{"status":"available","doknr":"OLD487858","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"Vf. 112-IV-21 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 112-IV-21 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn F., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Arndt Hohnstädter, Hainstraße 10, \n \n04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa \nHoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta-\nraschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 28. April 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 23. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 25. und 26. November 2021 sowie vom 7. Januar \n2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 (1 Ws 300/21, 1 Ws 301/21). \n \nDer in Tunesien geborene Beschwerdeführer wurde am 6. April 2020 vorläufig festgenom-\nmen und befand sich seither aufgrund des – auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwer-\nkriminalität gestützten – Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 7. April 2020 (ER 10 282 \nGs 1596/20) in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, am 2. April 2020 auf B. ge-\nschossen und ihn am Bauch getroffen zu haben. Einer seiner drei Begleiter soll eine weitere \nPerson mit einem Messer verletzt haben. \n \nAm 14. Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beschwerdeführer sowie \ndie weiteren Angeschuldigten G., Y. und H. Anklage zum Landgericht Leipzig – Jugend-\nkammer – wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei \ntateinheitlichen Fällen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2021 wurde die Ankla-\nge zur Hauptverhandlung zugelassen. Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 21. April \n2021 statt. Bis einschließlich 22. September 2021 wurde an 12 Terminen verhandelt. \n \nUnter dem 4. Oktober 2021 ging beim Landgericht ein ärztliches Schreiben ein, wonach bei \nder Schöffin M. seit Jahren eine progrediente, beidseitige Schwerhörigkeit bestehe. Trotz \nHörgeräteversorgung könne sie aktuell in vielen Situationen des Alltags, aber insbesondere \nauch bei ihrer Tätigkeit als Schöffin, dem gesprochenen Wort nicht mehr folgen. \n \nDaraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2021, das Verfahren auszusetzen \nund den Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 7. April 2020 aufzuheben. Mit Beschluss \nvom 12. Oktober 2021 (3 Ks 107 Js 19238/20 jug) setzte das Landgericht die Hauptverhand-\nlung aus. \n \nDen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls lehnte das Landgericht mit Beschluss vom \n14. Oktober 2021 (3 Ks 107 Js 19238/20 jug) ab. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 gab \ndas Landgericht als neuen Hauptverhandlungstermin den 24. November 2021 bekannt sowie \n39 Fortsetzungstermine in der Zeit vom 8. Dezember 2021 bis 22. Dezember 2022. Im Rah-\nmen der weiteren Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 4 StPO beantragte der Beschwerde-\nführer unter dem 27. Oktober 2021 erneut die Aufhebung des Haftbefehls vom 7. April 2020. \n \nMit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies das Oberlandesgericht die Kammer darauf hin, \ndass den Strafakten nicht zu entnehmen sei, worauf die derzeit beabsichtigte weiträumige \nTerminierung zurückzuführen sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, ob der Kammer auf-\ngrund einer kurzfristigen Überlastung mit Haftsachen und Umfangsverfahren eine engma-\n\n \n3 \nschigere Terminierung in den nächsten Monaten nicht möglich sei. In der daraufhin abgege-\nbenen dienstlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 führte der Kammervorsitzende un-\nter anderem aus, dass die für ein anderes Verfahren verbindlich abgesprochenen Termine \nwieder freigegeben würden. Damit kämen 22 weitere Termine für das vorliegende Verfahren \nin Betracht, sodass es bereits spätestens im August 2022 abgeschlossen sein könnte. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 5. November 2021 ordnete das Oberlandesgericht \nDresden die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, \nder Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität, der Erforderlichkeit des Haft-\nvollzugs nach § 116 StPO und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft hätten sich seit \nden letzten Haftfortdauerbeschlüssen keine durchgreifenden Umstände ergeben, welche eine \ngünstigere Bewertung rechtfertigen könnten. Auf die Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 und \n25. Januar 2021 werde Bezug genommen. Der dringende Verdacht der im Haftbefehl vom \n7. April 2020 beschriebenen Straftat sei weiterhin gegeben und durch das vorläufige Ergebnis \nder Beweisaufnahme nicht derart erschüttert, dass er verneint werden müsste. Jedenfalls be-\nstehe aber der dringende Tatverdacht einer gefährlichen Körperverletzung, weshalb der