{"status":"available","doknr":"OLD487860","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"Vf. 124-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 124-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa \nHoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta-\nraschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 28. April 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 22. März 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsge-\nrichts vom 3. November 2021 (5 B 346/21). \n \nAusgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbei-\nträge gegen den Beschwerdeführer durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Dieser er-\nließ am 18. März 2021 drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Forderungen aus \nbestandskräftigen Festsetzungsbescheiden (Beitragsnummer 538 954 268), mit denen jeweils \nForderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Banken gepfändet und dem MDR \nzur Einziehung überwiesen wurden. Den Widerspruch des Beschwerdeführers wies der MDR \nmit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 als unbegründet zurück. Unter dem 5. Mai 2021 \nbeantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; zudem stellte er den An-\ntrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Wenig später erhob er Klage im Hauptsachever-\nfahren. In der auf beide Verfahren bezogenen Erwiderung teilte der MDR mit, dass eine der \nPfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen vorheriger Kündigung des Kontos ins Leere \ngegangen sei und die übrigen beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mit Schreiben \nvom 12. Mai 2021 an die jeweiligen Drittschuldnerinnen aufgehoben worden seien; auch der \nWiderspruchsbescheid werde aufgehoben. Für eine Stellungnahme hierzu beantragte der Be-\nschwerdeführer Fristverlängerung. Mit Beschluss vom 9. August 2021 (2 L 331/21) lehnte das \nVerwaltungsgericht die Anträge – den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses, den Pro-\nzesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten – ab und erlegte dem Beschwerde-\nführer die Kosten des Verfahrens auf. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 3. November 2021 lehnte das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2021 auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts, soweit damit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden \nwar, ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zur \nBegründung verwies das Gericht auf die Beschlüsse vom selben Tag in den Verfahren 5 D \n45/21 und 5 D 47/21. \n \nEine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Februar 2022 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf, der \nRechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf und – der Sache nach – des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht \n\n \n3\nhabe die Sachlage verkannt, was die Entscheidung willkürlich mache: der MDR habe die \nPfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht aufgehoben, sondern einen Verzicht entspre-\nchend § 843 ZPO erklärt. Da der angegriffene Beschluss zudem auf den Beschluss 5 D 45/21 \nverweise, der wiederum auf den Beschluss 5 D 47/21 Bezug nehme, sei er unverständlich und \nals Gehörsverletzung zu bewerten. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Nichtbeach-\ntung eines Fristverlängerungsantrages sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht schließlich \ngar nicht eingegangen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober \n2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom \n5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. \n1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleich-\nbehandlung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend dar. Er wirft dem Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen die falsche Darstellung des Sachverhalts \nim Zusammenhang mit dem Verzicht des MDR auf Rechte aus den ergangenen Pfän-\ndungs- und Einziehungsverfügungen vor, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern dies für die \nEntscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erheblich gewesen sein soll. Der \nVorwurf der Willkür ist durch nichts untersetzt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht er-\nkennbar, inwiefern hierdurch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewäh-\nrung von Prozesskostenhilfe überspannt worden sein sollen. \nGleiches gilt, sofern der Beschwerdeführer die Verweisung des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts auf Gründe von Beschlüssen in den – ebenfalls von ihm betriebenen – Paral-\nlelverfahren rügt. \n2. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den \nGerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – \nVf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. \n3. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht hinreichend auf. Eine solche \nkann sich per se weder aus den Verweisungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nauf Entscheidungen in Parallelverfahren noch aus einem fehlenden Eingehen auf den vom \nVerwaltungsgericht nicht gewährten Fristverlängerungsantrag ergeben. Soweit der Be-\nschwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich vorgetragene Ver-\n\n \n4\nzichtserklärung des MDR weder beigezogen noch ihm zur Verfügung gestellt habe, die für \nihn für die Abgabe einer Erledigungserklärung unabdingbar gewesen wäre, so ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich, dass hierdurch die angegriffene Entscheidung des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts aus spezifisch verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich \ngeworden sein könnte. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-124-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-124-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487860","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.205600+00:00"}}