{"status":"available","doknr":"OLD487846","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-06-16","aktenzeichen":"Vf. 88-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 88-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn K., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Lars-Peter Reimers, An der Frauenkriche 12, \n \n01067 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und \ndie Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd \nUhle \n \n \nam 16. Juni 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 30. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 21. Oktober und vom 3. November 2021 ergänzten \nVerfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsge-\nrichts Pirna vom 9. November 2020 und den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss vom 27. August 2021 (jeweils 24 OWi 303/20), dem Verfahrensbevollmächtigten des \nBeschwerdeführers zugegangen am 31. August 2021. \n \nHintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsord-\nnungswidrigkeit. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2019 von der Polizei angehalten \nund zu einer ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung angehört. Hierbei gab er \ndie Anschrift „B. ..., ... R.“ als Wohnanschrift zu Protokoll. \n \nMit Bußgeldbescheid des Landkreises S. (künftig: Verwaltungsbehörde) vom 27. Juni 2019 \nwurde gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwin-\ndigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h eine Geldbuße von 160 EUR festge-\nsetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ein Zustellungsversuch an die o.g. An-\nschrift scheiterte. Ausweislich der Postzustellungsurkunde sei der Beschwerdeführer „unter \nder angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ gewesen. Eine durch die Verwaltungsbehörde \ndurchgeführte Melderegisterabfrage ergab, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter der \no.g. Anschrift gemeldet war. \n \nAm 9. Juli 2019 erging in der Sache ein weiterer, mit dem Bescheid vom 27. Juni 2019 in-\nhaltsgleicher Bußgeldbescheid, der erneut unter der o.g. Anschrift des Beschwerdeführers \nnicht zugestellt werden konnte. \n \nWie dem Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 9. November 2020 zu entnehmen ist, hat ein \ndaraufhin durch die Verwaltungsbehörde veranlasstes Ermittlungsersuchen am 30. Juli 2019 \nergeben, dass an der angegebenen Anschrift niemand habe angetroffen und auch sonst kein \nHinweis auf den Aufenthalt des Betroffenen habe ermittelt werden können. Am 7. Oktober \n2019 wurde der Bußgeldbescheid vom 9. Juli 2019 öffentlich zugestellt, wobei die Veröffent-\nlichung der Zustellungsbenachrichtigung auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde am \n23. September 2019 erfolgte. \n \nAm 6. Oktober 2020 erfolgte die Kontopfändung bei dem Beschwerdeführer. Daraufhin legte \nder Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2020 Einspruch gegen \nden Bußgeldbescheid ein und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand wegen Versäumung der Einspruchsfrist. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von \nAkteneinsicht. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 6. Oktober 2020 durch die Mitteilung \nseiner kontoführenden Bank über die Zwangsvollstreckung von dem Vorgang erfahren. Für \nden Fall, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides wirksam erfolgt sei, sei der Beschwerde-\n\n \n3 \nführer ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Einspruchsfrist zu wahren. Eine \nweitere Begründung bleibe vorbehalten, weil hierzu zunächst die Einsicht in die Bußgeldakte \nerforderlich sei und ihm insoweit keine eigenen Erkenntnisse vorlägen. \n \nMit Bescheid vom 12. Oktober 2020 verwarf die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wie-\ndereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdefüh-\nrer habe am Tattag gegenüber der Polizei keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Im Rah-\nmen der öffentlichen Zustellung hätte fristgerecht Einspruch eingelegt werden können. Der \nTatvorwurf sei dem Beschwerdeführer durch die Anhörung vor Ort bekannt gewesen. \n \nMit Schreiben vom 13. Oktober 2020, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdefüh-\nrers zugegangen am 15. Oktober 2020, wurde Akteneinsicht in die Ermittlungsakten gewährt. \n \nUnter dem 20. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung. \nGleichzeitig bat er um Übersendung der Ablichtung der die Zustellung des Bescheides vom \n12. Oktober 2020 bescheinigenden Postzustellungsurkunde. Diese werde zur Anfertigung der \nBegründung gebraucht. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 9. November 2020 verwarf das Amtsgericht Pirna den An-\ntrag auf gerichtliche Entscheidung. Gegen den am 7. Oktober 2019 öffentlich zugestellten \nBußgeldbescheid hätte innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden müssen. Der \nBeschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er daran gehindert gewesen sei, diese Frist einzu-\nhalten. Die Behauptung, erst am 6. Oktober 2020 durch die Kontopfändung von dem Be-\nscheid Kenntnis erlangt zu haben, ersetze nicht den notwendigen Vortrag dazu, warum die \nZustellung an die von ihm angegebene Anschrift möglicherweise ohne sein Verschulden ge-\nscheitert und ggf. die öffentliche Zustellung zu Unrecht erfolgt sei. Diese sei „durchaus“ \nrechtmäßig gewesen. \n \nMit Schriftsatz vom 24. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach \n§ 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er \nder Polizei gegenüber seine zutreffende Anschrift angegeben habe. Schließlich habe ihn im \nRahmen der durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch die Mitteilung erreicht, \ndass sein Konto gepfändet werde. Außerdem sei die Entscheidung ergangen, bevor ihm die \nMöglichkeit zur Begründung und Glaubhaftmachung seines Antrages auf Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand gewährt worden sei. Auch sei dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 zu \nentnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag habe begründen wollen. In-\ndem das Amtsgericht die Entscheidung getroffen habe, ohne die angekündigte Begründung \nabzuwarten, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Hätte das Gericht auf die im angegriffenen \nBeschluss vertretene Rechtsauffassung hingewiesen, hätte der Beschwerdeführer vorgetragen, \ndass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei. An ihn gerichtete Post erreiche den \nBeschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Anschrift regelmäßig. Außerdem sei der \nVerwaltungsbehörde der Standort des geführten Fahrzeugs bekannt gewesen. Auch dort hätte \nohne weiteres eine Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgen können. Die öffentliche Zustel-\nlung sei unwirksam gewesen. Zumindest sei der Beschwerdeführer aber ohne eigenes Ver-\n\n \n4 \nschulden daran gehindert gewesen, gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch einzu-\nlegen. Er habe nicht damit rechnen können, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch plötz-\nlich eine öffentliche Zustellung angeordnet werde. Gebotene Ermittlungen seien unterlassen \nworden. Das Fahrzeug sei auf die S. GmbH in D. zugelassen gewesen. Dort wären ohne wei-\nteres entsprechende Ermittlungen möglich gewesen. Ein Betroffener müsse nicht damit rech-\nnen, dass Schriftstücke unter Verstoß gegen das Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt \nwürden, die dann Rechtsmittelfristen in Lauf setzten. \n \nMit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 27. August 2021 wies das Amtsgericht Pirna \ndie Anhörungsrüge zurück. Die gerügte bzw. verspätet gewährte Akteneinsicht sei im Weite-\nren zunächst nicht vorgetragen worden und habe auch keinen Eingang im Antrag auf gericht-\nliche Entscheidung gefunden. Der Vortrag, Zustellungen an die im Streit befindliche An-\nschrift des Beschwerdeführers seien möglich gewesen, sei nicht geeignet, den Beschluss des \nAmtsgerichts vom 9. November 2020 aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde habe die ihr zur \nVerfügung stehenden und erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Soweit die Zustellung eines \nanderen Bußgeldbescheides erfolgreich gewesen sein sollte, sei das ggf. auf eine Veränderung \nvor Ort oder darauf zurückzuführen, dass ein Zusteller einfach „eingeworfen“ habe. Dies be-\nrühre die Zustellungsversuche der hiesigen Verwaltungsbehörde aber nicht. Eine Begründung \nbzw. Glaubhaftmachung sei diesbezüglich nicht erkennbar. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die Nichtberücksichtigung bzw. die Zurückweisung seines Vor-\nbringens und seiner Beweisanträge sei unter keinem Gesichtspunkt prozessual gerechtfertigt. \nDass es auf Tatsachen ankomme, die der Beschwerdeführer behauptet und unter Beweis ge-\nstellt habe, ergebe sich aus der Begründung der angegriffenen Beschlüsse. Dieses Vorbringen \nvon vornherein als manipuliert zurückzuweisen und nicht zu würdigen, finde im Gesetz keine \nStütze. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich zu einem früheren Zeitpunkt in \nder ihm nun vorgeworfenen Art und Weise Verfahren entzogen oder die Zustellung von Post-\nstücken durch Manipulation vereitelt hätte, seien weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die \ngeltend gemachte Verletzung sei auch entscheidungserheblich. Falls sich die Behauptungen \ndes Beschwerdeführers, dass er sich unter der der Bußgeldbehörde bekannten Anschrift auf-\nhalte und ihn zuzustellende Poststücke dort auch erreichten, bestätige, hätte dies die Richtig-\nkeit der in den Postzustellungsurkunden enthaltenen Tatsachen, dass der „Adressat unter der \nangegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ gewesen sei, vollständig widerlegt. Der Beschwer-\ndeführer habe seine Behauptung auch nicht unsubstantiiert erhoben. Er habe alle erforderli-\nchen Details dieser Behauptung bekundet. Mehr könne nicht vorgetragen werden. Das Gericht \nwäre verpflichtet gewesen, den angebotenen Beweisen nachzugehen. Es hätte in seiner Ent-\nscheidung berücksichtigen müssen, dass ein weiterer regelmäßiger Aufenthaltsort die der \nVerwaltungsbehörde bekannte Anschrift des Arbeitgebers, der Firma S. GmbH in D. gewesen \nsei. Die notwendigen Ermittlungen hätten von Amts wegen auch ohne vorherige Antragstel-\nlung durch den Beschwerdeführer veranlasst werden müssen. \n \nMit Schreiben vom 3. November 2021 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die \nVerwaltungsbehörde ihn unter seiner Anschrift nach wie vor erreiche. Dieser Umstand belege, \n\n \n5 \ndass die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung seinerzeit nicht vorgelegen hätten, \nweil der Beschwerdeführer unter seiner Postanschrift erreichbar gewesen sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Amtsgerichts Pirna vom 27. August 2021 wendet, fehlt der Verfassungsbe-\nschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; st. Rspr.; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss \nvom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Be-\nschwer durch die Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge weder dargetan \nnoch ersichtlich. \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom \n9. November 2020 richtet, genügt sie den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, \n§ 28 SächsVerfGHG nicht. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die \nEntscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze \nund die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrol-\nlieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu \nprüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdefüh-\nrers verletzt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 59-IV-\n\n \n6 \n21; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 – \nVf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz \nder zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen \nGrundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätz-\nlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember \n2006 – Vf. 67-IV-06; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; st. Rspr.). \nb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es legt die \nMöglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch den Beschluss des \nAmtsgerichts Pirna vom 9. November 2020 nicht hinreichend dar. \naa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-\n10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei \nvon Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Die Verfahrensbe-\nteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt \nvor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der \ngebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Ent-\nscheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. \n59-IV-19; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14). \nEin Gericht muss deshalb, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter ausdrücklich die Be-\ngründung seines Rechtsschutzbegehrens vorbehalten hat, entweder eine Frist für die \nBegründung setzen oder, wenn es davon absieht, mit einer nicht stattgebenden Ent-\nscheidung angemessene Zeit warten. Entscheidet es vor Ablauf der Frist oder sonst \nangemessener Zeit, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 22. Januar 2019 – 2 BvR 93/19 – juris Rn. 2 m.w.N.; Beschluss vom \n12. Juni 1968, BVerfGE 24, 23 [25]; Beschluss vom 7. Juli 1955, BVerfGE 4, 190 \n[192]; st. Rspr.). Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, kann nicht abstrakt be-\nstimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 16. Dezember 2002 – 2 BvR 654/02 – juris Rn. 4). Eine Gehörsverletzung liegt \nvor, wenn das Gericht zu einem Zeitpunkt entscheidet, zu dem der Betroffene mit ei-\nner Entscheidung noch nicht zu rechnen brauchte (vgl. zum Art. 103 Abs. 1 GG: \nBVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1532/20 – juris Rn. 20). \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die \ngerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \n\n \n7 \nbb) Gemessen hieran, zeigt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. \nDer Beschwerdeführer trägt pauschal vor, sein Vorbringen sei nicht berücksichtigt \nbzw. zurückgewiesen worden. Indes ist bereits nicht ersichtlich, welches konkrete \nVorbringen das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 9. November 2020 nicht zur \nKenntnis genommen und nicht erwogen haben soll, denn der Beschwerdeführer be-\ngründete den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Oktober 2020 nicht. So-\nweit er gleichzeitig um Übersendung der Ablichtung der die Zustellung des Bescheids \nvom 12. Oktober 2020 bescheinigenden Postzustellungsurkunde gebeten hat, weil die-\nse zur Anfertigung der Begründung benötigt werde, wurde eine Begründung des An-\ntrags dem Gericht gegenüber zwar in Aussicht gestellt, jedoch bis zu einer Entschei-\ndung über den Antrag am 9. November 2020 nicht nachgereicht. Dass die vom Amts-\ngericht 19 Tage nach Antragseingang getroffene – nicht stattgebende – Entscheidung \nin Ansehung der ausstehenden Antragsbegründung vor Ablauf einer angemessenen \nZeit erfolgt sein soll, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. \nDass Beweisanträge bzw. -anregungen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche \nVorgaben zurückgewiesen worden sein sollen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls \nnicht dargetan. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass vor Erlass \nder angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. November 2020 Beweisan-\nträge gestellt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer auf die in der Begründung \nder Anhörungsrüge vom 24. November 2020 erfolgten Beweisanregungen bzw. den \ndarin erstmals gestellten Antrag auf Beiziehung der Verfahrensakte des Amtsgerichts \nKönigs Wusterhausen abstellt, kann die angegriffene Entscheidung vom 9. November \n2020 hierauf nicht beruhen, weswegen die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen \nGehörs insoweit von vornherein ausscheidet. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n8 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-88-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-88-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487846","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.866761+00:00"}}