{"status":"available","doknr":"OLD487866","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-03-24","aktenzeichen":"Vf. 20-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 20-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herber-\nger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 24. März 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 18. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2018 (2 K 2553/17), den Beschluss des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2021 (5 A 328/19) sowie „mittelbar“ \ngegen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der als Artikel 1 des Fünfzehnten \nStaatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember \n2010 (SächsGVBl. S. 640) mit dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsver-\ntrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) in das \nLandesrecht übernommen wurde. \n \nDer Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in D. Im Ausgangsverfahren wandte er sich \nmit einer beim Verwaltungsgericht Dresden angestrengten Klage gegen die Heranziehung zu \nRundfunkbeiträgen durch den Mitteldeutschen Rundfunk (im Folgenden: MDR). \n \nMit Bescheiden vom 4. November 2016 und 2. Dezember 2016 setzte der MDR die Rund-\nfunkbeiträge des Beschwerdeführers für März bis August 2016 und für September bis No-\nvember 2016 fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Widerspruch, die der MDR \nmit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 zurückwies. Eine hiergegen erhobene Klage \ndes Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Dresden mit dem angefochtenen Urteil \nvom 10. Dezember 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die beiden Festsetzungsbe-\nscheide sowohl formell als auch materiell rechtmäßig seien, weil die angewendeten Vorschrif-\nten nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. \n \nMit Antrag vom 13. März 2019 zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht begehrte der Be-\nschwerdeführer die Zulassung der Berufung gegen das Urteil und die Beiordnung eines Pro-\nzessbevollmächtigten. \n \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht legte dies als Antrag auf Beiordnung eines Notan-\nwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts aus und lehnte diesen mit dem angefochtenen Beschluss vom \n13. Januar 2021 ab, weil das Rechtsschutzbegehren aussichtslos erscheine. Es komme kein \nZulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO „ernsthaft“ in Betracht. \n \nGegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2021 An-\nhörungsrüge, welche das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausweislich der beigezogenen \nAkte des Ausgangsverfahrens durch Beschluss vom 3. März 2021 (5 A 328/19) zurückwies. \nDer Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 zu, was der Beschwerdeführer \ndem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 27. Januar 2022 mitteilte. \n \n\n \n3\nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 \nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 4, Art. 20 Abs. 2, Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG sowie ihren Entsprechungen in der Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen, namentlich Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 15 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, \nArt. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 33, Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 38, Art. 78 Abs. 2 Sächs-\nVerf. \n \nDer angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletze Art. 19 Abs. 4 \nGG, in Entsprechung Art. 38 SächsVerf, weil die Auslegung und Anwendung des § 124 \nVwGO durch Sachgründe nicht zu rechtfertigen und daher mit dem Gebot des effektiven \nRechtsschutzes unvereinbar und objektiv willkürlich sei. \n \nWeiterhin verletzten der angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nund das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer in seinem An-\nspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, weil sich beide mit den \nvom Beschwerdeführer vorgetragenen Punkten weder inhaltlich noch argumentativ auseinan-\ndersetzten. \n \nDas nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag angeordnete Verfahren der Kontoführung unter-\nlaufe den gesetzlichen Rechtsschutz und verletze daher Art. 38 SächsVerf. § 2 Abs. 3 Rund-\nfunkbeitragsstaatsvertrag verletze Art. 33 SächsVerf, weil bei der in dieser Norm angeordne-\nten gesamtschuldnerischen Haftung kein Datenschutz mehr greife. Der Rundfunkbeitrag wer-\nde nicht von einer Behörde erhoben, die demokratisch legitimiert sei, weshalb insoweit \nArt. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 SächsVerf verletzt seien. Die Beitrags-\npflicht greife in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 15 Abs. 1 SächsVerf ein und verletze das Gleich-\nheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Weiterhin verletze die Bei-\ntragspflicht die Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG und Art. 19 Abs. 1 Var. 2 \nSächsVerf, weil zum einen die Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht \nden Anforderungen an Unabhängigkeit, Vielfältigkeit und Hochwertigkeit im Sinn des Auf-\ntrags in § 11 Rundfunkstaatsvertrags (Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des Neunzehnten \nRundfunkänderungsstaatsvertrag vom 7. Dezember 2015 [SächsGVBl. 2016 S. 247], der mit \ndem Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Juni 2016 [Sächs-\nGVBl. S. 246] in Landesrecht übernommen wurde) entsprächen und damit im Widerspruch \nzum Selbstverständnis des Rundfunkbeitrags als „Demokratieabgabe“ stünden und zum ande-\nren die Beiträge zu nicht unwesentlichen Teilen anderweitig als zur Erfüllung des öffentlichen \nAuftrags Verwendung fänden. Darüber hinaus verletze die Beitragspflicht die Informations-\nfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf, weil \nzwar keine Pflicht bestünde, das Programm zu nutzen, jedoch die Zahlung der Beiträge die \nNutzung fördere. Schließlich verletze die Beitragspflicht auch das Recht auf Wohnsitznahme \naus Art. 11 Abs. 1 GG, weil sie an die Innehabung einer Wohnung anknüpfe. Endlich sei auch \ndas Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht ge-\nwahrt. \n \n\n \n4\nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, \nist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer-\nde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG \nnur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch \nSächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; Beschluss vom 28. Mai \n2020 – Vf. 26-IV-20; st. Rspr.). \n \n2. