{"status":"available","doknr":"OLD487868","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-03-24","aktenzeichen":"Vf. 79-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 79-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn M., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Arndt Hohnstädter, Hainstraße 10, \n \n04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber-\nger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 24. März 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 9. August 2021 (1 Qs 118/21) und \ndie Beschlüsse des Amtsgerichts Plauen vom 10. Mai 2021 (1 Gs 247/21, 1 Gs \n248/21) und vom 6. Juli 2021 (1 Gs 247/21) verletzen den Beschwerdeführer in \n\n \n2 \nseinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. Der Beschluss des Landge-\nrichts Zwickau vom 9. August 2021 (1 Qs 118/21) wird aufgehoben. \n \n2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu \nerstatten. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 16. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-\nschlüsse des Amtsgerichts Plauen vom 10. Mai 2021 (1 Gs 247/21, 1 Gs 248/21) und vom \n6. Juli 2021 (1 Gs 247/21) sowie den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 9. August \n2021 (1 Qs 118/21) zur Durchsuchung seiner Wohnräume. \n \nMit Beschluss vom 10. Mai 2021 (1 Gs 247/21, 1 Gs 248/21) ordnete das Amtsgericht gemäß \n§§ 103, 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO u.a. die Durchsuchung der Person, der Wohnung und \nder Geschäftsräume des Beschwerdeführers – der Mitinhaber der F. GmbH und zudem Ge-\nsellschafter der I. GbR ist – nach 480 Stück Photovoltaik-Paneelen sowie entsprechenden \nKaufverträgen, einem Handy, PC, Laptop und Tablet an. Des Weiteren wurde die Beschlag-\nnahme dieser Gegenstände angeordnet. Den Beschuldigten M. und R. werde zur Last gelegt, \nzu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. Januar 2021 – vermutlich am \n18. Dezember 2020 – nach unbefugter Öffnung eines Schlüsselkastens und einer Garage – \n480 Photovoltaik-Paneele, welche auf den Dächern der Garagen im Bereich eines Garagen-\nkomplexes in O. montiert gewesen seien, und die dazugehörenden Wechselrichter aus den \nSchaltkästen der Photovoltaikanlage entwendet zu haben. Eigentümerin der Garagenanlage \nsei die I. GbR. Aufgrund des Umstandes, dass zwischen ihr als der Inhaberin der Garagen und \nder S. GmbH, die die Paneele aufgebaut habe, ein Rechtsstreit über ausstehendes Nutzungs-\nentgelt bestehe und der Beschuldigte M. zudem bei der F. GmbH beschäftigt sei, sei die An-\nnahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen werde. \n \nDie Durchsuchung fand am 2. Juni 2021 statt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 legte der Be-\nschwerdeführer gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss Beschwerde ein \nund beantragte Akteneinsicht. \n \nMit Beschluss vom 6. Juli 2021 entschied das Amtsgericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen. \nDer Beschuldigte M. sei zum Tatzeitpunkt Angestellter der F. GmbH gewesen. Aufgrund der \nErmittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte M. der Beschuldigten R. \ngegenüber angegeben habe, er benötige den vom 18. Dezember 2020 bis zum 19. Dezember \n2020 ausgeliehenen Transporter für „die Arbeit“, habe ein hinreichender Verdacht bestanden, \ndass der Beschuldigte M. die Paneele bei seinem (damaligen) Arbeitgeber – dem Beschwer-\ndeführer – zwischengelagert habe. \n\n \n3 \n \nNach Akteneinsicht führte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde mit \nSchreiben vom 3. August 2021 im Wesentlichen aus, dass der Durchsuchungsbeschluss jeder \nsachlichen Grundlage entbehre und sich allein auf Vermutungen und Mutmaßungen stütze. \n \nMit Beschluss vom 9. August 2021, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 16. Au-\ngust 2021, verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer \ngehöre zu dem Personenkreis, der den Zahlencode für den Schlüsselsafe kenne, in dem die \nSchlüssel für die Hausmeistergarage verwahrt würden. Angesichts der Vielzahl der Photovol-\ntaikanlagenteile seien die Beschuldigten nicht in der Lage gewesen, diese vollständig abzu-\nbauen und – wegen fehlender räumlicher Möglichkeiten – zwischenzulagern. Der Beschwer-\ndeführer demgegenüber habe die Möglichkeit hierzu gehabt und verfüge zudem über ein Mo-\ntiv bzw. über ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse, weil die S. GmbH der Eigentüme-\nrin der Garagenanlage, an der der Beschwerdeführer beteiligt sei, ein Nutzungsentgelt für die \nNutzung der Garagendächer geschuldet habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei \ndie Durchsuchungsanordnung gerechtfertigt gewesen, wenngleich beim Beschwerdeführer \nbislang Verfahrensrelevantes nicht habe sichergestellt werden können. \n \nDer Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Recht \naus Art. 30 Abs. 1 und Art. 18 SächsVerf verletzt. In dem Durchsuchungsbeschluss fänden \nsich keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer