{"status":"available","doknr":"OLD487857","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"Vf. 67-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 67-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n1) der Frau K., \n2) des Herrn K., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, \nGrassistraße 10, 04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa \nHoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta-\nraschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 28. April 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 10. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 26. August, 17. September und 29. November 2021 ergänz-\nten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 28. Juni 2021 (02 S 129/21). \n \nDie Beschwerdeführer sind Mieter einer im Eigentum des Herrn P. (künftig „Kläger“) stehen-\nden Wohnung in der E. Straße .. in L. Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger die Beschwer-\ndeführer auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch, nachdem er ihnen eine auf \nEigenbedarf gestützte ordentliche Kündigung erklärt hatte. In der Klageerwiderung bestritten \ndie Beschwerdeführer das Vorliegen des Eigenbedarfs und führten aus, dass die Beendigung \ndes Mietverhältnisses wegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu 2), die \ndurch die Kündigung noch verstärkt worden sei, sowie eines für die Tätigkeit der Beschwer-\ndeführerin zu 1) wirtschaftlich unvertretbaren und für die Kinder der Beschwerdeführer wäh-\nrend des Schuljahres unzumutbaren Umzuges eine besondere Härte bedeutete. Durch Beweis-\nbeschluss vom 22. Januar 2020 ordnete das Amtsgericht Leipzig die Einholung eines Sach-\nverständigengutachtens zu der Behauptung an, ein Umzug sei aus medizinischen Gründen \nunvertretbar, weil der Beschwerdeführer zu 2) unter Stimmungsschwankungen, Schlafstörun-\ngen, Überforderungsgefühlen, Antriebs- und Lustlosigkeit, epileptischen Anfällen sowie \nKopfschmerzen leide und die mit einem Umzug verbundenen Veränderungen zu einer massi-\nven Verschlechterung seines Krankheitsbildes bis hin zur Lebensgefahr führten. Unter dem \n12. Oktober 2020 erstattete der Gutachter Dr. S. ein Gutachten, das er in der mündlichen Ver-\nhandlung vom 22. Januar 2021 näher erörterte. \n \nMit Urteil vom 26. Februar 2021 verurteilte das Amtsgericht Leipzig die Beschwerdeführer \nzur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zur Begründung führte es unter anderem aus, \nder Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass er die Wohnung erworben habe, um dort \nselbst einzuziehen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zu 2) begründe für \nsich genommen keine nicht zu rechtfertigende Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Ge-\nricht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass ein Umzug für \nihn aus medizinischen Gründen unvertretbar wäre. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis \ngekommen, ein Umzug sei zwar geeignet, eine gewisse vorübergehende Verschlechterung zu \nbewirken; dieser könne jedoch durch Coping-Strategien sowie eine Intensivierung begonne-\nner therapeutischer Maßnahmen abgeholfen werden. Das Gericht habe keinerlei Zweifel an \nder fachlichen Eignung des Sachverständigen; dieser habe seine Beurteilung – auf ausrei-\nchender Grundlage – anhand eines Begutachtungsgespräches, einer Testung sowie einer kör-\nperlichen Untersuchung und auch unter Heranziehung von Befundberichten begründet. Das \nGutachten sei schlüssig. Einwänden gegen die notwendige Sorgfalt könne nicht gefolgt wer-\nden. Die Vernehmung der angebotenen Ärzte als sachverständige Zeugen sei für die Beweis-\nfrage, wie die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu 2) im Hinblick auf einen \n\n \n3 \nbevorstehenden Umzug zu bewerten sei, kein taugliches Beweismittel; lediglich der Sachver-\nständigenbeweis könne insofern Beweis erbringen. Veranlassung für die Einholung eines Er-\ngänzungsgutachtens bestehe nicht. Dem Beweisangebot, die Beschwerdeführerin zu 1) als \nPartei zu vernehmen, habe nicht nachgekommen werden müssen. Bereits die familiären Bin-\ndungen und dabei die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern selbst stellten das stabili-\nsierende Moment dar, so dass es auf die Möglichkeiten der Kompensation durch Handlungen \nder Beschwerdeführerin zu 1) nicht ankomme. Bei der Abwägung der berechtigten Interessen \nüberwögen die Interessen des Klägers. \n \nHiergegen legten die Beschwerdeführer Berufung ein und begründeten diese unter anderem \ndamit, das Amtsgericht habe über