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgt die Unzulässig-\nkeit daraus, dass es sich nicht um ein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges \nGrundrecht handelt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 75-IV-10; \nBeschluss vom 19. Januar 2017 – Vf. 119-IV-16; Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22-\nIV-21; Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 97-IV-21 [HS]/ Vf. 136-IV-21 [e.A.]). \n \n3. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsver-\ntrages in seinen Grundrechten aus Art. 15, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, \nArt. 33, Art. 38 Satz 1 SächsVerf und aus dem genannten Art. 11 Abs. 1 GG insoweit in-\nhaltlich entsprechenden Art. 15 SächsVerf verletzt sieht und diese selbst angreift, ist die \nVerfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Frist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG durch \ndie am 18. Februar 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. \n \nGegenstand einer Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen eines Staatsvertrages ist \ndas Gesetz, mit dem nach Art. 65 Abs. 2 SächsVerf deren Transformation in Landesrecht \nvorgenommen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 \n[HS]/ Vf. 173-IV-17 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21). Ver-\nfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG binnen eines \nJahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. \n \nDer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten \nRundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember \n2011 (SächsGVBl. S. 638) vom Sächsischen Landtag am 23. November 2011 in Landes-\nrecht übernommen. Dieses Gesetz wurde am 22. Dezember 2011 verkündet. Die Frist für \ndie Erhebung der Verfassungsbeschwerde endete insoweit spätestens am 31. Dezember \n2013, weil der in Landesrecht transformierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 7 \nAbs. 2 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge \nvom 15. bis 21. Dezember 2010 am 1. Januar 2013 in Kraft trat. \n\n \n5\n \n4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan-\nforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem \ndie Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen \nermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfas-\nsungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmo-\nnatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der \nBeschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen \nGehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG \ndem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung einer Anhörungsrüge und den Aus-\ngang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt \nder Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof \nohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, na-\nmentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG. \nDie Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf \ndie Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt, wenn eine Anhö-\nrungsrüge zur Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich ist (grundlegend Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Ver-\nfassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben \nwurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens \neingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätes-\ntens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhö-\nrungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Be-\nschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 118-IV-17; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. \n7-IV-19; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 49-IV-20; st. Rspr.). \n \nb) Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er zum Verfahrensablauf der \nvon ihm eingelegten Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht hin-\nreichend vorgetragen hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift \nangegeben, am 27. Januar 2021 eine Anhörungsrüge zum Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht erhoben zu haben, und auch den entsprechenden Schriftsatz als Anlage \nvorgelegt. Jedoch hat er den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n3. März 2021, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde und der ihm am \n9. März 2021 zugegangen ist, dem Verfassungsgerichtshof nicht innerhalb eines Mo-\nnats nach dessen Zugang vorgelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat von dem Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erst durch die von ihm vorgenom-\nmene Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnis erlangt. Mangels Vor-\ntrags des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist fehlt es an den erforderli-\nchen Ausführungen zur Sachentscheidungsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung \nbzw. der Subsidiarität. \n\n \n6\n \nc) Damit ist die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verlet-\nzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September \n1998 – 2 BvR 1278/98; Beschluss vom 30. Dezember 2002 – 2 BvR 1786/02; Be-\nschluss vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-03-24/vf-20-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-03-24/vf-20-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487866","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.321653+00:00"}}