{"status":"available","doknr":"OLD487853","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-05-12","aktenzeichen":"Vf. 8-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 8-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau O., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Vanessa Kayser, Theresienstraße 20, \n \n01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan \nAnsgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 12. Mai 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2021 (1 K \n1100/21.A) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 38 Satz 1 in \nVerbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Es wird aufgehoben. Die Sache \nwird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen. \n \n\n \n2 \n2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu \nerstatten. \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 3. Februar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2021 (1 K 1100/21.A), der Verfahrensbe-\nvollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 6. Januar 2022. \n \nDie Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma \nan. Sie reiste am 5. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den am 7. Sep-\ntember 2016 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 19. Mai 2021 vollumfänglich ab. Weder lägen die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asyl-\nberechtigte oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vor noch die Voraussetzungen \nder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Beschwerdeführerin \nwurde aufgefordert, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides \nzu verlassen. Für den Fall des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens wurde ihr die \nAbschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen aufnahmepflichtigen Staat an-\ngedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf drei Monate ab dem Tag \nder Abschiebung festgesetzt. \n \nHiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zum \nVerwaltungsgericht Dresden, gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Prozesskosten-\nhilfe. Mit Schreiben vom 16. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen \nVerhandlung am 1. Dezember 2021 geladen. Zugleich übersandte das Gericht eine Erkennt-\nnismittelliste für die Russische Föderation und forderte die Beschwerdeführerin auf, etwaigen \nweitergehenden Vortrag oder weitere Beweismittel bis zum 5. Oktober 2021 bei Gericht ein-\nzureichen. Unter Verweis auf § 87b Abs. 3 VwGO wies das Gericht darauf hin, dass verspäte-\nter Vortrag oder verspätete Beweismittel zurückgewiesen werden könnten und ohne weitere \nErmittlungen entschieden werden könne. Bei Vorbringen gesundheitlicher Belange/Atteste \ngelte die genannte Frist ebenso für die schriftliche Vorlage einer Entbindung von der ärztli-\nchen Schweigepflicht. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskos-\ntenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 mangels Erfolgs-\naussichten ab. \n \nMit Schriftsatz vom 23. November 2021 legte die Verfahrensbevollmächtigte dem Verwal-\ntungsgericht einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom \n20. Oktober 2021 vor. Ferner beantragte sie, zum Beweis der Tatsache, dass die Beschwerde-\n\n \n3 \nführerin psychisch erkrankt und aufgrund dessen auf ärztliche Behandlung angewiesen sei, \nandernfalls sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlimmere, ihre behandelnde Ärztin \nals sachverständige Zeugin zu laden. \n \nIn der mündlichen Verhandlung, die aufgrund einer Erkrankung der Beschwerdeführerin auf \nden 20. Dezember 2021 verlegt worden war, stellte die Verfahrensbevollmächtigte den mit \nSchriftsatz vom 23. November 2021 angekündigten Beweisantrag. Das Verwaltungsgericht \nlehnte diesen ab, weil die unter Beweis gestellte Beweistatsache als wahr unterstellt werden \nkönne. Zwei weitere in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge lehnte das Ver-\nwaltungsgericht als verfristet ab. Sie hätten die bereits mit Schreiben des Gerichts vom \n16. September 2021 gesetzte Frist nicht eingehalten. \n \nMit dem angegriffenen Urteil vom 20. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht die Kla-\nge als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2021 sei \nrechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kammer folge den Gründen \ndes Ausgangsbescheides, auf die sie gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollumfänglich Bezug nehme. \nEine konkrete individuelle und landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerin habe diese \nnicht überzeugend vorgetragen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin ihren \nVortrag – wegen ihrer Volkszugehörigkeit von Mitschülern und Nachbarn bedroht worden zu \nsein, ohne dass ihr Sicherheitskräfte geholfen hätten – als wahr unterstelle, hätte sie jedenfalls \naußerhalb ihres Heimatbezirkes die Möglichkeit, den Schutz der Sicherheitskräfte in An-\nspruch zu nehmen. Eine Gruppenverfolgung aller Roma finde in der Russischen Föderation \nausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes gegenwärtig nicht statt. Eine \nsolche sei auch nicht dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von 2007 zu entnehmen. \nDer Beschwerdeführerin stehe im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland zumindest eine inlän-\ndische Fluchtalternative zur Verfügung, weil sie, wie auch andere junge und arbeitsfähige \nalleinstehende Frauen innerhalb der Russischen Föderation, durch eigene Arbeit ihr Aus-\nkommen finden könne. Die wegen ihrer psychischen und anderen Erkrankungen notwendige \nBehandlung sei – gegebenenfalls gegen Zuzahlungen – grundsätzlich in zumutbarer Weise \nerhältlich. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung verfristet gestellten Beweisantra-\nges sei ergänzend anzumerken, dass die benannten Beweismittel ungeeignet seien, weil es der \nEinzelfallbewertung des Gerichts vorbehalten bleibe, ob der Asylbegehrende nach seinen in-\ndividuellen Umständen in seinem Heimatland eine hinreichende Gesundheitsversorgung er-\nhalten könne oder ob ihm mit großer Wahrscheinlichkeit eine schwere Gesundheitsbeein-\nträchtigung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG drohe. Das Gericht gehe davon aus, dass sich die \nBeschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen i.S.d. § 30 Abs. 2 AsylG in Deutschland \naufhalte. \n \nMit Schreiben vom 20. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gemäß \n§ 152a VwGO und beantragte, ihr das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und \ndas mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021 beendete Verfahren auf die-\nser Grundlage fortzuführen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Mit Beschluss \nvom 24. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. \n \n\n \n4 \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf \n(rechtliches Gehör), Art. 38 SächsVerf (effektiver Rechtsschutz), Art. 18 SächsVerf (allge-\nmeine Gleichbehandlung), Art. 16 SächsVerf (Recht auf Leben und körperliche Unversehrt-\nheit) sowie Art. 15 SächsVerf (allgemeine Handlungsfreiheit). Die angegriffene Entscheidung \nverletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie unberücksichtigt lasse, dass die Be-\nschwerdeführerin aufgrund der Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen aus ihrem \nHeimatland habe fliehen müssen. Sie habe insoweit glaubhaft im Rahmen der Anhörung vor \ndem Bundesamt dargelegt, dass das Haus ihrer Familie vorsätzlich angezündet worden sei. \nZiel sei es gewesen, die Minderheit der Roma aus dem Ort zu vertreiben. Mit diesem Vortrag \nhabe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Aus den Erkenntnismitteln ergebe \nsich, dass die Minderheit der Roma in der Russischen Föderation, besonders in Kaliningrad, \ndiskriminiert und verfolgt werde. Im Hinblick auf die Situation der Roma-Frauen hätte das \nVerwaltungsgericht anknüpfend an den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht \nder Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2007 ggf. von Amts wegen ein entspre-\nchendes Sachverständigengutachten zur aktuellen Situation einholen müssen. Jedenfalls hätte \nes aber dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag stattgeben müssen. Ins-\nbesondere könnten öffentlich zugängliche Berichte zur Situation im Heimatland nicht präklu-\ndiert sein, auch wenn sie nach Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 \nSatz 1 und 4 AsylG vorgelegt würden. Die Ausführungen des Gerichts zu den Erkrankungen \nder Beschwerdeführerin seien widersprüchlich und berücksichtigten weder ihre individuelle \nSituation noch die sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergebende Situation der Ro-\nma-Frauen in der Russischen Föderation. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen \nSchutzes sei weder begründet worden noch tatsächlich gegeben. Auch verletze die Ablehnung \nder Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör der \nBeschwerdeführerin. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen nicht vor. Die Schlussfolge-\nrung des Gerichts, die Beschwerdeführerin halte sich aus wirtschaftlichen Gründen in der \nBundesrepublik Deutschland auf, finde weder in der Anhörung der Beschwerdeführerin vor \ndem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung eine Stütze. Insbesondere dürfe das \nGericht keine Rückschlüsse aus dem Vortrag der Verwandten der Beschwerdeführerin in ih-\nren Asylverfahren ziehen. Insgesamt liege kein eindeutig aussichtsloses Asylbegehren vor. \nÜber die Gewährung subsidiären Schutzes habe das Verwaltungsgericht nicht entschieden. \nDas Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 SächsVerf sei verletzt, weil die schlichte \nBehauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, nicht den verfassungsrechtlichen An-\nforderungen genüge, die das Bundesverfassungsgericht an die Begründung des Offensicht-\nlichkeitsurteils stelle. Für jeden einzelnen Streitgegenstand sei eine Begründung der Offen-\nsichtlichkeitsentscheidung erforderlich, auch müssten die Entscheidungen zu jedem einzelnen \nStreitgegenstand auf hinreichend verlässlicher Grundlage beruhen. Auch in materieller Hin-\nsicht sei nicht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Zuerken-\nnung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus habe. Die angegriffene \nEntscheidung verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine \neinschlägige Norm nicht berücksichtigt worden sei. Das Urteil enthalte keine Ausführungen \ndazu, ob die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG \nerfüllt seien. Diese Norm habe das Verwaltungsgericht nicht gesehen bzw. nicht angewandt. \nAuch sei § 30 Abs. 2 AsylG in nicht nachvollziehbarer Weise angewandt worden. Das Recht \n\n \n5 \nauf Leben und körperliche Unversehrtheit werde verletzt, weil die Beschwerdeführerin aus-\nweislich der vorliegenden Erkenntnismittel – entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-\nrichts – nicht in der Lage sein werde, sich in Russland behandeln zu lassen. In Anbetracht \ndessen, dass sie aufgrund ihres psychischen Zustands akut auf eine Behandlung angewiesen \nsei, sei eine Abschiebung unverhältnismäßig. Darin liege auch eine Verletzung der allgemei-\nnen Handlungsfreiheit. