{"status":"available","doknr":"OLD487850","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-06-16","aktenzeichen":"Vf. 24-IV-22 (HS)/Vf. 25-IV-22 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 24-IV-22 (HS) \n 25-IV-22 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn G., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Torsten Dirk Hübner, Theresienstraße 14, \n \n01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und \ndie Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd \nUhle \n \nam 16. Juni 2022 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2022 (3 L 200/22) sowie den Beschluss des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 2022 (3 B 134/22). Zugleich beantragt \ner, den Freistaat Sachsen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflich-\nten, dem Beschwerdeführer eine sofortige Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermögli-\nchen. \n \n1. Wie dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zu entnehmen ist, ist \nder am 22. Oktober 1997 geborene Beschwerdeführer libanesischer Staatsangehöriger und \nreiste am 16. Februar 2006 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesre-\npublik Deutschland ein. Seinen am 20. Februar 2006 gestellten Asylantrag lehnte das Bundes-\namt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 13. April \n2007 vollumfänglich ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zu-\ndem wurde ihm die Abschiebung in den Libanon angedroht. Die hiergegen vor dem Verwal-\ntungsgericht Dresden erhobene Klage (A 1 K 30085/07) hatte keinen Erfolg. Der Beschwer-\ndeführer ist seit dem 6. März 2008 vollziehbar ausreisepflichtig. \n \nMit Bescheid des Landratsamtes B. (im Folgenden: Ausländerbehörde) vom 28. Januar 2020 \nwurde der Beschwerdeführer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. \nDas gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf drei \nJahre befristet. \n \nMit Bescheid der Landesdirektion Sachsen – Zentrale Ausländerbehörde (im Folgenden: \nZAB) – vom 14. Januar 2022 wurde ein (weiteres) Einreise- und Aufenthaltsverbot für den \nFall der „noch zu vollziehenden Abschiebung“ des Beschwerdeführers erlassen und auf drei \nJahre und vier Monate nach der Abschiebung aus dem Bundesgebiet befristet. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2022 Widerspruch ein \nund beantragte die Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der ZAB, die am \n18. März 2022 gewährt wurde. \n \n2. Am 7. April 2022 wurde der Beschwerdeführer während einer Vorsprache bei der Auslän-\nderbehörde in Polizeigewahrsam genommen. Mit Schreiben vom 8. April 2022 beantragte er \ndie Aufhebung des Sicherungshaftbefehls, hilfsweise seine Außervollzugsetzung. Ferner wur-\nde die Gewährung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte und in die Akte der Ausländerbe-\nhörde begehrt. \n \n\n \n3 \nAm 8. April 2022 fand der Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Dresden statt, zu dem der \nVerfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers vorab geladen wurde. Mit Beschluss des \nAmtsgerichts Dresden vom 8. April 2022 (472 XIV 175/22) wurde gegen den Beschwerde-\nführer Ausreisegewahrsam angeordnet, längstens bis zum Ablauf des 14. April 2022. \n \nDie hiergegen am selben Tag erhobene sofortige Beschwerde begründete der Beschwerdefüh-\nrer damit, dass keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Akte der Ausländerbehörde sei \nnicht beigezogen worden. Auch die Anlagen zum Haftantrag seien nicht verfügbar gewesen. \n \n3. Parallel stellte der Beschwerdeführer unter dem 8. April 2022 beim Verwaltungsgericht \nDresden einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine für den \n14. April 2022 vorgesehene Abschiebung. Der Beschwerdeführer lebe seit 16 Jahren in \nDeutschland. Er sei ein faktischer Inländer. Eine Abschiebung sei nur in Ausnahmefällen \nmöglich, die hier nicht vorlägen. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil der \nBeschwerdeführer sein Leben nach der Verurteilung im Jahr 2018 komplett geändert habe. \n \nMit Schreiben vom 10. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Ein-\nsicht in die Akte der Ausländerbehörde. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 13. April 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Der Beschwerdeführer habe den erforderli-\nchen Anordnungsanspruch auf (weitere) Aussetzung der Abschiebung bzw. Erteilung einer \nDuldung nicht glaubhaft gemacht. Da er seit dem 6. März 2008 vollziehbar ausreisepflichtig \nsei, komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung mit Bescheid vom 28. Januar \n2020 an. Denn diese ändere unabhängig von ihrer Bestandskraft oder Wirksamkeit nichts am \naufenthaltsrechtlichen Status des ohnehin vollziehbar ausreisepflichtigen Beschwerdeführers. \nEinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im \nSinne eines rechtlichen Abschiebungshindernisses habe der Beschwerdeführer nicht. Insoweit \nfehle es bereits an einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein solcher sei hierfür \ngemäß § 82 Abs. 1 AufenthG jedoch zwingende Voraussetzung. Auch sei die Abschiebung \ndes Beschwerdeführers nicht aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne \ndes § 60 Abs. 2 AufenthG unmöglich. Der Auffassung, seine Stellung als faktischer Inländer \nstehe seiner Abschiebung entgegen, folge das Gericht nicht. Der Beschwerdeführer sei seit 14 \nJahren vollziehbar ausreisepflichtig und könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. \nSchließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht vor. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer am 13. April 2022 Beschwerde ein. Akteneinsicht sei \nnicht gewährt worden. Der Antrag vom 10. April 2022 sei übergangen worden. Ob der durch \ndas Verwaltungsgericht verneinte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden \nsei, könne nur durch Einsicht in die Akte der Ausländerbehörde geprüft werden. Zudem habe \ndas Verwaltungsgericht den Begriff des faktischen Inländers nicht ausreichend erfasst. \n \nMit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 14. April 2022 wies das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht die Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht sei nach summarischer Prüfung \n\n \n4 \nzutreffend davon ausgegangen, dass eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung nicht veran-\nlasst sei. Insbesondere behaupte der Beschwerdeführer schon nicht, dass er einen Antrag auf \nErteilung eines Aufenthaltstitels – wenn ja, wo und unter welchen Umständen – gestellt habe. \nDiese Frage sei in erster Linie durch den Beschwerdeführer zu beantworten. Eine Antragstel-\nlung müsse ihm bekannt sein. Eine Akteneinsicht sei hierfür nicht erforderlich. Sie könne al-\nlenfalls zur Glaubhaftmachung und näheren Darlegung geboten sein. Auch die Behauptung, \ndass es sich bei ihm um einen faktischen Inländer handele, verhelfe der Beschwerde nicht \nzum Erfolg, denn der Beschwerdeführer stehe entsprechend seiner familiären, persönlichen \nund gesellschaftlichen Entwicklung nicht einem Inländer gleich. \n \nAm 14. April 2022 wurde der Beschwerdeführer in den Libanon abgeschoben. \n \n4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 15 und 38 Satz 1 \nSächsVerf. Eine Verletzung des Art. 38 Satz 1 SächsVerf liege darin, dass die Einsicht in die \nAkte des Landratsamtes B. verweigert und die Akten anscheinend gar nicht beigezogen wor-\nden seien. Der Verfahrensbevollmächtigte habe keine Möglichkeit gehabt, den Vortrag der \nGegenseite zu prüfen, etwa, ob ein Antrag gestellt worden sei, ob die Bevollmächtigung der \nvorhergehenden Anwältin noch bestanden habe, ob Zustellungsmängel hinsichtlich der Aus-\nweisungsverfügung der Ausländerbehörde vom 28. Januar 2020 bestanden oder weitere Dul-\ndungsgründe vorgelegen hätten. Effektiver Rechtsschutz sei nicht möglich gewesen. Des Wei-\nteren sei Art. 15 SächsVerf verletzt worden, weil die Rechtsfigur des faktischen Inländers in \nwillkürlicher Weise verkannt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-\nrichtshofes für Menschenrechte bedürfe es für eine Abschiebung eines Zuwanderers beson-\nders schwerer Gründe, wenn der Zuwanderer seine Kindheit oder Jugend bzw. eine sehr lange \nZeit im Gastland zugebracht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nkomme es auf den erlaubten Aufenthalt in Deutschland nicht an. Der Beschwerdeführer halte \nsich seit 16 Jahren im Bundesgebiet auf. Er habe die Schule besucht. Auch habe er eine sozi-\nalversicherungspflichtige Beschäftigung und eine Ausbildungsplatzzusage. Vorstrafen seien \ngelöscht worden. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den fehlenden Antrag sei willkür-\nlich, weil dies nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Das \nSächsische Oberverwaltungsgericht entziehe sich einer Subsumtion vollständig. Dem Be-\nschwerdeführer sei durch die Abschiebung ein schwerer Nachteil entstanden. Seit seiner Ein-\nreise im Jahr 2006 habe er Deutschland nicht verlassen. Seine gesamte Familie befinde sich \nhier. Er habe hier seine gesamte Sozialisation erfahren. Im Libanon sei er völlig hilflos. Dort \ngebe es kein Sozialhilfesystem, auf das er zurückgreifen könne. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n \n5 \n1. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschwerde-\nführer seine Rückholung aus dem Libanon bzw. die Wiedereinreise in die Bundesrepublik \nbegehrt, ist sie unzulässig, weil er insoweit nicht die Möglichkeiten fachgerichtlichen \nRechtsschutzes erschöpft hat. \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom \n22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.) \nb) Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel der \nWiedereinreise in die Bundesrepublik den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschrit-\nten. Insoweit begehrt er – anders als im bisherigen fachgerichtlichen (Eil-)Verfahren – \nnicht die Aussetzung seiner Abschiebung, sondern seine Rückholung aus dem Libanon \nbzw. die Wiedereinreise in das Bundesgebiet, mithin die Beseitigung der Folgen der \nnach seinem Dafürhalten rechtswidrigen Abschiebung. Einen derartigen Folgenbesei-\ntigungsanspruch hat er vor den primär zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvQ 93/20 – juris Rn. 3) jedoch bislang weder im \nHaupt- noch im Eilrechtsschutz geltend gemacht. Dass eine Entscheidung ausnahms-\nweise nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG geboten wäre, ist weder dargelegt noch \nersichtlich. \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. April 2022 sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsge-\nrichts vom 14. April 2022 richtet, kann dahinstehen, ob sie in Ermangelung einer Anhö-\nrungsrüge bereits aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist. Denn jedenfalls genügt sie \nden Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 \nSächsVerfGHG nicht. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nLiegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen ver-\nfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in \n\n \n6 \nAuseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu be-\ngründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; Beschluss \nvom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. \n43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 \n– juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; \nBeschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). \nb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. \n \naa) Die Beschwerdebegründung zeigt eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf effek-\ntiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) im Verfahren des einstweiligen Rechts-\nschutzes nicht auf. \n \n(1) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert den Rechtsweg eines jeden gegen Rechtsver-\nletzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Justizgewährungsanspruch umfasst \ndabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den An-\nspruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 25. April 2013 – Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss \nvom 26. April 2012 – Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]). \n \nDas Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grund-\nsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Auf das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVerf verbürgte Recht können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei \ndie Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Verfahrensbeteiligten \nauf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 27. Ok-\ntober 2005 – Vf. 62-IV-05). Allerdings begründet nicht jede zweifelhafte oder ob-\njektiv fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des fachgerichtli-\nchen Verfahrensrechts einen Verfassungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge in-\nnerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Ver-\nfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die \nauf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grund-\nrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechts-\nfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. \n11-IV-22 m.w.N..; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003, NStZ-RR 2003, \n282). \n \n(2) Ausgehend hiervon ist auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers die \nMöglichkeit eines Verstoßes gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht \nhinreichend dargetan. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin zu behaup-\nten, dass effektiver Rechtsschutz aufgrund der nicht gewährten Einsicht in die Ak-\nte der Ausländerbehörde nicht möglich gewesen sei. Inwieweit Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf gegenüber dem sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf) ergebenden Informationsanspruch, der auch das Akteneinsichts-\n\n \n7 \nrecht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 – juris \nRn. 40), vorrangig einschlägig sein soll, wird vom Beschwerdeführer indes nicht \ndargetan. \n \nSoweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass die Rechtsschutzgarantie von \nVerfassung wegen einschließe, dass die Verwaltungsvorgänge, welche die für das \nVerwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und be-\nhördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, damit \ndas Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nprüfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999, BVerfGE 101, 106), \nsetzt er sich nicht hinreichend mit der herangezogenen Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts auseinander. In der in Bezug genommenen Entscheidung \nhatte die durch eine Behörde verweigerte Aktenvorlage zur Folge, dass das Gericht \nnicht beurteilen konnte, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die behördliche \nEntscheidung beruht und ob diese geeignet sind, sie zu tragen; die dem Gericht ob-\nliegende Rechtskontrolle wurde dadurch wesentlich erschwert. Inwieweit diese \nGesichtspunkte im hier streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfah-\nren einschlägig sein sollen, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. \n \nbb) Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 15 SächsVerf legt der Beschwerde-\nführer nicht ausreichend dar. \n \n(1) Das Grundrecht aus Art. 15 SächsVerf auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht \nals allgemeines Menschenrecht auch Ausländern zu. Die Ausweisung ist ein Ein-\ngriff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundes-\ngebiet aufhaltenden Ausländers. Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrechts \nund der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 50 \nAbs. 1 AufenthG). Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum Entzug oder zur \nVerkürzung eines bereits gewährten Aufenthaltsrechts sind aufgrund gesetzlicher \nVorschriften grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht markiert in diesem Zu-\nsammenhang allerdings – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Ge-\nwährleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche \nGrenze für Einschränkungen des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlich-\nkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 860/21 – juris \nRn. 17, Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145[171]; st. Rspr.). \n \nDie einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentli-\nchen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers sowie deren Ab-\nwägung gegeneinander sind den Verwaltungsgerichten übertragen. Hierbei sind \nauch die Vorgaben der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten zu berücksichtigen (Art. 8 EMRK). Danach besteht zwar für faktische \nInländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener \nbeziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist \naber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine \n\n \n8 \nAusweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rech-\nnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – \njuris Rn. 19). \n \n(2) Das sich auf diese Maßstäbe beziehende Beschwerdevorbringen zeigt die Mög-\nlichkeit ihrer Missachtung nicht auf. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerde-\nführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als faktischer In-\nländer einzustufen ist. Denn der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinem Vor-\nbringen allein auf einen vermeintlichen fachgerichtlichen Subsumtionsfehler. Eine \naus sich heraus nachvollziehbare Begründung, warum dieser einzelne Sub-\nsumtionsfehler zur Verletzung des Art. 15 SächsVerf geführt haben soll, indes \nfehlt. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung ausdrücklich gerade \nnicht auf die Ausweisung, sondern auf die aus der bestandskräftigen Ablehnung \ndes Asylantrags des Beschwerdeführers herrührende vollziehbare Ausreisepflicht. \nInsoweit lässt das Beschwerdevorbringen schon keine hinreichende Auseinander-\nsetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der einfachrechtlichen Rechts-\nlage erkennen. Ob und inwieweit die besonderen Anforderungen, die an die Aus-\nweisung eines faktischen Inländers zu stellen sind, auch außerhalb des Anwen-\ndungsbereichs des § 53 AufenthG Wirkung entfalten, hat der Beschwerdeführer \nnicht dargelegt. \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n9 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-24-iv-22-hs-vf-25-iv-22-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-24-iv-22-hs-vf-25-iv-22-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487850","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.944282+00:00"}}