die gesuch-\nten Gegenstände hätte verwahren können. In Wahrheit habe man sich von der Durchsuchung \nerhofft, durch Zufallsfunde den Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen zu \nkönnen. Die mutmaßende Annahme, dass sich 480 Photovoltaik-Paneele in einer Wohnung \nbefinden könnten, sei weltfremd und damit willkürlich. Die Arbeitgebereigenschaft der \nF. GmbH rechtfertige nicht einmal eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Gesellschaft, \nschon gar nicht der Wohnung ihres Gesellschafters. Die in dem Nichtabhilfebeschluss nach-\ngeschobenen Gründe führten nicht zur Heilung der Mängel. Die Rechtswidrigkeit des Vorge-\nhens sei derart evident, dass von einem vorsätzlichen Verfassungsverstoß und der Überschrei-\ntung der Willkürgrenze auszugehen sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. \n \na) Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Anwen-\ndung bundesrechtlicher Verfahrensnormen (§§ 103, 105 StPO) beanstandet. Der Ver-\nfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch \ndie sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten \n\n \n4 \ninhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 119-IV-20; Beschluss vom \n28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; \nst. Rspr.). Die als verletzt gerügte Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 \nGG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt. Hinsichtlich des Eingriffs in \ndieses Grundrecht durch eine Durchsuchung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und \nArt. 30 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche Schranken (SächsVerfGH, a.a.O., m.w.N.). \nNichts anderes gilt in Bezug auf das inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. No-\nvember 2013 – Vf. 53-IV-13 [HS]). \n \nb) Dem Beschwerdeführer fehlt es auch nicht an dem notwendigen Rechtschutzinteresse \nfür die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Zwar hat \nsich durch die am 2. Juni 2021 vollzogene Durchsuchung die in deren richterlicher \nAnordnung liegende Beschwer erledigt. Da aber die Durchsuchung einen besonders \ntiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und \nder Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Be-\nkanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum \nabwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtli-\nchen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. \n119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August \n2019 – Vf. 39-IV-19; st. Rspr.). \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen \nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. Eine Verlet-\nzung des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) liegt hin-\ngegen nicht vor. \na) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grund-\nrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. \n \naa) Strafgerichtliche Entscheidungen unterliegen keiner unbeschränkten verfassungsge-\nrichtlichen Nachprüfung. Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Fest-\nstellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formel-\nlen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür \nzuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grund-\nsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; \nst. Rspr.). Dieser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob \nbei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt \nwurden. Hierfür genügt insofern nicht, dass eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein \nkönnte; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das \nist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grund-\nsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere \nvom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwen-\n\n \n5 \ndung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherr-\nschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember \n2020 – Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19 m.w.N.). \n \nArt. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eine Durchsu-\nchung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Vo-\nraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit zulässig. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die \nUnverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Ver-\ndachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom \n27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli \n2016 – 2 BvR 2748/14 – juris Rn. 25 m.w.N.). \n \nDie Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und \nerforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Durchsuchung nicht den Erfolg ver-\nspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen, oder andere, weniger einschneidende \nMittel zur Verfügung stehen. Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem \nVerhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts \nstehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; st. Rspr.). Dabei \nist allerdings zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behör-\nden ist, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungs-\nhandlungen zu befinden. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden \nStraftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie \ndie Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, \nUrteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]; Beschluss vom 31. August 2010 – \n2 BvR 223/10 – juris Rn. 25). \n \nDie Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr \nVerhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Er-\nmittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt besondere Anforderungen an die Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08 – \njuris Rn. 65; Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 299/06 – juris). Konkrete Gründe \nmüssen dafür sprechen, dass der zu suchende Beweisgegenstand in den zu durchsu-\nchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterschei-\ndet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung \nbei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenser-\nfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden \nsind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können, und bei der durch die \nVerknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffin-\ndeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass geschaffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08 – juris Rn. 65). \n \n\n \n6 \nbb) Diesen Maßstäben genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht. \n \nWeder den amtsgerichtlichen Beschlüssen noch dem Beschluss des Landgerichts \nZwickau lässt sich entnehmen, welche konkreten Tatsachen dafür gesprochen haben, \ndass sich die gesuchten Photovoltaik-Paneele in den 160 km vom Tatort entfernten \nRäumlichkeiten des Beschwerdeführers befunden haben könnten. Die angegriffenen \nEntscheidungen knüpfen lediglich an die Gesellschafterstellung des Beschwerdefüh-\nrers in der F. GmbH und der I. GbR an und stellen durch das Arbeitsverhältnis des Be-\nschuldigten M. zu der F. GmbH eine nur vage Verbindung zum Beschwerdeführer her. \nSoweit das Landgericht Zwickau dem Beschwerdeführer ein Motiv bzw. ein wirt-\nschaftliches Interesse an der Tat zuspricht, kann dies ein Indiz für eine strafrechtlich \nrelevante Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tat sein, jedoch keine Rechtferti-\ngung für eine auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung darstellen. Auch weshalb der \nBeschwerdeführer als Unverdächtiger im Besitz von Kaufverträgen zu den entwende-\nten Paneelen sein und aus welchem Grund nach den weiteren Gegenständen (Handy, \nPC, Laptop, Tablet) gesucht werden sollte, erschließt sich – ausgehend von der feh-\nlenden Beschuldigtenstellung des Beschwerdeführers – aus den knappen Begründun-\ngen der beanstandeten Entscheidungen nicht. Die darin dargelegten Umstände genü-\ngen angesichts der im Rahmen des § 103 StPO erhöhten Anforderungen an die Zuläs-\nsigkeit einer Durchsuchung aufgrund der Schwere des damit verbundenen Grund-\nrechtseingriffs nicht. Die erfolgte Einschätzung der Fachgerichte, die Durchsuchung \nder Wohnung des Beschwerdeführers könnte zum Auffinden der gesuchten Gegen-\nstände führen, basiert damit auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage und \nverkennt ebenso die Bedeutung und Tragweite der in Art. 30 Abs. 1 SächsVerf garan-\ntierten Unverletzlichkeit der Wohnung wie auch das erhebliche Gewicht des mit der \nDurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs. \n \nb) Hingegen verletzen die angegriffenen Entscheidungen nicht Art. 18 Abs. 1 SächsVerf \nin seiner Ausprägung als Willkürverbot. \naa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein-\nfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler-\nhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar \nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach-\nfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. \n89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). In-\nsoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, \ndie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht \nmehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 29. Januar 2009 \n– Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). \n \n\n \n7 \nbb) Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechts-\nanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sei. Soweit der Beschwerdeführer die fehler-\nhafte Würdigung der tatsächlichen Umstände im Rahmen der Anwendung des § 103 \nStPO rügt, ist nicht festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse auf sachfremden \nErwägungen beruhten und deswegen offensichtlich unhaltbar wären. \n \n \nIII. \n \nDer Beschluss des Landgerichts war gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerf-\nGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-03-24/vf-79-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-03-24/vf-79-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487868","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.370870+00:00"}}