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n20. Dezember 2021 verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechts-\nschutz aus Art. 38 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. \n \n1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechts-\nschutz (Art. 38 SächsVerf) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. \na) Art. 38 Satz 1 SächsVerf stellt einen tauglichen Prüfungsmaßstab dar. Zwar hat sich \nder Sächsische Verfassungsgerichtshof nach der grundgesetzlichen Kompetenzord-\nnung (dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [357 f.]) je-\nder Kontrolle der Bundesstaatsgewalt jedenfalls dann zu enthalten, wenn deren Ent-\nscheidung auf Bundesrecht beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 \n– Vf. 21-IV-98). Deshalb kann ihm auch nicht zukommen, Entscheidungen von Ver-\nwaltungsgerichten an der Sächsischen Verfassung zu messen, die einen auf der Grund-\nlage von Bundesrecht ergangenen Bescheid einer Bundesbehörde als materiell-\nrechtlich zutreffend erachten (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 165-\nIV-16). Anderenfalls käme es zu einer mittelbaren Überprüfung des Verhaltens von \nBundesbehörden (zum Vorgenannten SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September \n1998 – Vf. 21-IV-98). So liegt der Fall indes hier nicht: Mit Art. 38 Satz 1 SächsVerf \nrügt die Beschwerdeführerin die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch ein \nLandesgericht – namentlich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz; Verfahrens-\ngrundrechte können im Wege der Verfassungsbeschwerde durch den Verfassungsge-\nrichtshof überprüft werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-\nIV-20 [HS]; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 – Vf. \n82-VI-15 – juris Rn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 – Vf. 2-VI-19 – juris \nRn. 19). \n \nb) Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus \nArt. 38 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. \n \n\n \n6 \naa) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentli-\nche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Dabei gewährleistet die Verfassung nach \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf nur das Offenstehen des Rechtswegs, also die Öffnung des \nZugangs zum Gericht. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung ei-\nne einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980, BVerfGE 54, 277 [291]; Beschluss vom \n25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207]; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August \n2009 – Vf. 60-IV-09; st. Rspr.). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung \nund Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei ei-\nner Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter \nwelchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [402]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-\nRR 2010, 1063). In sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber die betroffenen Belange \nangemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den ein-\nzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; auch der \nRichter muss die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – Vf. 114-IV-16; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1064). \n \nDie Verfassung beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Ge-\nrichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern gewährleistet einen An-\nspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechts-\nschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive \nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; viel-\nmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit \nverschaffen. Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich ent-\nscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 16-IV-21 [HS] mit Verweis auf: \nBVerfGE 60, 253 [297]), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit \n(Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 \nEMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-\nrechte (so auch BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 17; \nBeschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Mai \n2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 \n– 2 BvR 1400/20 – juris Rn. 29). \nEin Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden. Steht aber – wie im Fall der \nAbweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) – nur \neine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderun-\ngen an die Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 \n– 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 17; Beschlüsse vom 7. November 2008 – 2 BvR 629/06 – \njuris Rn. 12 und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 – juris Rn. 11; Beschluss \nvom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 12; st. Rspr.). \n\n \n7 \nDie Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der gravierenden \nFolge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung – setzt nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeit-\npunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtig-\nkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel be-\nstehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter \nRechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Ver-\nwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich zudem \nklar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylG kommt, \nwarum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich \nunbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr \nfür die materielle Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September \n1996 – 2 BvR 2353/95 – juris Rn. 13). Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe \nerkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde lie-\ngen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2000 – 2 BvR 1684/98 – juris Rn. 4), \nund sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen. Dabei erfordert \ndie Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als \n(einfach) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – \n2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2008 – 2 BvR \n629/06 – juris Rn. 10 und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 – juris Rn. 12 \nm.w.N.). \nDie schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar \n2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 19 m.w.N.). \nDiese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfah-\nren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 \nAufenthG), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 \nAufenthG) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. No-\nvember 2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 11; Beschluss vom 20. Dezember 2006 – \n2 BvR 2063/06 – juris Rn. 11). \nbb) Diesen sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ergebenden verfassungs-\nrechtlichen Darlegungsanforderungen an die Abweisung einer Klage als offensichtlich \nunbegründet genügt das angegriffene Urteil nicht. \n \nDas Verwaltungsgericht führt zur Begründung der Klageabweisung als offensichtlich \nunbegründet einleitend aus, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich weder einen \nAnspruch auf die Feststellung habe, dass in ihrer Person die Flüchtlingseigenschaft \nvorliege, noch sei ihr subsidiärer Schutz zu gewähren, noch sei festzustellen, dass Ab-\nschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG bei ihr vorlägen. Es nimmt dann \nBezug auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und folgt diesen. Ergänzend \n\n \n8 \nmacht es Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin eine landesweite Verfol-\ngung nicht überzeugend vorgetragen habe, ihr jedenfalls eine inländische Fluchtalter-\nnative zur Verfügung stehe und ihre psychischen Leiden nicht zu einer Feststellung \neines Abschiebungsverbotes führten. Abschließend heißt es, das Gericht gehe davon \naus, dass sich die Klägerin „bei diesem Sachverhalt“ aus wirtschaftlichen Gründen \ni.S.d. § 30 Abs. 2 AsylG in der Bundesrepublik aufhalte. \n \nMit dieser Begründung hat das Gericht auf jede Darstellung der die Klageabweisung \nals offensichtlich unbegründet bestimmenden Maßstäbe verzichtet und an keiner Stelle \ndargelegt, warum sich ihm die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet \ngeradezu aufdrängte. Insoweit konnte der Verweis auf die Gründe des Bundesamtsbe-\nscheides zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils schon deshalb nicht ausrei-\nchen, weil das Bundesamt den Asylantrag lediglich als einfach unbegründet abgelehnt \nhat. Gerade wegen des Verzichts des Bundesamtes auf die qualifizierte Form der Ab-\nlehnung hätte für eine sorgfältige Darstellung der hierfür maßgeblichen Erwägungen \nim vorliegenden Fall Veranlassung bestanden. \n \nSelbst wenn man – wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung – \ndie Angaben der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellte, \nhätte es einer näheren Darlegung dazu bedurft, dass sich bei einem solchen Sachver-\nhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die \nAbweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dies hätte – angesichts der geltend gemach-\nten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und der Annahme des Gerichts, dass \ndiese tatsächlich bestehen und eine Unterbrechung der Behandlung zu einer Gesund-\nheitsverschlechterung führt – insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des \nEintritts einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen der Prüfung des Ab-\nschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgen müssen. Die über die \nin Bezug genommene Begründung des Bundesamtbescheides hinausgehenden, ergän-\nzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhalten sich hierzu nicht. Im Ergeb-\nnis behauptet das Verwaltungsgericht lediglich, die geltend gemachten Ansprüche be-\nstünden offensichtlich nicht, ohne sich mit dem Begriff der Offensichtlichkeit im kon-\nkreten Fall auseinanderzusetzen. Nicht ausreichend ist insoweit die bloße Schlussfol-\ngerung, dass sich die Beschwerdeführerin „bei diesem Sachverhalt“ aus wirtschaftli-\nchen Gründe i.S.d. § 30 Abs. 2 AsylG in der Bundesrepublik aufhalte. \n \nEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender \nBerücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für die Be-\nschwerdeführerin – jedenfalls im Hinblick auf das Offensichtlichkeitsurteil – günstige-\nren Entscheidung gekommen wäre. Nicht erforderlich ist, dass ein anderes Ergebnis \nsich als sicher oder überwiegend wahrscheinlich aufgedrängt hätte (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 16-IV-21 [HS]). \n\n \n9 \n2. In Anbetracht des festgestellten Verstoßes gegen Art. 38 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerf bedarf es keiner Entscheidung, ob das angegriffene Urteil auch \nandere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. \n \n \nIII. \n \nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird gemäß § 31 Abs. 2 \nSächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückver-\nwiesen. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 Sächs-\nVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-05-12/vf-8-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-05-12/vf-8-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487853","retrieved":"2026-07-09 08:36:06.016487+00:00"}}