{"status":"available","doknr":"OLD487855","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-05-12","aktenzeichen":"Vf. 14-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 14-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn T., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Robert Zukowski, Königsbrücker Str. 54, \n \n01099 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan \nAnsgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 12. Mai 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 5. April 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung \nder Staatsanwaltschaft Dresden vom 2. Mai 2021 (R024 VRs 309 Js 46899/17), den Be-\nschluss des Landgerichts Dresden vom 7. Januar 2022 (6 II StVK 279/21) sowie den die so-\nfortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Febru-\nar 2022 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden über die Gegenvorstellung vom \n3. März 2022 (jeweils 2 Ws 33/22), betreffend jeweils die Versagung der Unterbrechung der \nVollstreckung seiner Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit. \n \nDer Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Mona-\nten in der Justizvollzugsanstalt D. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 beantragte er, den \nVollzug der Strafhaft zu unterbrechen, weil er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes \nhaftunfähig sei. \n \nDie Staatsanwaltschaft Dresden lehnte mit Verfügung vom 2. Mai 2021 die Unterbrechung \nder Vollstreckung unter Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der Technischen Universität \nD. – Institut für Rechtsmedizin – vom 23. April 2021 ab. \n \nDen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO i.V.m. \n§ 455 StPO lehnte das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 7. Januar 2022 ab. Der Antrag \nsei zulässig, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Der Sachverhalt sei ordnungsgemäß auf-\ngeklärt und sämtliche Strafunterbrechungsgründe des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StPO \nseien geprüft worden; das ihr eingeräumte Ermessen habe die Staatsanwaltschaft pflichtge-\nmäß ausgeübt. \n \nHiergegen erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, welche das Oberlandesgericht \nDresden mit Beschluss vom 14. Februar 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten am 22. Feb-\nruar 2022 zugestellt, als unbegründet verwarf. Die in § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StPO \ngenannten Voraussetzungen für eine Ermessenseröffnung der Vollstreckungsbehörde lägen \nnicht vor. Der Beschwerdeführer sei weder in Geisteskrankheit verfallen noch sei von der \nweiteren Vollstreckung für ihn wegen einer nicht nur kurzzeitigen Krankheit eine nahe Le-\nbensgefahr zu besorgen. Auch leide er nicht nur kurzzeitig an einer sonstigen schweren Er-\nkrankung, die weder in einer Vollzugsanstalt noch einem Vollzugskrankenhaus erkannt oder \nbehandelt werden könne. \n \nDie Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Dresden mit Be-\nschluss vom 3. März 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 7. März 2022, \nzurück. \n \n\n \n3 \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Menschenwürde aus Art. 14 Abs. 1 Sächs-\nVerf sowie des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person aus Art. \n16 Abs. 1 SächsVerf. Die angegriffenen Entscheidungen hätten bei Abwägung der widerstrei-\ntenden Interessen – der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs einerseits und \ndes Interesses des Beschwerdeführers an der Wahrung seines Grundrechts auf Leben und kör-\nperliche Unversehrtheit andererseits – die konkreten Gefahren und drohenden zukünftigen \nSchäden für den Beschwerdeführer außer Acht gelassen. Das von der Staatsanwaltschaft zur \nGrundlage ihrer Entscheidung gemachte Sachverständigengutachten zur Hafttauglichkeit sei \nveraltet. Zur Ermittlung seines Gesundheitszustands hätte ein aktuelles Gutachten eingeholt \nwerden müssen. Aber auch ohne ein solches Sachverständigengutachten sei eine deutliche \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abzusehen. Durch die \nJustizvollzugsanstalt sei eine umfassende und notwendige Behandlung nicht umsetzbar. Eine \nerfolgreiche medizinische Behandlung könne langfristig nur außerhalb des Strafvollzugs er-\nfolgen. Ob überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit gemäß § 455 Abs. 4 \nStPO, der Haftunterbrechung entgegenstünden, habe weder die Staatsanwaltschaft noch das \nLandgericht geprüft. Daher liege ein Ermessensnichtgebrauch, jedenfalls aber ein Ermessens-\nfehlgebrauch vor. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden \nvom 2. Mai 2021, den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 7. Januar 2022 sowie den \ndie sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom \n14. Februar 2022 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht frist-\ngemäß erhoben wurde. \na) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen ei-\nner Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nZustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgeblich für den Fristbe-\nginn ist, weil eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des \nfachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVer-\nfGHG), die Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtli-\nchen Entscheidung. Mitgeteilt ist eine Entscheidung mit ihrem Zugang, der dann ge-\ngeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers ge-\nlangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 10. November 2021 – Vf. 78-IV-21). \n \n\n \n4 \nb) Danach ist die am 5. April 2022 eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht fristge-\nrecht erhoben. Ausweislich des Eingangsstempels auf dem der Beschwerdeschrift bei-\ngefügten Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2022 ist dieser – \nals letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung – am 22. Februar 2022 beim Ver-\nfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers eingegangen. Die Frist für die Erhe-\nbung der Verfassungsbeschwerde lief damit am 22. März 2022 ab. \n \nFür den Beginn der Frist ist nicht an die Zustellung des die Gegenvorstellung zurück-\nweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. März 2022 anzuknüp-\nfen. Eine Gegenvorstellung zählt als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf weder \nzum Rechtsweg noch ist ihre Einlegung aus Gründen der Subsidiarität der Verfas-\nsungsbeschwerde erforderlich, weshalb sie nicht geeignet ist, die Frist zur Einlegung \nder Verfassungsbeschwerde offen zu halten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. \nApril 2014 – Vf. 47-IV-13; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – Vf. 82-IV-10; st. \nRspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, BVerfGE 122, 190). Sie \nkonnte nach ihrem Inhalt auch nicht als Anhörungsrüge verstanden werden, weil mit \nihr kein Gehörsverstoß geltend gemacht worden ist. \n \nGründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten \nFrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 und 4 \nSächsVerfGHG sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. \n \n2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden \nvom 3. März 2022 über die Gegenvorstellung wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde \ndas Rechtsschutzbedürfnis. \n \nDie gerichtliche Entscheidung über eine Gegenvorstellung begründet regelmäßig keine ei-\ngenständige verfassungsrechtliche Beschwer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 \n– 2 BvR 1674/06 – juris Rn. 46; vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 – \n2 BvR 2059/05 – juris Rn. 12). Sie lässt vielmehr allenfalls eine bereits durch die voraus-\ngegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die ange-\nregte Selbstkorrektur unterbleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 – \n129/21.VB-1 – juris Rn. 12; Beschluss vom 17. März 2020 – 5/20.VB-2 – juris Rn. 4). \nEine aus dem angegriffenen Beschluss folgende selbständige Beschwer des Beschwerde-\nführers ist weder dargetan noch ersichtlich. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n\n \n5 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-05-12/vf-14-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-05-12/vf-14-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487855","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.075701+00:00"}}