das Bestehen des Eigenbedarfs und das Nichtvorliegen ei-\nnes Härtefalls ohne bzw. ohne zureichende Beweisaufnahme sowie auf Grund falscher Be-\nweiswürdigung entschieden. \n \nMit Verfügung vom 4. Juni 2021 (02 S 129/21) wies das Landgericht darauf hin, dass es be-\nabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zutreffend sei die Amts-\nrichterin davon ausgegangen, dass Eigenbedarf bestehe und der Kläger die Absicht habe, die \nWohnung selbst zu nutzen; das pauschale Bestreiten der Beschwerdeführer sei unbeachtlich. \nGründe auf Mieterseite, welche der Eigenbedarfskündigung entgegenstünden, habe die Amts-\nrichterin geprüft. Die – vom Berufungsgericht nur in engen Grenzen überprüfbare – Beweis-\nwürdigung sei der Sache nach nicht zu beanstanden. Hierauf reagierten die Beschwerdeführer \nmit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 und baten zugleich um Fristverlängerung zur Einholung \neines Privatgutachtens. \n \nDurch den angegriffenen Beschluss vom 28. Juni 2021 wies das Landgericht die Berufung \ngemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, eine Rechts-\nverletzung sei entgegen der Berufung nicht dargelegt; insofern werde zunächst auf die Hin-\nweisverfügung verwiesen. Das angefochtene Urteil werde – gemessen an den Vorgaben der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Härtefällen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB – \nden Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten \nund im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass eine „massive Verschlechterung“ oder gar \neine „Lebensgefahr“ nicht naheliegend sei. Der Berufung sei zwar zuzugeben, dass es die im \nGutachten aufgeführte ICD-Verschlüsselung G10.3 nicht gebe. Dem Gutachten sei aber zu \nentnehmen, dass der Sachverständige dem Beschwerdeführer zu 2) ein hirnorganisches Un-\nfallleiden attestiere. Insofern dürfte es sich wie auch bei der Angabe des Ortes der Begutach-\ntung um offensichtliche Schreibfehler handeln, die die Qualität des Gutachtens nicht infrage \nstellten. Denn für die Kammer sei maßgeblich, dass der Sachverständige dargelegt habe, wa-\nrum er eine Selbsttötung des Beschwerdeführers zu 2) wegen des Umzugs nicht für nahelie-\ngend halte. Hierzu wurde weiter ausgeführt. \n \nDie hiergegen eingelegte Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit \nBeschluss vom 25. Oktober 2021 zurück. \n \n\n \n4 \nDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Gericht habe die von den Beschwerdeführern erhobenen Ein-\nwände gegen Systematik und Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht erörtert und nicht \nberücksichtigt; dem Beweisangebot der Beschwerdeführer sei es nicht nachgegangen. So \nübergehe das Landgericht, dass Beurteilungsmaßstab für ein Gutachten über die Suizidalität \neines Menschen der höchstmögliche Standard sei und dieser vorliegend – worauf die Be-\nschwerdeführer wiederholt hingewiesen hätten – nicht eingehalten worden sei. Widersprüche \nim Gutachten infolge einer offensichtlich falschen Zuordnung des Diagnoseschlüssels seien \ndurch eigene Interpretation korrigiert worden, ohne dass die hierfür erforderliche medizini-\nsche Sachkunde kenntlich gemacht worden sei. Ein aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis-\nstand sei dem Gutachten nicht zu entnehmen; es sei daher intransparent und nicht nachvoll-\nziehbar. Schließlich übergehe das Landgericht, dass das Gutachten auch den Leitlinien zur \n„Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen“ nicht genüge. Hätte das Ge-\nricht die Einwände der Beschwerdeführer berücksichtigt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, \ndass es einer ergänzenden Begutachtung bedurft habe; dies sei ebenso ausdrücklich angeboten \nworden wie die Vernehmung der behandelnden Psychotherapeuten bzw. Ärzte des Beschwer-\ndeführers zu 2). Da dem Gutachten die angeblich zugrunde gelegten Befundberichte entgegen \n§ 407a Abs. 5 ZPO nicht beigefügt worden seien, seien diese Entscheidungsgrundlage der \nKammer geworden, ohne dass den Beschwerdeführern deren Inhalt bekannt sei. Außerdem \nsei das – für innere Umstände nach allgemeiner Ansicht zulässige „einfache“ – Bestreiten des \ngeltend gemachten Eigenbedarfs übergangen worden. Schließlich sei § 522 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 ZPO unbeachtet geblieben, nach dem eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann ge-\nboten sei, wenn – wie hier – die Rechtsverfolgung für den Berufungskläger existenzielle Be-\ndeutung habe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n\n \n5 \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent-\nscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die \nkorrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der \nVerfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der \nAnwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 59-IV-21; Beschluss vom 27. Feb-\nruar 2020 – Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der \nFall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage über-\nhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Aus-\nwirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; Beschluss vom \n18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie legt die Möglichkeit \neiner Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör durch \nden ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 28. Juni \n2021 nicht hinreichend dar. \na) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-\n10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei \nvon Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. \n \nDie Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegen-\nden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei \nAnwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag \nes für die Entscheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezem-\nber 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14). Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah-\nrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu \nlassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). \n \nAuch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag \nnichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht die-\nses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-\nrücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deut-\nlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. näher hier-\n\n \n6 \nzu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20 m.w.N.; \nst. Rspr.). \n \nSo deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht auf den \nwesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgrün-\nden gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-\nrichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 21. März 2019 – Vf. 102 IV 18; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; \nst. Rspr.). Auch die unkritische Übernahme des Gutachtens eines gerichtlich bestellten \nSachverständigen kann, insbesondere dann, wenn Einwände hiergegen aus von den \nParteien vorgelegten Privatgutachten in der Entscheidung gar nicht angesprochen wer-\nden, die Annahme nahelegen, dass das Gericht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur \nKenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 10. September \n2020 – Vf. 92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 – \njuris Rn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 – 1 BvR 1999/09 – juris Rn. 14). \n \nEs ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte \nin jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu \nkontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfah-\nren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifi-\nsches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 \n– Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli \n2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht \nschon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in \nZusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und \nBewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die \nbloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige \nBedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das \nGericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht \nzu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 117/16 – juris Rn. 12; Beschluss \nvom 15. Februar 2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 \nAbs. 1 GG). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann über-\nschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im \nProzessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. \n126-IV-19 m.w.N.). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die \ngerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Soweit die Beschwerdeführer die rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des \n§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO durch das Landgericht angreifen und insofern ei-\n\n \n7 \nne fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts geltend machen, stellt dies von vorn-\nherein keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. \n \nc) Die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich auch \nnicht daraus, dass das Landgericht kein weiteres psychiatrisches Sachverständigengut-\nachten zur Frage der für den Beschwerdeführer zu 2) mit einem Umzug verbundenen \nnachteiligen Folgen eingeholt hat. \n \naa) Insofern sind jedenfalls keine besonderen Umstände aufgezeigt, welche deutlich \nmachten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer vom \nLandgericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Ent-\nscheidung nicht erwogen worden sein könnte. Die Beschwerdeführer widerlegen die \nAnnahme eines Gehörsverstoßes insofern vielmehr selbst, wenn sie ausführen, das \nLandgericht habe „jeden einzelnen“ der von ihnen wiederholt vorgebrachten systema-\ntischen und inhaltlichen Mängel des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengut-\nachtens „einseitig zugunsten einer Partei relativiert“. Tatsächlich hat das Landgericht \nin der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, warum es die – der Sache nach konsta-\ntierten – Unzulänglichkeiten des Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Ver-\nschlüsselung des Krankheitsbildes gemäß der ICD-10-Klassifikation und hinsichtlich \nverschiedener Daten zum Beschwerdeführer zu 2) und zur durchgeführten Exploration \nals offensichtliche Schreibfehler und damit für die Bewertung der Qualität des Gutach-\ntens als unerheblich beurteilt. Wie sich der Entscheidung entnehmen lässt, war für die \nKammer allein maßgeblich, dass der Sachverständige eine Selbsttötung des Be-\nschwerdeführers zu 2) wegen des Umzuges nicht für naheliegend erachtet, was näher \nbegründet wurde. Die Beschwerdeführer gehen auch nur ungenügend darauf ein, in-\nwiefern ihre ausschließlich gegen das schriftliche Gutachten vom 12. Oktober 2020 \ngerichteten Einwände vom Sachverständigen bereits bei der Erörterung des Gutach-\ntens in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2021 aufgegriffen und deshalb \nergänzend gutachterlich verarbeitet wurden. Wie sich dem als Anlage 12 vorgelegten \nProtokoll entnehmen lässt, hat sich der Sachverständige jedenfalls teilweise schon zu \nden von den Beschwerdeführern auch (noch) der landgerichtlichen Entscheidung ent-\ngegengehaltenen Einwänden geäußert. \n \nbb) Zudem wird nicht hinreichend erörtert, inwiefern die Nichteinholung eines weiteren – \njedenfalls im Schriftsatz vom 24. Juni 2021 angebotenen – Sachverständigengutach-\ntens durch das Landgericht, etwa mit Blick auf die von den Beschwerdeführern gel-\ntend gemachten systematischen und inhaltlichen Mängel, das Ergebnis einer offen-\nkundig unrichtigen Rechtsanwendung gewesen sein (vgl. etwa BVerfG, Beschluss \nvom 20. Dezember 2018 – 1 BvR 1155/18 – juris Rn. 12) und deshalb im Prozessrecht \nkeine Stütze mehr gefunden haben könnte. Insofern weisen die Beschwerdeführer \nzwar auf diese Maßstäbe hin; die anschließend aufgestellte Analogie ist aber nicht \ntragfähig. Zudem fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der prozessrechtlichen \nRechtslage. \n \n\n \n8 \nd) Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beschwerdeführer das Übergehen ihrer weiteren \nBeweisangebote rügen. \n \ne) Sofern die Beschwerdeführer weiter geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Ge-\nhör sei deshalb verletzt worden, weil der Sachverständige auf Befundberichte und \nSchreiben Dritter verwiesen habe, die dem Gutachten nicht beigefügt worden seien, so \ndass auch die angegriffene Entscheidung hierauf beruhe, können sie bereits deshalb \nnicht damit durchdringen, weil der Sachverständige – worauf er in der mündlichen Er-\nörterung seines Gutachtens mehrfach hingewiesen hat – diese Unterlagen vom Be-\nschwerdeführer zu 2) selbst erhalten hat. Entgegen ihrer Behauptungen musste den \nBeschwerdeführern deren Inhalt deshalb bekannt sein. \n \nf) Soweit schließlich ein vermeintliches Übergehen des Bestreitens des vom Kläger gel-\ntend gemachten Eigenbedarfs gerügt wird, ist eine mögliche Verletzung rechtlichen \nGehörs ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht hat sich bereits in der Hinweisverfü-\ngung, auf die in der angegriffenen Entscheidung verwiesen wird, ausdrücklich mit die-\nsem Einwand auseinandergesetzt. Dass es der prozessualen Bewertung der Beschwer-\ndeführer im Ergebnis nicht folgt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-67-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407a","ref_norm":"407a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-04-28/vf-67-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487857","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.113194+00:00"}}