{"status":"available","doknr":"OLD487847","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-06-16","aktenzeichen":"Vf. 20-IV-22 (HS)/Vf. 21-IV-22 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 20-IV-22 (HS) \n 21-IV-22 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n1) des Herrn A., \n \n2) der Frau A., \n \n3) der A., \ngesetzl. vertr. durch die Eltern zu 1) und 2), \n \n4) der A., \ngesetzl. vertr. durch die Eltern zu 1) und 2), \n \n5) des A., \ngesetzl. vertr. durch die Eltern zu 1) und 2), \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte 1) bis 5): Rechtsanwältin Julia Röhrbein, Weißenfelster Str. 48a, \n \n 04229 Leipzig, \n \n \n \n \n\n \n2 \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und \ndie Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd \nUhle \n \n \nam 16. Juni 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfahren werden eingestellt. \n2. Der Freistaat Sachsen hat die den Beschwerdeführern entstandenen notwendigen \nAuslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im Verfahren auf Erlass ei-\nner einstweiligen Anordnung zu erstatten. \n3. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-\nordnung eines Rechtsanwalts. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 19. April 2022 zugleich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbe-\nschwerde haben die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsge-\nrichts Leipzig vom 17. und 30. März 2022 (jeweils 7 L 112/22.A) sowie die vorläufige Au-\nßervollzugsetzung ihrer Abschiebung nach Rumänien begehrt. \n \nMit Schreiben vom 21. April 2022 haben die Beschwerdeführer den Rechtsstreit in dem Ver-\nfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf den Beschluss des Bundesver-\nfassungsgerichts vom 21. April 2022 – 2 BvR 635/22 – für erledigt erklärt. In dem bezeichne-\nten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwer-\nde – längstens für die Dauer von drei Monaten – untersagt, die in dem Bescheid vom 28. Ja-\nnuar 2022 angedrohte Abschiebung der Beschwerdeführer nach Rumänien zu vollziehen oder \nvollziehen zu lassen. \n \nMit Beschluss vom 6. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Beschluss \nvom 17. März 2022 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert und die aufschieben-\nde Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 28. Januar 2022 \nangeordnet. \n \n\n \n3 \nNachdem das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2022 mit Be-\nscheid vom 20. Mai 2022 aufgehoben hat, haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom \n24. Mai 2022 den Rechtsstreit auch in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n \n \nII. \n \nDie Verfahren sind einzustellen, weil sie von den Beschwerdeführern für erledigt erklärt wor-\nden sind. \n \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 4 Sächs-\nVerfGHG). \n \n1. Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder \nteilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten der Beschwerdeführer anord-\nnen. Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfas-\nsungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94; Beschluss vom 26. Mai \n2008 – Vf. 60-IV-08). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann aber auch \ndem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt \ndie öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen \nAkt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen \nGründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Be-\nschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Bil-\nligkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerde-\nführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner \nVerfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfG Beschluss vom 22. No-\nvember 2019 – 2 BvR 894/19 – juris Rn. 5 m.w.N; st. Rspr.). \n \n2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen \nder Beschwerdeführer im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die \nErstattung ihrer notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen. \n \nDie dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfas-\nsungsbeschwerde war weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich \nunbegründet. Das Ergebnis einer deshalb erforderlichen Folgenabwägung hätte voraus-\nsichtlich zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung geführt. \n \nIm Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren entspricht die Auslagenerstattung \nder Billigkeit, weil das Verwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 6. Mai 2022, mit \ndem es die aufschiebende Wirkung der Klage anordnete, und das Bundesamt mit dem \n\n \n4 \nBescheid vom 20. Mai 2022, mit dem es seinen Bescheid vom 28. Januar 2022 aufhob, \ndie Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt haben. Deshalb \nkann – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – davon ausgegangen werden, dass sie das \nBegehren der Beschwerdeführer für begründet erachteten. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-20-iv-22-hs-vf-21-iv-22-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-20-iv-22-hs-vf-21-iv-22-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487847","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.891185+00:00"}}