{"status":"available","doknr":"OLD487852","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-05-12","aktenzeichen":"Vf. 63-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 63-IV-21 \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Rechtsanwalts K., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: K. Rechtsanwälte, \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 12. Mai 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Juni 2021 (7 S 227/20) verletzt den \nBeschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf; es wird aufge-\nhoben. Die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen. \n \n\n \n2\n2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen \nzu erstatten. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 26. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 9. August 2021 und 30. März 2022 ergänzten Verfassungs-\nbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig \nvom 9. Juni 2021 (7 S 227/20), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. Juni \n2021 zugestellt. \n \nDer Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er hatte in einem Verkehrsunfallprozess in zwei In-\nstanzen vor dem Amtsgericht Leipzig und dem Landgericht Leipzig die bei der A. Versiche-\nrungs-AG (künftig: Klägerin) rechtsschutzversicherte Geschädigte bei der Geltendmachung \nvon Ersatzforderungen gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer vertreten. \nDie damaligen Beklagten hatten Widerklage gegen die Geschädigte sowie Drittwiderklage \ngegen die Klägerin erhoben, die auch Haftpflichtversicherer der Geschädigten war, um ihrer-\nseits Ersatzforderungen geltend zu machen; die Klägerin hatte den Beschwerdeführer sowohl \nfür das erstinstanzliche als auch das Berufungsverfahren mit der Wahrnehmung ihrer – der \nKlägerin – Interessen im Drittwiderklageverhältnis mandatiert. Der Rechtsstreit endete durch \nVergleich. \n \nIm Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde nahm die Klägerin den Beschwerdeführer \nzuletzt auf Zahlung der von ihr errechneten Differenz aus den vom Beschwerdeführer im \nVorprozess vereinnahmten Zahlungen und dessen Vergütungsansprüchen gegen die Geschä-\ndigte in Höhe von 1.287,15 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Der Beschwerdeführer bestritt \nden Eingang einer Zahlung und erklärte die Aufrechnung mit seiner Ansicht nach verbleiben-\nden Vergütungsansprüchen gegen die Klägerin aus den Mandatsverhältnissen bezüglich Kla-\nge und (Dritt-)Widerklage. Mit Urteil vom 10. Juli 2020 verurteilte das Amtsgericht Leipzig \n(117 C 7541/18) den Beschwerdeführer zur Zahlung von 1.215,17 EUR nebst Zinsen. Zur \nBegründung führte das Gericht aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe der vom \nBeschwerdeführer im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erlangten Beträge zu. \nDieser sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil es bereits an der erforderlichen Gegensei-\ntigkeit der Ansprüche fehle. Die behaupteten Gebührenansprüche des Beschwerdeführers \nrichteten sich allenfalls gegen die Geschädigte (Versicherungsnehmerin) bzw. – aus der Wi-\nderklage – gegen den Kraftfahrthaftpflicht-Versicherer, nicht gegen die Klägerin als Rechts-\nschutzversicherer. Die von der Klägerin abgegebene Deckungszusage habe ein Rechtsverhält-\nnis zum Beschwerdeführer, insbesondere einen Direktanspruch des Beschwerdeführers gegen \ndie Klägerin auf Anwaltsvergütung, nicht begründet. Auch habe die Klägerin den Beklagten \nnicht mit ihrer Vertretung im Rahmen der Widerklage beauftragt; der Beschwerdeführer sei \ninsofern allein vom Kraftfahrthaftpflicht-Versicherer beauftragt worden. \n\n \n3\n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Das Landgericht Leipzig wies durch \nBeschluss der Kammer vom 9. Dezember 2020 (7 S 227/20) darauf hin, dass es beabsichtige, \ndie Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer stehe kein \nweiterer aufrechenbarer Gebührenanspruch gegen die Geschädigte, seine vormalige Mandan-\ntin, zu. Auch die Aufrechnung mit dem Gebührenanspruch aus dem Mandat der Klägerin zur \nVertretung im Widerklageverfahren habe die Klageforderung nicht zum Erlöschen gebracht. \nDieser richte sich gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherer, nicht aber gegen die Klägerin \nals Rechtsschutzversicherer. Die Aufrechnung gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft \nsei ebenso ausgeschlossen wie eine Aufrechnung, wenn für die einander gegenüberstehenden \nForderungen verschiedene Kassen zuständig seien. Der Beschwerdeführer habe nicht darge-\nlegt, dass in den Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Konzernverrechnungsklausel ent-\nhalten sei. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 wandte der Beschwerdeführer hiergegen ein, \nLetzteres gelte lediglich für den Spezialfall der Aufrechnung gegenüber der öffentlichen \nHand. Zugleich wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seinen bereits zuvor erst- und \nzweitinstanzlich erfolgten Vortrag, die Versicherungssparten Kraftfahrt-Haftpflicht und \nRechtsschutz der Klägerin seien nicht in verschiedenen Konzerngesellschaften organisiert, \nsondern rechtlich unselbständige Teile ein und desselben Unternehmens; insofern bestünden \nkeine Aufrechnungsbeschränkungen. \n \nNach mündlicher Verhandlung wies das Landgericht durch die erkennende Einzelrichterin die \nBerufung mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Juni 2021 zurück. Die Begründung entsprach \nderjenigen des vorangegangenen Hinweisbeschlusses nahezu wörtlich. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2021 wies das \nLandgericht durch Beschluss vom 8. März 2022 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 31, 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Die Un-\nterstellung des Landgerichts, die einzelnen Versicherungssparten der Klägerin seien verschie-\ndene Konzerngesellschaften, sei rechtlich unvertretbar und überschreite die Grenze zur \nRechtsbeugung. Sie widerspreche § 15 ff. AktG, weil es sich lediglich um rechtlich unselb-\nständige Unterabteilungen desselben Unternehmens handele. Entsprechenden unbestrittenen \nTatsachenvortrag zur rechtlichen Identität des Rechtsträgers, bei dem es sich um wesentliches \nKernvorbringen des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe das Gericht entweder nicht zur \nKenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen; der Entscheidung sei dazu keine Begrün-\ndung zu entnehmen. Die vom Gericht angeführten Fundstellen in den Kommentaren zum \nBürgerlichen Gesetzbuch (Staudinger und Münchener Kommentar) seien reine Scheinzitate. \nJedenfalls hätte das Landgericht den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis durch Zeu-\ngenvernehmung erheben müssen. Schließlich habe es den Vortrag des Beschwerdeführers \nübergangen, dass beide Abteilungen der Klägerin eine identische Kontoverbindung und damit \ndieselbe „Kasse“ verwendeten. \n \n\n \n4\nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Klägerin als Begünstigte des Aus-\ngangsverfahrens hat Stellung genommen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 31 und Art. 78 \nAbs. 3 SächsVerf rügt, ist die Verfassungsbeschwerde allerdings unzulässig, weil sie nicht \nden Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu \nnur SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20 m.w.N.). Der Be-\nschwerdeführer benennt diese Rechte zwar, geht in der Beschwerdebegründung aber nicht \nnäher auf sie ein. \n \n2. Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und auch begründet. \n \na) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-\n10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei \nvon Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbe-\nteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). \n \nAuch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag \nnichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht die-\nses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-\nrücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deut-\nlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 18. Ja-\nnuar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Be-\nschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). So deutet es insbesondere auf ei-\nne Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht seiner Entscheidung ohne weitere Erwä-\ngungen das Gegenteil des Vorgebrachten zugrunde legt oder den Vortrag eines Betei-\n\n \n5\nligten sonst als nicht vorgetragen behandelt. Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht \nauf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entschei-\ndungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt \ndes Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 21. März 2019 – Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 92-IV-19; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145f.]; Beschluss vom 7. Dezember 2006, \nBVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die ge-\nrichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen hält das Urteil des Landgerichts Leipzig nicht stand. Die Ver-\nneinung der Aufrechnungslage hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zur Aufrech-\nnung gestellten Gebührenanspruchs aus dem Mandat zur Vertretung der Klägerin be-\nzüglich der Drittwiderklage ist nicht in einer Weise begründet worden, die dem An-\nspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerecht wird. \n \nDer Beschwerdeführer hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 4. März 2020 auf \nden Einwand der Klägerseite zur gesetzlich vorgesehenen Auslagerung der Leistungs-\nbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung auf Schadensabwicklungsunternehmen \ngemäß § 164 Abs. 1 VAG hin vorgetragen, dass die Klägerin hinsichtlich der Versi-\ncherungssparten Rechtsschutz und Kraftfahrt-Haftpflicht – unabhängig von einer et-\nwaigen internen Aufspaltung – im Außenverhältnis einheitlich als A. Versicherungs-\nAG auftrete, den Beschwerdeführer unter dieser Firma in ihrer eigenen Sache als \nHaftpflichtversicherer beauftragt habe und als Rechtsschutzversicherer trotz Einschal-\ntung der A. Rechtsschutz-Service GmbH als Schadensabwicklungsunternehmen für \ndie Schäden ihrer Versicherungsnehmerin materiell-rechtlich eintrittspflichtig sei, so \ndass seine Gebührenansprüche gegenüber der Klägerin im Gegenseitigkeitsverhältnis \ni.S.d. § 387 BGB zu den eingeklagten Erstattungsansprüchen stünden. Diese Ausfüh-\nrungen, die den Kern seines Tatsachenvortrages ausmachen, wiederholte und vertiefte \nder Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2020 und noch-\nmals im Schriftsatz vom 12. Januar 2021; darin legte der Beschwerdeführer zudem in \nErwiderung auf Andeutungen des Landgerichts im Hinweisbeschluss vom \n9. Dezember 2020 unter Beweisantritt dar, dass hinsichtlich der verschiedenen Versi-\ncherungssparten weder unterschiedliche Konzerngesellschaften noch verschiedene \nKassen betroffen seien. Gleichwohl erschöpft sich die Begründung des angegriffenen \nUrteils in Bezug auf die Aufrechnung des Beschwerdeführers mit Gebührenansprü-\nchen wegen der Vertretung der Klägerin im Widerklageverhältnis in der – nahezu \nwortgleichen – Wiederholung des Hinweisbeschlusses, ohne dass eine Kenntnisnahme \noder inhaltliche Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen wie rechtlichen Vorbrin-\ngen des Beschwerdeführers oder dessen Beweisangebot hierzu erkennbar wird. Dem \nsteht auch nicht die Behauptung im Beschluss über die Anhörungsrüge entgegen, das \n\n \n6\nGericht habe sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage der Versiche-\nrungssparten intensiv auseinandergesetzt; dies hätte sich jedenfalls ansatzweise im Ur-\nteil niederschlagen müssen, nachdem der Beschwerdeführer gerade auch auf die im \nHinweisbeschluss mitgeteilte Auffassung des Gerichts hin ergänzend vorgetragen hat. \nDieser Vortrag des Beschwerdeführers war nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts \nauch erheblich, weil dieses die Aufrechnungslage unter Hinweis auf eine – vermeint-\nlich – fehlende Gegenseitigkeit deshalb verneint, weil es die verschiedenen Versiche-\nrungssparten der Klägerin offensichtlich unterschiedlichen Konzerngesellschaften und \nverschiedenen Kassen zuordnet und dem Beschwerdeführer fehlenden Vortrag zu et-\nwaigen Konzernverrechnungsklauseln vorhält. Da das Gericht insoweit ohne jegliche \nErwägungen das Gegenteil des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten zugrunde legt, \nliegen besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass es seinen Vortrag \nschlicht übergangen hat. \n \nDie angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem aufgezeigten Verfassungsverstoß. \nEs ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es den Vortrag des Beschwer-\ndeführers zugrunde gelegt oder den angebotenen Beweis hierzu erhoben hätte, zu ei-\nnem anderen Ergebnis gelangt wäre, weil es dann die zur Aufrechnung gestellten Ge-\nbührenforderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Klägerin dem Grunde und \nder Höhe nach hätte prüfen müssen. \n \n3. Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf kann dahinstehen, \nob die Entscheidung zudem gegen das vom Beschwerdeführer der Sache nach angedeutete \nWillkürverbot gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verstoßen hat. \n \nIII. \n \nDas angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Juni 2021 wird gemäß § 31 Abs. 2 \nSächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen. \n \n \n \n \n\n \n7\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 \nSächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. 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