Be-\nschwerdeführer im Falle einer Verurteilung jedenfalls mit einer nicht unerheblichen Freiheits-\nstrafe, die zumindest im mittleren Bereich des angedrohten Strafrahmens liegen dürfte, zu \nrechnen habe. Auch in diesem Fall bestünde weiterhin Fluchtgefahr. Dem in Haftsachen be-\nsonders zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz sei seit der letzten Senatsentscheidung in \nausreichender Weise Rechnung getragen worden. Bisher sei es aus wichtigen Gründen im \nSinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht möglich gewesen, das Verfahren durch Urteil abzuschlie-\nßen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhandlungsdichte habe das Landgericht zwar seit \nBeginn der Hauptverhandlung aus verschiedenen Gründen nicht erreicht. Das Verfahren habe \njedoch von seinem Eingang beim Landgericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung in ei-\nnem hohen Maße Beschleunigung erfahren. Es sei nicht sicher, ob eine den verfassungsrecht-\nlichen Anforderungen genügende Verhandlungsdichte zu einem Verfahrensabschluss vor dem \nAusfall der Schöffin geführt hätte. Es bestehe die Möglichkeit, dass das Verfahren selbst bei \neiner dichteren Terminierung aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Schöffin hätte ausge-\nsetzt werden müssen. Der krankheitsbedingte Ausfall der Schöffin sei ein unvorhersehbares \nEreignis, welches nicht in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft \nfalle und die Fortdauer der Untersuchungshaft auch während der erforderlich werdenden neu-\nen Hauptverhandlung rechtfertigen könne. Die Entscheidung des Vorsitzenden, von der Zu-\nziehung eines Ergänzungsschöffen abzusehen, sei nicht zu beanstanden. Die Prognose, keinen \nErgänzungsschöffen zu benötigen, sei zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar gewe-\nsen. Das Landgericht habe nach dem Ausfall der Schöffin und dem hierdurch bedingten Neu-\nbeginn der Hauptverhandlung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um ei-\nnen zügigen Fortgang der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Zwar erscheine die bisher \nvorgesehene weiträumige Terminierung im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz be-\ndenklich, allerdings habe die Strafkammer die für ein anderes Strafverfahren verbindlich ab-\ngesprochenen Termine für das vorliegende Verfahren freigegeben, sodass im Zeitraum vom \n18. Januar 2022 bis 16. August 2022 weitere 22 Hauptverhandlungstermine zur Verfügung \nstünden. Die Nutzung dieser zusätzlichen Termine würde zu einer erheblichen Straffung des \nVerfahrens führen und einer künftigen justizbedingten Verzögerung entgegenwirken. Den \n\n \n4 \nErfordernissen des Beschleunigungsgrundsatzes dürfte hingegen nicht ausreichend Rechnung \ngetragen sein, sollte die Kammer die gegenwärtige Anzahl von Sitzungstagen im Monat bei-\nbehalten und nicht zeitnah weitere Verhandlungstage bestimmen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner am 23. November 2021 erhobenen Verfassungsbe-\nschwerde eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 \nSächsVerf) sowie des Rechts auf ein zügiges und gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Sächs-\nVerf). Der Beschleunigungsgrundsatz sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Bereits vor \nAnklageerhebung habe sich der Beschwerdeführer länger als sechs Monate in Untersu-\nchungshaft befunden. Die Verhandlungsführung sei ausweislich der kurzen Beweisaufnahme-\ntermine und der Kürze der Verhandlungstage nicht zielgerichtet und effizient gewesen. Die \ngebotene Verhandlungsdichte sei nicht erreicht worden. Die Verletzung des Beschleuni-\ngungsgebots liege bereits in der strukturellen – nicht nur kurzfristigen – Überlastung der Ju-\ngendkammer. Ferner werde der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die Auslegung \ndes unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ in § 121 Abs. 1 StPO verfassungs-\nrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Er gehe fehlerhaft davon aus, dass der Ausfall der \nSchöffin für die Kammer unvorhersehbar und die Nichtbestellung eines Ergänzungsschöffen \nzumindest vertretbar gewesen sei. Darauf komme es aber nicht an. Maßgeblich sei allein, ob \ndieses Versäumnis dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei und die daraus erwachsenden \nVerzögerungen dem Verfahren der Sache nach immanent gewesen seien. Zudem sei die \nNichtbestellung eines Ergänzungsschöffen angesichts der prognostizierten Verfahrensdauer \nnicht vertretbar. Die Schwerhörigkeit der Schöffin stelle keinen wichtigen Grund dar, weil sie \nein Teil des Spruchkörpers und ihre Kenntnis von ihrem Leiden der Kammer zuzurechnen sei. \nDie Schwerhörigkeit sei ein seit Jahren bekanntes – altersbedingtes – Leiden und keine plötz-\nliche Erkrankung. Eine Eignungsprüfung vor der Schöffenbestellung, jedenfalls