{"status":"available","doknr":"OLD487863","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"Vf. 127-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 127-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa \nHoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta-\nraschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 28. April 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 22. März 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 9. August 2021 (2 L 330/21) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. No-\nvember 2021 (5 D 44/21). \n \nAusgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbei-\nträge gegen den Beschwerdeführer durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Dieser er-\nließ am 18. März 2021 drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Forderungen aus \nbestandskräftigen Festsetzungsbescheiden (Beitragsnummer 622 657 112), mit denen jeweils \nForderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Banken gepfändet und dem MDR \nzur Einziehung überwiesen wurden. Den Widerspruch des Beschwerdeführers wies der MDR \nmit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2021 als unbegründet zurück. Unter dem 5. Mai 2021 \nbeantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, und beantragte Prozess-\nkostenhilfe hierfür. In der Antragserwiderung teilte der MDR mit, dass eine der Pfändungs- \nund Einziehungsverfügungen wegen vorheriger Kündigung des Kontos ins Leere gegangen \nsei und die übrigen beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mit Schreiben vom \n12. Mai 2021 an die jeweiligen Drittschuldnerinnen aufgehoben worden seien; auch der Wi-\nderspruchsbescheid werde aufgehoben. Für eine Stellungnahme hierzu beantragte der Be-\nschwerdeführer Fristverlängerung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2021 \nlehnte das Verwaltungsgericht die Anträge – mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. fehlen-\nder Erfolgsaussichten – ab und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. \n \nMit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 3. November 2021 wies das Sächsische \nOberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 gegen \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit mit diesem der Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt worden war, zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag \nzu Recht abgelehnt, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen be-\nstanden habe, nachdem der MDR über den Widerspruch entschieden habe. Selbst wenn der \nAntrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der – parallel eingelegten – Klage \nbezogen würde, bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis und somit keine hinreichende Erfolgs-\naussicht des Prozesskostenhilfeantrages. Diesbezüglich verwies das Gericht auf den Beschluss \nvom selben Tag im Verfahren 5 D 46/21. \n \nEine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 2022 zurück. \n \n\n \n3\nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und \nder Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf und – der Sache nach – des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht \nhabe die Sachlage verkannt, was die Entscheidung willkürlich mache: der MDR habe die \nPfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht aufgehoben, sondern einen Verzicht entspre-\nchend § 843 ZPO erklärt. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Nichtbeachtung eines \nFristverlängerungsantrages sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht gar nicht eingegangen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober \n2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom \n5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. \n1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleich-\nbehandlung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend dar. Er wirft dem Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen die falsche Darstellung des Sachverhalts \nim Zusammenhang mit dem Verzicht des MDR auf Rechte aus den ergangenen Pfän-\ndungs- und Einziehungsverfügungen vor, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern dies für die \nEntscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erheblich gewesen sein soll. Vor \ndiesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, inwiefern hierdurch die verfassungsrechtli-\nchen Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe überspannt worden sein \nsollen. \n2. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den \nGerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – \nVf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. \n3. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht hinreichend auf. Eine solche \nkann sich nicht ohne Weiteres aus einem fehlenden Eingehen auf den vom Verwaltungs-\ngericht nicht gewährten Fristverlängerungsantrag ergeben. Soweit der Beschwerdeführer \nrügt, dass das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich vorgetragene Verzichtserklärung des \nMDR weder beigezogen noch ihm zur Verfügung gestellt habe, die für ihn für die Abgabe \neiner Erledigungserklärung unabdingbar gewesen wäre, so ist weder vorgetragen noch er-\nsichtlich, dass hierdurch die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwal-\n\n \n4\ntungsgerichts aus spezifisch verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich geworden sein könn-\nte. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-127-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-127-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487863","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.265386+00:00"}}