{"status":"available","doknr":"OLD487854","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-05-12","aktenzeichen":"Vf. 11-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 11-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan \nAnsgar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 12. Mai 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. Februar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung \nder Justizvollzugsanstalt B. vom 22. Juni 2021 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts \nGörlitz Außenkammern Bautzen vom 22. September 2021 (14ag StVK 47/21) und des Ober-\nlandesgerichts Dresden vom 3. Januar 2022 (2 Ws 360/21), dem Beschwerdeführer nach ei-\ngenen Angaben zugegangen am 11. Januar 2022. \n \nDer Beschwerdeführer, der seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 25. März 2021 die \nErteilung einer Genehmigung für den Kauf eines Smart-TV-Fernsehgerätes mit einer Bild-\nschirmdiagonale bis 1,5 m. Mit der angegriffenen Verfügung vom 22. Juni 2021 lehnte die \nAntragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass laut Vorgabe der Haus-\nordnung und der Aufsichtsbehörde Smart-TV-Fernsehgeräte grundsätzlich untersagt seien und \nder Richtwert von 40 Zoll, der die Übersichtlichkeit des Zimmers und die Kontrolle des Gerä-\ntes sicherstellen soll, bei einer Bildschirmdiagonale von 1,5 m erheblich überschritten sei. \n \nDen hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies \ndas Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom \n22. September 2021 als unbegründet zurück. Gleichzeitig bewilligte es dem Beschwerdefüh-\nrer für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts \naber ab. Die Antragsgegnerin habe die Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Diese \nentspreche auch der herrschenden Rechtsprechung und Rechtsmeinung in der Literatur. Den \nAusführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 5. August 2021 sei nichts hinzu-\nzufügen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei abzulehnen, weil der Beschwerdeführer \nunterliege und die Beiordnung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch habe der Be-\nschwerdeführer sich gut selbst verteidigen können. \n \nDie Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Be-\nschluss vom 3. Januar 2022 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der \nEntscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\nchung zu ermöglichen. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neines Rechtsanwalts lehnte das Oberlandesgericht ab. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes, des Rechts auf effektiven \nRechtsschutz und auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Verbot der Doppel-\nbestrafung. Durch die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts werde er in seinem Recht auf ein \nfaires Verfahren verletzt. Auch wenn er rechtskundig sei, sorge nur ein Rechtsanwalt – insbe-\nsondere wegen seines Zugangs zur aktuellen Rechtsprechung – für eine prozessuale Waffen-\ngleichheit. Dass die Fachgerichte übereinstimmend die Behauptung der „fehlenden Übersicht-\nlichkeit des Haftraumes“ blindlings übernommen hätten, verletze sein Recht auf effektiven \n\n \n3 \nRechtsschutz. Die Formulierung „Übersichtlichkeit des Haftraumes“ in § 53 Satz 2 des Ge-\nsetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sach-\nsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) sei unbestimmt \nund öffne der Willkür Tür und Tor. Schließlich unterlägen Einschränkungen über den reinen \nFreiheitsentzug hinaus angesichts des bei der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gel-\ntenden Abstandsgebotes dem Ultima-ratio-Prinzip. Mildere Mittel müssten extrem unverhält-\nnismäßig oder unzumutbar sein, bevor eine Ablehnung der begehrten Sache oder Maßnahme \nzulässig sei. Vorliegend hätten mehrere mildere Mittel – z.B. der Einsatz von Störsendern – \nzur Verfügung gestanden. Werde das Abstandsgebot nicht eingehalten, stelle die Sicherungs-\nverwahrung eine Strafe dar. Folglich führe vorliegend der Verzicht auf den Einsatz milderer \nMittel zur Doppelbestrafung. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19). \n \n1. Das Beschwerdevorbringen legt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot \naus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht dar. \n \na) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird \nein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn \neine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm \nin krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch \nnicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend ausei-\nnandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21; Beschluss vom 10. Sep-\ntember 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; \nst. Rspr.). \n \nb) Gemessen hieran zeigt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung des \nWillkürverbotes nicht auf. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom \n5. August 2021 eingehend zu den Gründen der Verweigerung der beantragten Geneh-\nmigung geäußert und im Rahmen ihres Ermessens erkennbar zwischen den Interessen \ndes Beschwerdeführers und ihren Sicherheitsinteressen abgewogen. Diesen Ausfüh-\n\n \n4 \nrungen hat sich das Landgericht vollumfänglich angeschlossen. Insoweit sind auf ei-\nnem Verstoß gegen das Willkürverbot beruhende Auslegungs- oder Ermessensfehler \nim Rahmen der Anwendung des § 53 Satz 2 SächsSVVollzG nicht dargelegt. Im Er-\ngebnis beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, eine aus seiner Sicht fehlerhafte \nAnwendung und Auslegung einfachen Rechts zu behaupten. \n \nAllein der Umstand, dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisie-\nrung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt weder gegen das Willkürverbot noch ge-\ngen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und Justitiabilität (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 23. April 1974, BVerfGE 37, 132 [142]). \n \n2. Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf ef-\nfektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf bzw. auf ein faires Verfahren aus \n§ 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf nicht auf und hat insoweit auch den Rechtsweg nicht er-\nschöpft (§ 27 Abs. 2, § 28 SächsVerfGHG). \n \na) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert den Rechtsweg eines jeden gegen Rechtsverlet-\nzungen durch die öffentliche Gewalt. Danach darf der Zugang zu den Gerichten und \nden vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \nrechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 30-IV-21 [HS]; Beschluss vom 6. Mai \n2021 – Vf. 21-IV-21; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; st. Rspr.; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]). Insbeson-\ndere darf der Zugang zu den Gerichten nicht durch überspannte Anforderungen an die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erschwert werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 38-IV-16 [HS] m.w.N.). \nDas Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen \neines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Auf das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf \nverbürgte Recht können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte \ndas Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Verfahrensbeteiligten auf seinen Gang \nund auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (SächsVerfGH, Beschluss vom \n18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 26. November 2009 – Vf. 110-IV-09 \n[HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05). Aller-\ndings begründet nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der \nmaßgeblichen Bestimmungen des fachgerichtlichen Verfahrensrechts einen Verfas-\nsungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit \nder Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Aus-\nlegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung \nvon der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeu-\ntung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Januar \n2019 – Vf. 77-IV-18 m.w.N.). \n \n\n \n5 \nDarüber hinaus umfasst das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes \naus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizge-\nwährungsanspruch auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der \ndie grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensge-\ngenstandes ermöglichen muss (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – \nVf. 77-IV-18; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 51-IV-18 unter Verweis auf \nBVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 – juris Rn. 18; Be-\nschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 – juris Rn. 29). \n \nb) Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die ange-\ngriffenen Entscheidungen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht \ngeworden sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf effektiven \nRechtsschutz bzw. seinen Anspruch auf ein faires Verfahren dadurch verletzt sieht, \ndass – trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe – die Beiordnung eines Rechtsanwalts \nvon Amts wegen nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG unterblieben ist, hat er bereits \nnicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der Vorschrift in seinem Fall vorlagen und \neine Beiordnung zwingend geboten war. Dass die Fachgerichte die Anforderungen in-\nsoweit überspannt und dadurch die Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs ver-\nkannt haben könnten, ist nicht substantiiert dargetan. \n \nSoweit der Beschwerdeführer – unter Berufung auf eine Verletzung des Rechts auf ef-\nfektiven Rechtsschutz – bemängelt, dass sich die Fachgerichte angesichts der „blinden \nÜbernahme“ der Argumentation der Antragsgegnerin mit seinem Vortrag nicht ausei-\nnandergesetzt hätten, rügt er der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs \n(Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), wiederum ohne die insoweit geltenden Begründungsan-\nforderungen zu erfüllen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 \n– Vf. 4-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.). \n \nc) Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Anspruch auf ein faires Verfahren \ndadurch verletzt sieht, dass – trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe – die Beiord-\nnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG unter-\nblieben ist, hat er überdies nicht dargelegt, dass er den Rechtsweg erschöpft hat (§ 27 \nAbs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die \nVersagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG \nim Wege einer Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, \nBeschluss vom 30. September 2014 – 2 Ws 342/14 – juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen \nder Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. \n§ 338 Nr. 5 StPO (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, \nBeschluss vom 28. August 2014 – 1 Ws 355/14 – juris Rn. 11) angefochten werden. \nHierzu hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Gründe, vom Erfordernis der \nRechtswegerschöpfung ausnahmsweise abzusehen, sind ebenfalls nicht vorgetragen \nund auch sonst nicht ersichtlich (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). \n \n\n \n6 \n3. Schließlich legt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das in Art. 15 SächsVerf \ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf verankerte Verbot der Dop-\npelbestrafung nicht dar. Er setzt sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben hier-\nzu (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 60-IV-19; Beschluss vom 11. De-\nzember 2008 – Vf. 123-IV-08) auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die verfahrens-\ngegenständlichen Entscheidungen hiergegen verstoßen haben könnten. Das pauschale \nVorbringen, ein Verstoß gegen das bei der Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungs-\nverwahrung geltende Abstandsgebot führe im Ergebnis zur Doppelbestrafung, genügt in-\nsoweit nicht. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-05-12/vf-11-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-05-12/vf-11-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487854","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.045581+00:00"}}