{"status":"available","doknr":"OLD487867","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-03-24","aktenzeichen":"Vf. 29-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 29-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber-\nger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 24. März 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2019 (2 K 5100/17), den der Entscheidung \nzugrundeliegenden Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchs-\nbescheides vom 13. Juli 2017, den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n15. Februar 2021 (5 A 50/20) sowie gegen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags \nund des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags \nzur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (SächsGVBl. 2011, S. 640), gegen Rege-\nlungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung des Sechzehnten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrags (SächsGVBl. 2015, S. 190), gegen die Zwangsteilnah-\nme/Zwangsmitgliedschaft an der Landesrundfunkanstalt und die Unterlassung des Gesetzge-\nbers, eine realistische und verhältnismäßige Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abga-\nbentatbestandes zu schaffen, gegen die nicht erfolgte Errichtung einer staatsunmittelbaren \nBehörde zur Erhebung des Rundfunkbeitrags, gegen das der Beitragsermittlung zugrunde lie-\ngende Verfahren einschließlich der Befugnisse der Kommission zur Ermittlung des Finanzbe-\ndarfs der Rundfunkanstalten und ihrer Datengrundlagen und die Beitragshöhe, gegen die Sat-\nzung des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR) über das Verfahren zur Leistung \nder Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 und gegen die Aktenführung des MDR und \ndamit einhergehende datenschutzrechtliche Grundrechtseingriffe. \n \nDer Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in D. Im Ausgangsverfahren wandte er sich \nmit einer beim Verwaltungsgericht Dresden angestrengten Klage gegen die Heranziehung zu \nRundfunkbeiträgen durch den MDR. \n \nMit Bescheid vom 1. Februar 2016 setzte der MDR die Rundfunkbeiträge des Beschwerde-\nführers für den Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2015 fest. Hiergegen erhob der Be-\nschwerdeführer Widerspruch, den der MDR mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 \nzurückwies. Eine hiergegen erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsge-\nricht Dresden mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Dezember 2019 ab. Zur Begründung \nführte es aus, dass der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowohl \nformell als auch materiell rechtmäßig sei, weil die angewendeten Vorschriften nicht gegen \nhöherrangiges Recht verstießen. \n \nMit Antrag vom 10. Januar 2020 zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht begehrte der Be-\nschwerdeführer die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes \nAntragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht legte dies als Antrag auf Beiordnung eines Notan-\nwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts aus und lehnte diesen mit dem angefochtenen Beschluss vom \n\n \n3\n15. Februar 2021 ab, weil das Rechtsschutzbegehren aussichtslos erscheine. Es komme kein \nZulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht. Das Verfahren werfe keine \nFrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, Da die Vereinbar-\nkeit der hier maßgeblichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit Verfassungs- \nund Europarecht feststünden und Rechtsfehler bei der konkreten Rechtsanwendung durch das \nVerwaltungsgericht nicht ersichtlich seien, komme die Zulassung der Berufung auch nicht \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO in Betracht und es komme nicht ernsthaft in Be-\ntracht, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO berufen könne. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf \ninformationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 33 \nAbs. 1 SächsVerf sowie eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, \nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, Art. 19 Abs. 1, 2 und 4, Art. 33 Abs. 4 GG und ihren Entsprechun-\ngen in der Verfassung des Freistaates Sachsen, namentlich Art. 15, Art. 16 Abs. 1 Satz 1, \nArt. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 38, 91 Abs. 1 SächsVerf sowie eine \nVerletzung von Art. 10 EMRK. \n \nDer angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletze Art. 19 Abs. 4 \nGG, in Entsprechung Art. 38 SächsVerf, weil die Auslegung und Anwendung des § 124 \nVwGO durch Sachgründe nicht zu rechtfertigen und daher mit dem Gebot des effektiven \nRechtsschutzes unvereinbar und objektiv willkürlich sei. Es kämen mehrere Zulassungsgrün-\nde ernsthaft in Betracht, weil sich aus seinem Sachvortrag Aspekte ergäben, welche in keinem \nFall als „geklärt“ oder „aussichtslos“ bezeichnet werden könnten und/oder welche grundsätz-\nliche Fragen aufwürfen und/oder bezüglich derer Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungs-\ngerichtlichen Urteils und/oder Verfahrensmängel bestünden. \n \nDas angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und der ihm zugrundeliegende Festset-\nzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzten ebenfalls Art. 19 Abs. 4 GG \nbzw. Art. 38 SächsVerf, weil die vom Verwaltungsgericht und dem MDR vertretenen Auffas-\nsungen rechtlich nicht zutreffend seien. \n \nDer Rundfunkbeitrag verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 15, 16 \nAbs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 und 2 SächsVerf. \nDie Satzung des MDR verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 SächsVerf. Der \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verletze Art. 15 SächsVerf, weil das in ihm geregelte \nVerfahren zur Ermittlung der Beitragshöhe gegen das Übermaßverbot verstoße. Die Zwangs-\nmitgliedschaft/Zwangsteilnahme an der Landesrundfunkanstalt verletze Art. 15, 16 Abs. 1 \nSächsVerf. Die nicht erfolgte Errichtung einer staatsunmittelbaren Behörde zur Erhebung des \nRundfunkbeitrags verletze Art. 91 Abs. 1 SächsVerf. Zudem verletzten die Aktenführung und \ndie damit einhergehenden Grundrechtseingriffe die vom Bundesverwaltungsgericht aufge-\nstellten Grundsätze. \n \n\n \n4\nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes und \ndie Verletzung von Art. 10 EMRK rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof \nnicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf \ni.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, \ndurch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niederge-\nlegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September \n2019 – Vf. 74-IV-19; st. Rspr.). \n \n2. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsver-\ntrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung des Fünfzehnten \nStaatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (SächsGVBl. 2011, \nS. 640) und durch die Regelungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fas-\nsung des Sechzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge \n(SächsGVBl. 2015, S. 190) in seinen Grundrechten aus Art. 15, 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 \nAbs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 33, Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 91 Abs. 1 SächsVerf verletzt \nsieht und diese angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Frist des § 29 \nAbs. 3 SächsVerfGHG durch die am 24. März 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde \nnicht gewahrt ist. \n \na) Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen eines Staatsvertrags \nist das Gesetz, mit dem nach Art. 65 Abs. 2 SächsVerf deren Transformation in Lan-\ndesrecht vorgenommen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. \n172-IV-17 [HS]/ Vf. 173-IV-17 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-\nIV-21). Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerf-\nGHG binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. \n \nb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der \nFassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsver-\nträge wurden durch Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungs-\nstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. \nS. 638) vom Sächsischen Landtag am 23. November 2011 in Landesrecht übernom-\nmen und dieses Gesetz wurde am 22. Dezember 2011 verkündet. Es trat mit dem Tag \ndes Inkrafttretens des Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge \nund damit am 1. Januar 2013 in Kraft. \n \n\n \n5\nc) Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des Sechzehnten Staatsver-\ntrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wurde als Artikel 1 des Geset-\nzes zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. Februar 2015 (Sächs-\nGVBl. S. 190) vom Sächsischen Landtag am 28. Januar 2015 in Landesrecht über-\nnommen und dieses Gesetz wurde am 16. März 2015 verkündet. Das Gesetz trat am \n17. März 2015 in Kraft. \n \nd) Die Fristen für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des \nRundfunkbeitragsstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in seiner \njeweiligen Fassung endeten insoweit spätestens am 31. Dezember 2013 bzw. am \n16. März 2016. Damit ist die am 24. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof ein-\ngegangene Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. \n \ne) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsteilnahme/Zwangsmitgliedschaft \nan der Landesrundfunkanstalt, gegen die Unterlassung des Gesetzgebers, eine realisti-\nsche und verhältnismäßige Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbe-\nstandes zu schaffen, sowie gegen die nicht erfolgte Errichtung einer staatsunmittelba-\nren Behörde zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wendet, ist die Verfassungsbe-\nschwerde ebenfalls wegen Ablauf der Erhebungsfrist unzulässig. Der Vortrag des Be-\nschwerdeführers ist insoweit so auszulegen, dass er sich gegen Regelungen des Rund-\nfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Ände-\nrung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, namentlich gegen die Beitragspflicht des § 2 \nAbs. 1 und Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (im Folgenden: RBStV), gegen die \nseiner Meinung nach unzureichende Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht \naus § 4 RBStV und gegen die in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 7 RBStV festgelegte Befugnis \njeder Landesrundfunkanstalt, das Verfahren des Beitragseinzugs zu regeln, wendet. \nInsoweit ist die Frist für die Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten, weil das Zu-\nstimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seit dem 1. Januar 2013 in Kraft \nist und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 31. Dezember 2013 en-\ndete. \n \nf) Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Einlegungsfrist des § 29 \nAbs. 3 SächsVerfGHG erhoben, soweit sie sich gegen das in § 1 bis § 7 des Rund-\nfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der jeweils angegriffenen Fassung geregelte Ver-\nfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs durch eine unabhängige Kommission und die \nnach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der jeweils angegriffenen Fas-\nsung festgelegte Beitragshöhe wendet, weil die jeweiligen Zustimmungsgesetze am \n1. Januar 2013 und am 17. März 2015 in Kraft traten und die Frist zur Erhebung der \nVerfassungsbeschwerde am 31. Dezember 2013 und am 16. März 2016 endeten. \n \n3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerf durch die Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren \nzur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 rügt, ist die Verfassungsbe-\nschwerde unzulässig, weil er insoweit nicht die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechts-\nschutzes erschöpft hat. \n\n \n6\n \nNach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer \nVerfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete \nGrundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht \ngeworden, weil er es unterlassen hat, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen An-\ntrag auf prinzipale Kontrolle der Satzung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ge-\nmäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 12. Oktober 1951, BVerfGE 1, 12 [13], BVerfGE 1, 13 [14]; Beschluss vom \n17. Januar 1973, BVerfGE 34, 204 [205]). \n \n4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan-\nforderungen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerf-\nGHG genügt. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. \n114-IV-09; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; st. Rspr.). \n \nb) Dem kommt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gerügte Aktenführung und die \ndamit einhergehenden datenschutzrechtlichen Grundrechtseingriffe nicht nach; er stellt \nkeinen Bezug zwischen dem geschilderten Geschehen und bestimmten Grundrechten \nher. Er benennt keine Norm der Verfassung, die verletzt sein soll. Seine Ausführungen \nbeschreiben auch nicht dem Inhalt nach Schutzbereiche bestimmter Grundrechte, die \ndurch die angegriffene Aktenführung verletzt sein sollten. Er rügt insoweit nur die \nVerletzung höchstrichterlich festgelegter Grundsätze der Aktenführung, die nach \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht Prüfungs-\nmaßstab sind. \n \nc) Der Beschwerdeführer zeigt ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Verletzung seines \nGrundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf durch die ange-\ngriffenen Entscheidungen auf. \naa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorge-\nsehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfer-\ntigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 9-IV-11; Beschluss vom \n25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 – 120-IV-18; Be-\nschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 148-IV-20; st. Rspr.). \n\n \n7\n \nbb) Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die \nangegriffenen Entscheidungen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht \ngerecht geworden sein könnten. Sein Vortrag erschöpft sich darin, den angegriffe-\nnen Entscheidungen seine abweichende Auffassung entgegenzusetzen. Mit den \ntragenden Erwägungen des MDR, des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht im Ein-\nzelnen auseinander. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vermag er so \nnicht substantiiert darzutun. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-03-24/vf-29-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-03-24/vf-29-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487867","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.346860+00:00"}}