aber vor der \nEinbindung in ein Großverfahren, wäre zwingend notwendig gewesen. Dies gelte umso mehr, \nals die Schöffin bei Verfahrensbeginn bereits die Altersgrenze des § 33 Abs. 2 GVG über-\nschritten habe. Ein die Verhandlungsfähigkeit ausschließendes Grundleiden sei im Gegensatz \nzu einer plötzlichen Erkrankung ein der staatlichen Sphäre zuzurechnender Umstand. Eine \nweitere unvertretbare Verzögerung des Verfahrens liege in dem Umstand, dass die Hauptver-\nhandlung erst am 24. November 2021 neu beginnen solle und die weiteren Termine den ver-\nfassungsrechtlichen Vorgaben von einem Verhandlungstag in der Woche nicht gerecht wür-\nden. Die auf die Verfügung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren hin freigegebe-\nnen 22 weiteren Verhandlungstage versuchten zwar die Verzögerung zu kompensieren. Aller-\ndings verletze die diesbezügliche Intervention des Oberlandesgerichts den Grundsatz des fai-\nren Verfahrens. Im Hinblick auf die Schwerhörigkeit der Schöffin sei der Sachverhalt nicht \nim erforderlichen Maße aufgeklärt worden. Eine persönliche (dienstliche) Stellungnahme der \nSchöffin dazu, seit wann die Schwerhörigkeit derart gravierend sei, dass sie der Verhandlung \nnicht mehr habe folgen können, sei nicht eingeholt worden. Die Unterlassung dieser gebote-\nnen Aufklärung sei ein Verstoß gegen die in Art. 78 Abs. 3 SächsVerf enthaltene Garantie auf \nein gerechtes Verfahren. \n \nAm 24. November 2021 hat die Hauptverhandlung neu begonnen. Zuvor hatte das Landge-\nricht die in Aussicht gestellten zusätzlichen 22 Termine als Fortsetzungstermine anberaumt. \n\n \n5 \n \nDen Antrag des Beschwerdeführers, ihn im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung \nunverzüglich aus der Haft zu entlassen, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom \n2. Dezember 2021 – Vf. 113-IV-21 (e.A.) – abgelehnt. \n \nMit Beschluss vom 3. Januar 2022 hat das Landgericht – wegen der Erkrankung einer weite-\nren Richterin – die Hauptverhandlung erneut ausgesetzt, woraufhin der Beschwerdeführer aus \nder Haft entlassen worden ist. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer \ndiesbezüglich erklärt, dass keine Erledigungswirkung eingetreten sei, weil die in der Hauptsa-\nche gerügte Grundrechtsverletzung in dem angegriffenen Beschluss manifestiert sei. Es be-\nstehe ein anhaltendes Feststellungsinteresse. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. \n \n1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist nicht dadurch entfallen, dass dieser \nnicht mehr gegenwärtig durch die Anordnung der Haftfortdauer in dem angegriffenen Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 beschwert ist. Denn mit \nBlick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse kommt \ndem Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung ei-\nner möglichen Grundrechtsverletzung zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – \nVf. 37-IV-13 [HS] mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR \n2781/19 – juris Rn. 11; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 82-IV-03). \n \n2. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde ein Verstoß gegen das Recht auf ein gerechtes und \nzügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) gerügt wird, genügt sie den Begründungser-\nfordernissen nicht (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i. V. m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen auf-\nzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maß-\nnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-\nIV-19 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber \nhinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit deren Vorlie-\ngen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 \n– Vf. 13-IV-10; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). \n\n \n6 \n \nb) Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren \naus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf hat der Beschwerdeführer die Sachentschei-\ndungsvoraussetzungen nicht im erforderlichen Umfang dargelegt. Er trägt weder vor, \ndass er gemäß §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum \nOberlandesgericht Dresden wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens \nerhoben habe, noch zeigt er auf, weshalb die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG erfüllt sein sollten (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli \n2014 – Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – \nVf. 135-IV-15 [HS]). \n \nc) Auch der Vortrag des Beschwerdeführers, in seinem Anspruch auf ein gerechtes, fai-\nres Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verletzt zu sein, genügt den Be-\ngründunganforderungen nicht. \n \naa) Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen \neines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit sei-\nnen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 107-IV-12 [HS]). Dieses in Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1 SächsVerf verbürgte Recht erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung \nstaatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen und in der \nVerpflichtung staatliche Organe, korrekt zu verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. Oktober 1974, BVerfGE 38, 105 [111]). Unverzichtbares Element der Rechtsstaat-\nlichkeit ist es auch, dass die Verfahrensbeteiligten nicht bloßes Objekt des Verfahrens \nsind, sondern die Möglichkeit haben, auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Ein-\nfluss zu nehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05; \nBeschluss vom 26. November 2009 – Vf. 110-IV-09 [HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]; Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18). Das Recht auf ein faires Verfahren ent-\nhält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der \nKonkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts \nauf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfah-\nrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass \nrechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich \nUnverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar \n2009, BVerfGE 122, 248 [272]; Beschluss vom 3. Juni 1992, BVerfGE 86, 288 \n[317 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1981, BVerfGE 57, 250 [275 f.]). Darüber hinaus be-\ngründet nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der maßgebli-\nchen Bestimmungen des fachgerichtlichen Verfahrensrechts einen Verfassungsver-\nstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der \nNachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen, als nicht Auslegungsfehler \nsichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeu-\ntung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den kon-\nkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. De-\nzember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18 \nm.w.N.). \n\n \n7 \n \nbb) Eine Verletzung des Rechts auf ein gerechtes, faires Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1 SächsVerf zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auf. \nDer Beschwerdeführer behauptet lediglich, die Verfügung des Oberlandesgerichts \nvom 28. Oktober 2021 stelle eine unzulässige Intervention in die Gestaltung des Straf-\nverfahrens dar, die gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße, setzt sich \naber weder mit den Aufgaben des Oberlandesgerichts im Haftprüfungsverfahren noch \nmit dem Normzweck des § 121 StPO (vgl. dazu Schultheis in: Karlsruher Kommentar \nzur StPO, 8. Aufl. 2019, § 121 Rn. 1) auseinander. Soweit der Beschwerdeführer vor-\nbringt, das Oberlandesgericht hätte eine dienstliche Stellungnahme der Schöffin zur \nEntwicklung ihrer Schwerhörigkeit einholen müssen, legt er nicht substantiiert dar, \ninwieweit das Oberlandesgericht, dem Atteste des behandelnden Arztes vom 1. und \n4. Oktober 2021 vorlagen, bei der Anwendung einfachen Rechts die Bedeutung des \nGrundrechts aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in grundsätzlich fehlerhafter Weise \nmissachtet haben sollte. \n \n3. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf gel-\ntend macht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene \nBeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 verletzt den Be-\nschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht. \n \na) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In diesem Frei-\nheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleuni-\ngungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Be-\nschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweck-\nmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Be-\nschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – \nVf. 141-IV-17 [HS]/Vf. 142-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. \n110-IV-19 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfol-\ngungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergrei-\nfen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen \nund eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Ta-\nten herbeizuführen. Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sach-\nlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerun-\ngen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft \nentgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. \n96-IV-11 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom \n26. Oktober 2017 – Vf. 141-IV-17 [HS]/Vf. 142-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 30. Au-\ngust 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 \n– Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. \n110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 \n[e.A.]; st. Rspr.). \n \n\n \n8 \nMit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei höhere Anforderungen an \ndas Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für deren Aufrechterhaltung zu stellen. \nEntsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfah-\nrensverzögerungen der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Jedoch \nvermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei \nerheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen \nnicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu \ndienen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 141-IV-17 [HS]/Vf. \n142-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss \nvom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 44). \n \nAufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss \nauch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass \nnicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16 unter Verweis \nauf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 – 2 BvR 671/08 – juris Rn. 22; Be-\nschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss \nvom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]). Im Grundsatz haben sich die mit Haftsa-\nchen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer \neingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis \nzu begründen. Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der \nVoraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheits-\ngrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit \nsowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August \n2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 12. Dezember \n2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-\nIV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – \njuris Rn. 60; Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 – juris Rn. 65). Zu berück-\nsichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für \nden Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und das hypo-\nthetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzöge-\nrungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 – Vf. 60-IV-\n12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 \n[HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-\n19 [HS]). Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Ab-\nwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Be-\ntroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rah-\nmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvoll-\nziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-\nIV-10 [e.A.]; Beschluss vom 24. April 2016 – Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; \nSächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 \n[e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; \n\n \n9 \nBeschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2020 \n– Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]). \n \nIm Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem \nFreiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti-\nve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers-\nter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per-\nsonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 17. Juli \n2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – \nVf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR \n2248/13 u.a. – juris, Rn. 37). \n \nFerner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten \nHauptverhandlungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – \nVf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. \n73-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]). \nBei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere \nZeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durch-\nschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforde-\nrungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensi-\nvieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 \n[HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 – Vf. 37-IV-13; Beschluss vom \n23. Februar 2017– Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 \n[HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. \n101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 \n– juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 57). \n \nWann das bloße Fehlen von Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsan-\nspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einen \nVerstoß gegen das Freiheitsgrundrecht zur Folge hat, hängt von der jeweiligen Sachla-\nge im Einzelfall ab. Eine näher begründete Abwägung ist in aller Regel bei einer mehr \nals sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine er-\nhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 –Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom \n23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; st. Rspr.). Es ist anerkannt, \ndass auch erst noch bevorstehende, indes bereits hinreichend deutlich absehbare Ver-\nfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders zu behandeln sind als \nbereits eingetretene (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 110-IV-\n18 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 2 BvR 1190/06 – juris Rn. 7; \nBeschluss vom 8. August 2007 – 2 BvR 1609/07 – juris Rn. 4). \n \nb) Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss. Das Oberlandesgericht hat \nmit verfassungsrechtlich hinreichender Begründungstiefe dargelegt, dass die Voraus-\n\n \n10 \nsetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin vorlagen (aa). Gegen die \nin dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Erwägungen ist auch in der \nSache verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (bb). \n \naa) Der angegriffene Beschluss genügt der verfassungsrechtlich gebotenen Begrün-\ndungstiefe. \n \nDas Oberlandesgericht nimmt im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht, die Haft-\ngründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität, die Erforderlichkeit des Haft-\nvollzuges nach § 116 StPO und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu-\nnächst Bezug auf die letzten Haftfortdauerbeschlüsse vom 20. Oktober 2020 und \n25. Januar 2021 und stellt fest, dass die bisherigen Ausführungen nach wie vor Gül-\ntigkeit hätten. Sodann macht es – unter Berücksichtigung des damaligen Standes der \nBeweisaufnahme – ergänzende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und be-\ngründet das Vorliegen der Fluchtgefahr – auch im Falle einer Verurteilung wegen ge-\nfährlicher Körperverletzung – mit der erwarteten, nicht unerheblichen Freiheitsstrafe \nzumindest im mittleren Bereich des angedrohten Strafrahmens. Es nimmt sowohl zu \nder vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der mangelnden Verhandlungsdichte als \nauch den eingetretenen Verzögerungen im Verfahrensablauf Stellung und wägt zwi-\nschen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinte-\nresse der Allgemeinheit ab. Ausdrücklich greift das Oberlandesgericht das Span-\nnungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und dem \nBedürfnis nach einer wirksamen Strafverfolgung auf und führt aus, dass der Entzug \nder Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen nur ausnahmsweise und unter \nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sei. Unter dieser Prä-\nmisse setzt sich das Gericht ausführlich mit dem in Haftsachen geltenden Beschleuni-\ngungsgebot auseinander. Es legt dar, dass das Landgericht die verfassungsrechtlich \ngebotene Verhandlungsdichte seit Beginn der Hauptverhandlung bis zu deren Ausset-\nzung am 12. Oktober 2021 aus verschiedenen Gründen nicht erreicht habe. Sodann \nführt es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles im Einzelnen \naus, weshalb der Ausfall der Schöffin und der dadurch bedingte Neubeginn der \nHauptverhandlung unvorhersehbar gewesen seien, das Landgericht aber seither alle \nmöglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um einen zügigen Fortgang \nder Hauptverhandlung zu gewährleisten. Schließlich weist das Oberlandesgericht da-\nrauf hin, dass es erforderlich sei, das Verfahren in den kommenden Monaten weiter zu \nverdichten, um dem Beschleunigungsgebot weiterhin gerecht zu werden. Mit diesen in \nsich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen zu den Voraussetzungen für die \nFortdauer der Untersuchungshaft sowie insbesondere zur Wahrung des verfassungs-\nrechtlichen Beschleunigungsgebots hat das Oberlandesgericht der gebotenen Begrün-\ndungstiefe hinreichend Rechnung getragen. \n \nbb) Die in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Erwägungen des Ober-\nlandesgerichts halten auch in der Sache einer verfassungsrechtlichen Überprüfung \nstand. \n\n \n11 \n \n(1) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Annahme eines dringenden \nTatverdachts des – in dem Haftbefehl des Amtsgerichts vom 7. April 2020 be-\nschriebenen – versuchten Totschlags in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen \nder gefährlichen Körperverletzung. Das Oberlandesgericht begründet diesen im \nangegriffenen Beschluss vom 5. November 2021 unter Bezugnahme auf die Aus-\nführungen in den Haftfortdauerbeschlüssen vom 20. Oktober 2020 und 25. Januar \n2021 und das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es in dem Beschluss \ndes Landgerichts vom 14. Oktober 2021 dargestellt ist. Es ist nicht ersichtlich, \ndass diese Annahme die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes ver-\nkennt oder willkürlich getroffen wurde (zum insoweit begrenzten verfassungs-\nrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli \n2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 