{"status":"available","doknr":"OLD487851","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-06-16","aktenzeichen":"Vf. 26-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 26-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn L., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Erkut Ҫolak, Ottostraße 3, 10555 Berlin \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und \ndie Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd \nUhle \n \nam 16. Juni 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der seit 2017 in den USA lebende Beschwer-\ndeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom 19. Oktober 2021 (H \n2 F 444/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2022 (18 WF 954/21). \n \nMit diesen Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer – wie bereits mit zuvor in diesem Ver-\nfahren ergangenen Beschlüssen – Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine seit \n2019 anhängige Klage auf rückständigen Kindesunterhalt verwehrt. \n \nZur Begründung seines erneuten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe trug der Beschwerdefüh-\nrer vor, er sei in den USA gemeinsam mit seiner Ehefrau beruflich selbstständig und könne \nkein aktuelles Einkommen nachweisen. Da in den USA keine monatliche oder laufende Buch-\nführungspflicht bestehe, werde das Jahreseinkommen bis zum 15. September des Folgejahres \ndurch den Steuerbescheid bestimmt. Der jüngste Bescheid betreffe das Jahr 2019. Ebenso sei \nes ihm finanziell nicht möglich, eine Übersetzung von Einkommensbescheiden zu beauftra-\ngen. Er beantragte in diesem Zusammenhang Verfahrenskostenhilfe für die Übersetzung der \nerforderlichen Unterlagen und bot die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 118 \nAbs. 2 Satz 1 ZPO an. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Oktober 2021 habe das Amtsgericht die fehlende \nAngabe eines Fahrzeugs beanstandet und sich auf eine Zustellungsurkunde aus den USA be-\nzogen, die von einer privaten Firma erstellt worden sei. Zusätzlich sei auf die fehlende Er-\nfolgsaussicht sowie auf den Umstand abgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Er-\nmittlungsbogen kein Einkommen angegeben habe. \n \nDer Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss am 29. November 2021 Beschwerde ein. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 19. April 2022 bestätigte das Oberlandesgericht die amts-\ngerichtliche Entscheidung. Zur Begründung stützte es sich sowohl auf den fehlenden Nach-\nweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit als auch auf die fehlende Erfolgsaussicht der Vertei-\ndigung gegen die Klage. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Grundrechte aus Art. 14, 18, 38 und 78 Abs. 2 \nSächsVerf. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trägt er vor, das Amtsgericht \nhabe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und ihm keine Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben, soweit es in seiner Entscheidung auf das nicht angegebene Fahrzeug \nabgestellt habe. Ein zusätzlicher Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liege zudem \nin dem Umstand begründet, dass das Amtsgericht auch die fehlende Erfolgsaussicht herange-\nzogen habe. Hierzu habe der Beschwerdeführer weiteren Vortrag nach Bewilligung der Ver-\n\n \n3 \nfahrenskostenhilfe beabsichtigt. Die Behauptung des Amtsgerichts, er habe im Ermittlungs-\nbogen keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht, sei falsch. Vor dem Erlass des ange-\ngriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts sei dem Beschwerdeführer die beantragte Ak-\nteneinsicht nicht gewährt worden. Darüber hinaus habe er auch ergänzende Hinweise des \nOberlandesgerichts erwartet, um weiter vortragen zu können. Dieses habe in seinem Be-\nschluss Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gefordert, die er aufgrund der Beson-\nderheiten des US-amerikanischen Steuerrechts nicht habe erbringen können. Zudem habe das \nOberlandesgericht zu Unrecht von den weiteren Möglichkeiten des § 118 ZPO keinen Ge-\nbrauch gemacht. Überraschend sei, dass es auf die fehlenden Erfolgsaussichten abgestellt ha-\nbe. Die Beschlüsse verletzten daneben auch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 38 SächsVerf, \nweil es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht werde, sich gegen das Klageverfahren zur \nWehr zu setzen. Ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts werde er im Prozess nach § 114 \nFamFG nicht gehört. \n \nDer Beschwerdeführer hat die – der Beschwerdeschrift zunächst nicht beigefügten – ange-\nfochtenen Beschlüsse am 30. Mai 2022 nachgereicht. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar \n2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes \nund des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Ver-\nfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfas-\nsungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie \nalle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorge-\nlegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (vgl. SächsVerfGH, \nBeschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 31-IV-19; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-\nIV-08; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1465 – juris Rn. 5; BVerfGE \n88, 40 [45]; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbe-\nschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener \nAkten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grund-\n\n \n4 \nrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-\n20; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). Da die Verfassungsbe-\nschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Be-\nschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Sub-\nstantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist \neingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 23-IV-18; Beschluss \nvom 30. März 2012 – Vf. 164-IV-11 m.w.N.). Schließlich sind die Sachentscheidungsvo-\nraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai \n2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. \na) Die zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen sind \nnicht nachweislich innerhalb der Begründungsfrist beim Verfassungsgerichtshof ein-\ngegangen. Die Frist hat mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts \nvom 19. April 2022 begonnen. Es ist weder durch den Beschwerdeführer vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich, wann ihm der Beschluss bekannt gegeben wurde, sodass nicht \nüberprüft werden kann, ob die Nachreichung der angegriffenen Entscheidungen frist-\ngerecht erfolgt ist. Die am 30. Mai 2022 eingegangenen Anlagen zur Beschwerde-\nschrift mussten damit außer Betracht bleiben. Nachweislich innerhalb der Beschwer-\ndefrist hat der Beschwerdeführer seiner Beschwerdeschrift weder die angefochtenen \nEntscheidungen beigefügt noch diese inhaltlich in der Beschwerdebegründung aus \nsich heraus verständlich wiedergegeben. Eine Prüfung der Möglichkeit von Grund-\nrechtsverletzungen kann damit nicht erfolgen. \n \nb) Weiterhin legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er den fachgerichtlichen Rechts-\nweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Der darin zum Ausdruck \nkommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Ge-\nbot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessua-\nlen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter \nGrundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 – \nVf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Er hat nicht \nvorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhö-\nrungsrüge erhoben zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer \nnach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden \nkonnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n\n \n5 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-26-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-26-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487851","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.969326+00:00"}}