{"status":"available","doknr":"OLD487864","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"Vf. 128-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 128-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa \nHoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta-\nraschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 28. April 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 16. März 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 9. August 2021 (2 K 963/21) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. No-\nvember 2021 (5 D 47/21). \n \nAusgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbei-\nträge gegen den Beschwerdeführer durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Dieser er-\nließ am 18. März 2021 drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Forderungen aus \nbestandskräftigen Festsetzungsbescheiden (Beitragsnummer 538 954 268), mit denen jeweils \nForderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene – im Wege eines Kontenabrufes \nermittelte – Banken gepfändet und dem MDR zur Einziehung überwiesen wurden. Den Wi-\nderspruch des Beschwerdeführers wies der MDR mit Widerspruchsbescheid vom 9. April \n2021 als unbegründet zurück. Unter dem 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim \nVerwaltungsgericht Dresden Klage und beantragte, die Pfändungs- und Einziehungsverfü-\ngungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und dem MDR zu untersagen, aus \nden Festsetzungsbescheiden zu vollstrecken; zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe. In der \nKlageerwiderung teilte der MDR mit, dass eine der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen \nwegen vorheriger Kündigung des Kontos ins Leere gegangen sei und die übrigen beiden \nPfändungs- und Einziehungsverfügungen mit Schreiben vom 12. Mai 2021 an die jeweiligen \nDrittschuldnerinnen aufgehoben worden seien; auch der Widerspruchsbescheid werde aufge-\nhoben. Für eine Stellungnahme hierzu beantragte der Beschwerdeführer Fristverlängerung. \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. \n \nMit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 3. November 2021 wies das Sächsische \nOberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. September 2021 \nhiergegen zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag zu Recht abgelehnt, weil die Er-\nfolgsaussichten der Anfechtungsklage zu verneinen seien; im maßgeblichen Zeitpunkt der \nBewilligungsreife habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden. Selbst wenn der Be-\nschwerdeführer den Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt haben sollte, \nergäbe sich nichts anderes, weil kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestünde, insbesonde-\nre keine konkrete Wiederholungsgefahr drohe. Hinreichende Erfolgsaussichten seien auch zu \nverneinen, soweit die Unterlassung der Vollstreckung begehrt werde; es fehle das Rechts-\nschutzbedürfnis, weil nicht davon auszugehen sei, dass der MDR erneut vollstrecke, solange \ndie rechtlichen Voraussetzungen für einen Kontenabruf nicht gegeben seien. \n \nEine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 2022 zurück. \n \n\n \n3\nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und \nder Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf und – der Sache nach – des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht \nhabe die Sachlage verkannt, was die Entscheidung willkürlich mache: der MDR habe die \nPfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht aufgehoben, sondern einen Verzicht entspre-\nchend § 843 ZPO erklärt. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Nichtbeachtung eines \nFristverlängerungsantrages sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht gar nicht eingegangen. \nEntgegen der Ansicht des Gerichts ergebe sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit \nBlick auf die nötige Wiederherstellung der Ehre des Beschwerdeführers und – in Bezug auf \nden erfolgten Kontenabruf – durch Art. 79 DSGVO. Der Antrag auf Unterlassung der Voll-\nstreckung sei erforderlich und gerechtfertigt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober \n2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom \n5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. \n1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleich-\nbehandlung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend dar. Soweit er dem Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen die falsche Darstellung des Sachverhalts \nim Zusammenhang mit dem Verzicht des MDR auf Rechte aus den ergangenen Pfän-\ndungs- und Einziehungsverfügungen vorwirft, zeigt er nicht auf, inwiefern dies für die \nEntscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erheblich gewesen sein soll. So-\nweit darüber hinaus vorgebracht wird, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe das \nVorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verkannt, behauptet er schlicht das \nGegenteil, geht aber auf die Begründung des Gerichts, das insbesondere eine konkrete \nWiederholungsgefahr verneint hat, gar nicht ein. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht \nerkennbar, inwiefern hierdurch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewäh-\nrung von Prozesskostenhilfe überspannt worden sein sollen. \n2. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den \nGerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – \nVf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. \n3. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht hinreichend auf. Eine solche \n\n \n4\nkann sich nicht ohne Weiteres aus einem fehlenden Eingehen auf den vom Verwaltungs-\ngericht nicht gewährten Fristverlängerungsantrag ergeben. Soweit der Beschwerdeführer \nrügt, dass das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich vorgetragene Verzichtserklärung des \nMDR weder beigezogen noch ihm zur Verfügung gestellt habe, die für ihn für die Abgabe \neiner Erledigungserklärung unabdingbar gewesen wäre, so ist weder vorgetragen noch er-\nsichtlich, dass hierdurch die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts aus spezifisch verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich geworden sein könn-\nte. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-128-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-128-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487864","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.283361+00:00"}}