{"status":"available","doknr":"OLD487845","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-06-16","aktenzeichen":"Vf. 70-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 70-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau S., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier, \n \nAltchemnitzer Straße 16, 09120 Chemnitz, \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und \ndie Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd \nUhle \n \n \nam 16. Juni 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 30. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni 2021 und den ihre Anhörungsrüge zurückwei-\nsenden Beschluss vom 23. Juli 2021 (jeweils 17 W 347/21), welcher dem Verfahrensbevoll-\nmächtigten der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben am 30. Juli 2021 zugegangen ist. \n \nDer Verfassungsbeschwerde liegt ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins zu Grunde. \nDie Erblasserin verstarb am 29. Dezember 2015. Mit gemeinschaftlichem Testament in Ge-\nstalt des sogenannten „Berliner Testaments“ vom 20. August 2011 hatten die Erblasserin und \nihr vorverstorbener Ehemann zunächst die Beschwerdeführerin und ihre Schwester je zur \nHälfte als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt. Mit weiterem gemeinschaftlichen \nTestament vom 20. März 2013 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann nunmehr neben der \nBeschwerdeführerin und ihrer Schwester Herrn P. F. und Herrn F. F. als Schlusserben einge-\nsetzt und verfügt, dass bereits vorhandene Testamente ungültig seien. \n \nDie Beschwerdeführerin beantragte am 2. Mai 2016 beim Amtsgericht Chemnitz – Nachlass-\ngericht – die Erteilung eines Erbscheins, der sie und ihre Schwester je zur Hälfte als Erbin der \nErblasserin ausweise, weil sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament vom \n20. August 2011 richte. Das weitere gemeinschaftliche Testament vom 20. März 2013 sei \nwegen Testierunfähigkeit beider Ehegatten unwirksam. Hilfsweise beantragte die Beschwer-\ndeführerin einen „Teilmindesterbschein“, welcher ihr und ihrer Schwester einen Erbteil zu \njeweils mindestens einem Viertel ausweisen solle. Darüber hinaus bat sie darum, zur Abgabe \nder eidesstattlichen Versicherung geladen zu werden. \n \nHerr F. F. beantragte beim Nachlassgericht den Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen \nund einen Erbschein auszustellen, der ihn, Herrn P. F., die Beschwerdeführerin und ihre \nSchwester als Erben zu je einem Viertel ausweise. Nach seiner Auffassung richte sich die \nErbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes vom \n20. März 2013, weil diese – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht testier-\nunfähig gewesen seien. \n \nDas Amtsgericht wies – nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengut-\nachtens sowie durch Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und Pflegedo-\nkumentationen – den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin einschließlich des Hilfsan-\ntrags mit Beschluss vom 4. Mai 2018 (VI 537/16) zurück und begründete dies im Wesentli-\nchen damit, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis für die Testierunfähig-\nkeit des Ehemannes der Erblasserin nicht erbracht habe. Die Zurückweisung des Hilfsantrags \nwurde nicht begründet. Aufgrund der hiergegen gerichteten Beschwerde erließ das Amtsge-\nricht am 9. Oktober 2018 einen Nichtabhilfebeschluss. In der Folge verwies das Oberlandes-\ngericht Dresden die Sache mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (17 W 1000/18) an das Amts-\n\n \n3 \ngericht zurück. Es liege ein erheblicher Verfahrensfehler vor, weil eine weitere Beweiserhe-\nbung durch Zeugeneinvernahmen und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht er-\nfolgt sei. \n \nNach ergänzender Beweiserhebung half das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom \n10. Mai 2021 nicht ab. In der Begründung führte es unter Berücksichtigung des Ergebnisses \ndes Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie der Aussagen der vernom-\nmenen Zeugen aus, es stehe nicht fest, dass der Ehemann der Erblasserin zum Zeitpunkt der \nErrichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Das durch die Beschwerdeführerin \nvorgelegte Parteigutachten enthalte keine fundierten Anknüpfungstatsachen für eine andere \nBewertung. Darüber hinaus nahm das Amtsgericht hinsichtlich der weiteren Einwendungen \nder Beschwerdeführerin Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 30. Oktober 2018. \n \nDas Oberlandesgericht wies die Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 21. Juni 2021 \nzurück. In Bezug auf den Hauptantrag zweifle der Senat unter Würdigung der Zeugenaussa-\ngen und vorliegenden Gutachten an der durch die Beschwerdeführerin behaupteten Testierun-\nfähigkeit des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Das Gericht habe die abweichende \nAnsicht des durch die Beschwerdeführerin beauftragten Parteigutachters zur Kenntnis ge-\nnommen, erachte jedoch die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen als \nüberzeugend. Auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens sei eine hinreichende \nBeantwortung der Beweisfragen erfolgt. Eine zusätzliche Befragung des gerichtlich bestellten \nSachverständigen bzw. eine nochmalige Vernehmung der Zeugen in dessen Gegenwart ver-\nspreche keinen Erkenntnisgewinn. Die Anhörungsprotokolle des Nachlassgerichts zu den \nZeugenvernehmungen seien detailliert sowie gut verständlich und somit umfassend zur \nGrundlage der Auseinandersetzung des Sachverständigen mit der Beweisfrage in seinem Er-\ngänzungsgutachten gemacht worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei durch Ver-\narbeitung der Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten umfassend zur Kenntnis genom-\nmen und gewürdigt worden. Weiterhin habe das Nachlassgericht den Hilfsantrag zu Recht \nzurückgewiesen, auch wenn hierzu keine Begründung erfolgt sei. Ein als solcher bezeichneter \n„Teilmindesterbschein“ sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich sei ein entsprechender \nErbscheinsantrag bislang nicht in der erforderlichen Form gestellt worden, weil es an einer \ngemäß § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG hierfür erforderlichen Versicherung an Eides statt fehle. \n \nHiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 Anhörungsrüge zum Oberlandesge-\nricht, die mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 23. Juli 2021 zurückgewiesen wurde. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Oberlandesgericht habe im Beschwerdeverfahren entschieden, \nohne den Sachverständigen sowie die Beschwerdeführerin oder ihre Schwester persönlich \nangehört zu haben. Das Recht auf rechtliches Gehör gebiete, den Parteien auf Antrag die Ge-\nlegenheit zur weiteren Erläuterung des Sachverständigengutachtens einzuräumen. Dem Ge-\nricht sei es in diesem Fall versagt, einem Antrag auf Erläuterung nur deshalb nicht nachzu-\nkommen, weil das Gutachten ihm überzeugend oder nicht weiter erörterungsbedürftig er-\nscheine. Die Einschätzungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen beruhten auf der \n\n \n4 \nAnnahme, dass zu wenige Tatsachen belegt seien, die eine Testierunfähigkeit stützten. Der \nBeschwerdeführerin und ihrer Schwester sei jedoch nicht die Möglichkeit gegeben worden, \nihre Wahrnehmungen im vollen Umfang zu schildern. Weiterhin habe das Oberlandesgericht \nden Hilfsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, ohne sich inhaltlich mit ihrem Vor-\ntrag auseinanderzusetzen. Insoweit habe der Senat mit seinem Beschluss vom 21. Juni 2021 \neine Überraschungsentscheidung getroffen, weil das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Mai \n2021 über diesen nicht entschieden habe. Das Oberlandesgericht hätte ihr die Möglichkeit \neinräumen müssen, den Antrag entsprechend der Rechtsauffassung des Senats gerichtet auf \ndie Erteilung eines Teilerbscheins zu ändern und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat die Ge-\nlegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2021 wendet, fehlt der Verfassungsbe-\nschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom \n27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Be-\nschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigen-\nständige Beschwer durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anhörungs-\nrüge weder dargetan noch ersichtlich. \n \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom \n21. Juni 2021 richtet, ist diese unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entge-\ngensteht. \n \na) Der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidia-\nrität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nut-\nzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 20-IV-20; Beschluss vom \n3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Dies bedeutet, dass über das Gebot der \nErschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehen-\nden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um die Korrektur der gel-\n\n \n5 \ntend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine \nGrundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2005 – \n1 BvR 219/05 – juris Rn. 7). \n \nb) Eine solche Möglichkeit besteht hier. Die Beschwerdeführerin kann ihr eigentliches \nRechtsschutzziel der Feststellung als Miterbin zur Hälfte mittels der Erbenfeststel-\nlungsklage erreichen. Der Ausgang des Erbscheinsverfahrens entfaltet keine präjudizi-\nelle Wirkung im Hinblick auf den Streit um das Erbrecht zwischen den Erbprätenden-\nten, weil dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt und er jederzeit nach \n§ 2361 BGB eingezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 – IV ZR \n135/08 – juris Rn. 12-14). \n \nDie Erbenfeststellungsklage ist vor den Zivilgerichten zu erheben und führt zu einem \nstreitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Für den Fall des Erfolges einer \nsolchen Klage bestünde die Möglichkeit, auf dieser Grundlage einen neuen Erbschein \nzu beantragen (vgl. HessStGH, Beschluss vom 12. August 2020 – P.St.2689 – juris \nRn. 31). Die Erbenfeststellungsklage ist nicht nur in den Fällen vorrangig, deren Ge-\ngenstand die inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens ist, \nsondern auch, wenn Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (vgl. \nBayVerfGH, Beschluss vom 17. August 2021 – Vf. 84-VI-20 – juris Rn. 33; BVerfG, \nBeschluss vom 25. Mai 2020 – 1 BvR 1060/20 – juris Rn. 5). Die Beschwerdeführerin \nkönnte in diesem Zusammenhang erneut auf die aus ihrer Sicht notwendigen Beweis-\nerhebungen hinwirken, ohne dass die im Erbscheinsverfahren niedergelegten Beweis-\nergebnisse Bindungswirkung entfalteten (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 17. August \n2021 – Vf. 84-VI-20 – juris Rn. 32-33; HessStGH, Beschluss vom 12. August 2020 – \nP.St.2689 – juris Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass dies für die Beschwerdeführerin \nunzumutbar ist, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Unzumutbarkeit \nfolgt insbesondere nicht aus der Dauer des Erbscheinsverfahrens (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 29. August 2005 – 1 BvR 219/05 – juris Rn. 9). \n \nDies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihres Hilfsantrags \ndurch das Oberlandesgericht rügt. Auch die – mit lediglich hilfsweise gestelltem An-\ntrag – begehrte Feststellung als Erbin zu (mindestens) einem Viertel kann mit der Er-\nbenfeststellungsklage erreicht werden, zumal es eines Rückgriffs auf diesen Hilfsan-\ntrag nicht bedarf, soweit die Beschwerdeführerin im Erbenfeststellungsverfahren mit \nihrem Hauptantrag auf Feststellung als Miterbin zur Hälfte obsiegte. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n\n \n6 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-70-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2361","ref_norm":"2361","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-06-16/vf-70-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487845","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.845738+00:00"}}