{"status":"available","doknr":"OLD487849","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-06-16","aktenzeichen":"Vf. 23-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 23-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn U., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und \ndie Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd \nUhle \n \n \nam 16. Juni 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Amtsgerichts Dresden vom 22. März 2022 (222 Bs 1/19) und des Landgerichts Dresden \nvom 4. Mai 2022 (17 Qs 25/22). \n \nDer Verfassungsbeschwerde liegt die Privatklage des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 \ngegen seinen Bruder wegen übler Nachrede zum Aktenzeichen 222 Bs 1/19 zu Grunde. \n \nIn einem anderen vom Beschwerdeführer gegen seinen Bruder vor dem Amtsgericht Dresden \ngeführten Privatklageverfahren hatte ihm das Gericht mit Beschluss vom 29. November 2021 \n(200 Bs 1/21) aufgegeben, einen Gebührenvorschuss in Höhe von 140,00 Euro bis zum \n30. Dezember 2021 an die Gerichtskasse beim Amtsgericht Dresden zu zahlen. Unter Bezug-\nnahme auf dieses Verfahren hatte die Landesjustizkasse Chemnitz den Beschwerdeführer mit \nSchreiben vom 9. Dezember 2021 zur Zahlung des Gebührenvorschusses unter Nutzung des \nVerwendungszweckes „RNR 820030259986“ aufgefordert. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 22. März 2022 wies das Amtsgericht die Privatklage des \nBeschwerdeführers vom 25. April 2019 wegen Nichtzahlung des Vorschusses zurück. \n \nMit Schreiben vom 1. April 2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss \nund erklärte, dass er den Vorschuss bereits am 20. Dezember „2022“ (gemeint sein dürfte: \n2021) an die Landesjustizkasse überwiesen habe. Er fügte diesem Schreiben eine Kopie von \nTeilen eines Kontoauszuges vom 24. Dezember 2021 bei, welcher für den 20. Dezember 2021 \neine Überweisung in Höhe von 140,00 Euro an die Landesjustizkasse sowie eine Zeile mit \ndem Verwendungszweck „RNR 820030259986“ auswies. \n \nDas Landgericht wertete dieses Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen \nBeschluss des Amtsgerichts und verwarf diese mit Beschluss vom 4. Mai 2022 als unbegrün-\ndet unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts. Hinsichtlich des Ein-\nwands des Beschwerdeführers, er habe den Gebührenvorschuss bereits am 20. Dezember \n2021 gezahlt, wies es darauf hin, das Amtsgericht habe die Zahlungsfrist bis zum 21. Februar \n2020 gesetzt. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach \nArt. 103 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, die Zurückweisung seiner Privatklage durch den \nBeschluss des Amtsgerichts vom 22. März 2022 und die Verwerfung seiner sofortigen Be-\nschwerde durch den Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2022 hätten nicht erfolgen dür-\nfen, weil er der Zahlungsaufforderung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Novem-\nber 2021 (200 Bs 1/21) am 20. Dezember 2021 nachgekommen sei. \n \n\n \n3 \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der \nRechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann \nnach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit \nder Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; \nBeschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n \n2. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß \ngegen den inhaltsgleich in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf garantierten Anspruch auf rechtliches \nGehör gerügt werden soll, ist sie gleichwohl unzulässig, weil sie den Begründungsanfor-\nderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20). \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 28-\nIV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Be-\nzeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts \nsind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er-\nmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Auf \nGrundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nNachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsver-\nletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 \n– Vf. 76-IV-21 [HS]/77-IV-21 [e.A.]; BVerfGE 93, 266 [288]). \n \nDarüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr \nVorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. De-\nzember 2021 – Vf. 64-IV-21; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). \n \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. \n \n\n \n4 \naa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-\n10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei \nvon Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 12. Dezember 2019 \n– Vf. 59-IV-19; st. Rspr.). \n \nbb) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht und das Landgericht hätten in den \nangegriffenen Beschlüssen verkannt, dass er bereits am 20. Dezember 2021 den gefor-\nderten Gebührenvorschuss in Höhe von 140,00 Euro gezahlt habe, hat der Beschwer-\ndeführer nicht dargelegt, dass diese Zahlung im hier streitgegenständlichen Privatkla-\ngeverfahren zum Aktenzeichen 222 Bs 1/19 erfolgt und damit zu Unrecht sowohl vom \nAmtsgericht als auch vom Landgericht nicht berücksichtigt worden ist. \n \nDer Beschwerdeführer führte ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorliegen-\nden Unterlagen mindestens zwei Privatklageverfahren gegen seinen Bruder vor dem \nAmtsgericht Dresden. Das eine trägt das Aktenzeichen 222 Bs 1/19 und liegt dieser \nVerfassungsbeschwerde zu Grunde, das andere trägt das Aktenzeichen 200 Bs 1/21. \nIm Verfahren 200 Bs 1/21 hatte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit Be-\nschluss vom 29. November 2021 aufgegeben, einen Gebührenvorschuss in Höhe von \n140,00 Euro bis zum 30. Dezember 2021 an die Gerichtskasse beim Amtsgericht \nDresden zu zahlen. Ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen \nhat er unter Nutzung des Verwendungszwecks „RNR 820030259986“ am 20. Dezem-\nber 2021 eine Zahlung in dieser Höhe angewiesen, wobei dieser Verwendungszweck \nden Angaben in der Zahlungsaufforderung der Landesjustizkasse mit Schreiben vom \n9. Dezember 2021 zum Privatklageverfahren mit dem Aktenzeichen 200 Bs 1/21 ent-\nspricht. Damit hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, dass eine Zahlung des \nGebührenvorschusses im hier streitgegenständlichen Verfahren 222 Bs 1/19 erfolgt ist. \n \ncc) Weiterhin legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er den fachgerichtlichen Rechts-\nweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Hier hat der Beschwer-\ndeführer nicht vorgetragen, von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landge-\nrichts vom 4. Mai 2022 gemäß § 33a StPO Anhörungsrüge zu erheben, Gebrauch ge-\nmacht zu haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22-IV-21; Be-\nschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass es \ndem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht \nzugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \n \n\n \n5 \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-23-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-23-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487849","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.924119+00:00"}}