 15. März 2021 die \nRückbuchung des Betrages auf sein Hausgeldkonto. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegne-\nrin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ab. \n \nDen hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies \ndas Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom \n23. September 2021 als unbegründet zurück. In den Gründen führte es unter anderem aus, \ndass eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin nicht vorliege. Die Rück-\nbuchung vom Hausgeld- auf das Überbrückungsgeldkonto am 11. Januar 2021 sei ein Wider-\nruf einer begünstigenden Maßnahme nach § 95 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über den Vollzug \nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Siche-\nrungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), \nweil die vorherige Buchung aus dem Überbrückungsgeld rechtswidrig gewesen sei. Das Er-\nmessen der Antragsgegnerin und des Beschwerdeführers bezüglich der Verwendung der Gel-\nder sei nach § 67 Abs. 1 Satz 2 SächsSVVollzG beschränkt. Die Umbuchung auf das Haus-\ngeldkonto habe die Antragsgegnerin nicht vornehmen dürfen, weil keine diesen Zwecken ent-\nsprechende Verwendung vorgesehen gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei auch nicht aus \nVertrauensschutzgesichtspunkten gehalten gewesen, einen rechtswidrigen Zustand wiederher-\nzustellen. \n \nDie hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem \nangefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2021 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die \nNachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-\nchen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich wies es den Antrag auf Bewilligung von Pro-\nzesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbe-\n\n \n3 \nschwerde zurück. Bei der Umbuchung eines Teils des Überbrückungsgeldes auf das Haus-\ngeldkonto habe es sich um eine mit Blick auf den gesetzlich eingeschränkten Zweck des \nÜberbrückungsgeldes rechtswidrige, begünstigende Maßnahme gehandelt, deren Rücknahme \nim Ermessen der Antragsgegnerin gestanden habe. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rech-\nten, die sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des \nFreistaates Sachsen ergeben, durch „gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen \nim Rahmen des Vollzuges der Sicherungsverwahrung“ im Hinblick auf die Nichteinhaltung \nder „Reformvorgaben im Recht der Sicherungsverwahrung zum sogenannten Abstandsgebot“. \nEs gehe im Kern um die Klärung der Frage, ob die in § 67 Abs. 1 Satz 2 SächsSVVollzG ent-\nhaltene Beschränkung der Verwendung des Überbrückungsgeldes nicht schon deshalb eine \nunbillige Härte darstelle, weil sie nicht mit den Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzun-\ngen der Maßregel der Sicherungsverwahrung im Einklang stehe und nicht das verfassungs-\nrechtlich determinierte Abstandsgebot berücksichtige. Der Landesgesetzgeber habe bezüglich \nder Verwendung des eigenen Geldes allgemeine Handlungsfreiheiten missachtet, was sich im \nErgebnis als ,,Strafübel“ erweise. Das Gesetz selbst hätte weitere Tatbestände – etwa den \nAusgleich sozialer Härten – vorsehen müssen, die im Sinne einer weitergehenden Öffnung die \nVerwendbarkeit des Überbrückungsgeldes auch für andere Zwecke ermöglichten. Es sei nicht \ngeeignet, die Willkür und das Übermaß zu unterbinden. Die Fachgerichte seien nicht bereit \ngewesen, eine dem reformierten Recht zum Abstandsgebot entsprechende Auslegung des ma-\nteriellen Rechts vorzunehmen und hätten die Tragweite der damit verbundenen Grundrechte \nnicht erkannt. Auch ein teilweiser Entzug des für freiwillig geleistete Arbeit gewährten Ar-\nbeitsentgelts sei eine ungerechtfertigte Belastung, die sich im Ergebnis als eine Art \n,,Lebensstandardstrafe“ erweise. Da aber die Sicherungsverwahrung keine Strafe sein dürfe, \nhabe dem Landesgesetzgeber die Pflicht oblegen, der Verwirklichung des Freiheitsanspruchs \nder Untergebrachten besondere Bedeutung beizumessen. Insoweit sei er gehalten, beim Um-\ngang mit den Geldern Untergebrachter eine Regelungsdichte vorzugeben, die weitgehender \nsei als die jetzige. Denn ohne die Wahrung des Abstandsgebots sei das Rechtsinstitut der Si-\ncherungsverwahrung nicht mit dem Freiheitsgrundrecht vereinbar. Auch liege ein Verstoß \ngegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Im Ergebnis sei die Verfügungsbefugnis \nüber das eigene Geld unzulässig eingeschränkt. \n \nSchließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n4 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landge-\nrichts Görlitz Außenkammern Bautzen und des Oberlandesgerichts Dresden richtet, ist sie \nunzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 \nSächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember \n2019 – Vf. 32-IV-19 und Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungs-\nbeschwerden des Beschwerdeführers). \nSelbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten nur auf in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen einschlägige Grundrechte bezieht, erschöpft sich die-\nses in allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausge-\nstaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie deren behauptete unzulängliche \nUmsetzung im Landesrecht. Es setzt sich aber nicht hinreichend damit auseinander, wa-\nrum die angefochtenen Beschlüsse im konkret zu entscheidenden Fall die verfassungs-\nrechtlichen Anforderungen verfehlt haben sollen. Insbesondere sind Auslegungsfehler, die \nauf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts \noder aber anderer – vom Beschwerdeführer nicht konkret benannter – Grundrechte beru-\nhen, nicht aufgezeigt worden. \n2. Soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Prüfung des § 67 Abs. 1 Satz 2 \nSächsSVVollzG nicht im Rahmen einer – sich nicht aufdrängenden – Inzidentprüfung, \nsondern der Sache nach als Rechtssatzverfassungsbeschwerde verstanden wissen wollte, \nläge ebenfalls kein zulässiger Antrag vor (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss \nvom 7. Januar 2021 – Vf. 42-IV-20). \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n5 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-5-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-5-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487870","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.413359+00:00"}}