26. Februar 2015 – Vf. \n13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 12-IV-\n17 [HS]/Vf. 13-IV-17 [e.A.]). \n \n(2) Ebenfalls ist gegen die angenommenen Haftgründe, insbesondere den der Flucht-\ngefahr, verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. \n \nAls tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt die gerichtliche Ein-\nschätzung, die Umstände des Einzelfalls machten es wahrscheinlicher, dass sich \nein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfü-\ngung stellen werde, nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 –Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom \n23. Februar 2017 – Vf. 12-IV-17 [HS]; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. \n95-IV-06 [HS]/Vf. 96-IV-06 [e.A.]; st. Rpsr.). \n \nSoweit in dem angegriffenen und in dem in Bezug genommenen Beschluss vom \n20. Oktober 2020 – in dem das Oberlandesgericht insbesondere die familiären \nBindungen des Beschwerdeführers in Deutschland würdigt – überwiegende \nFluchtanreize angenommen werden, ist diese Einschätzung weder willkürlich noch \nliegt ihr eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Inhalt und Bedeutung des \nFreiheitsgrundrechts zugrunde. Dass zum Zeitpunkt der angegriffenen Entschei-\ndung aufgrund neuer Umstände eine andere Bewertung hätte gerechtfertigt sein \nkönnen, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch sonst nicht \nersichtlich. \n \n(3) Ferner begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandes-\ngericht im vorliegenden Einzelfall – auch bei einer im Zeitpunkt der Entscheidung \nbereits mehr als ein Jahr und sieben Monate dauernden Untersuchungshaft – das \nBeschleunigungsgebot noch als gewahrt angesehen hat. Angesichts der berück-\nsichtigungsfähigen Besonderheiten des Verfahrens sind verfassungsrechtlich als \nVerstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu wertende Versäumnisse des Landge-\nrichts bei der Planung oder Durchführung der Hauptverhandlung ebenso wenig \n\n \n12 \nfestzustellen wie vermeidbare, dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerun-\ngen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verkennt das Oberlandesge-\nricht insbesondere nicht, dass die zur Aussetzung des Verfahrens führende Verzö-\ngerung – Ausfall der Schöffin – nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzu-\nrechnen ist. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes al-\nlein entscheidend, ob die eingetretenen Verzögerungen vermeidbar und dem Staat \nzurechenbar waren (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 \n[HS]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom \n18. Mai 2017 – Vf. 73-IV-16; Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-\n16; Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]). Die \ninsoweit erfolgte Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO durch das Oberlandesgericht, \nder Ausfall der Schöffin sei ein unvorhersehbares Ereignis und die der Nichtbe-\nstellung eines Ergänzungsschöffen zugrundeliegende Prognoseentscheidung des \nLandgerichts nicht ermessensfehlerhaft, lässt die Verkennung der Bedeutung und \nTragweite des Freiheitsgrundrechts nicht erkennen. Auch durfte das Oberlandesge-\nricht berücksichtigen, dass das Landgericht beabsichtigte, das Verfahren durch \nZurverfügungstellung von weiteren 22 Hauptverhandlungsterminen zu verdichten, \num bisher eingetretene Verfahrensverzögerungen durch gesteigerte Verhandlungs-\ndichte zu kompensieren (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 15. Juli \n2019 – 2 BvR 1108/19 – juris Rn. 21). \n \nEine darüber hinausgehende inhaltliche Überprüfung der Gestaltung des Strafver-\nfahrens, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, der Auslegung des \nStraf- und Strafprozessrechts und seiner Anwendung auf den einzelnen Fall ist \ndem Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar \n2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 68-IV-10; \nst. Rspr.). \n(4) Bei einer – zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung – Haftdauer von etwa \neinem Jahr und sieben Monaten und der im Raum stehenden Straferwartung von \nzumindest fünf Jahren geht das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich noch \nausreichender Weise davon aus, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch im \nÜbrigen verhältnismäßig sei. Auch aus der Gesamtschau mit den bereits zuvor \neingetretenen Verzögerungen ergibt sich hieraus noch nicht zwingend eine Unver-\nhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. \n \n \n \n\n \n13 \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-112-iv-21-hs","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-112-iv-21-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487858","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.140471+00:00"}}