{"status":"available","doknr":"OLD487844","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-07-14","aktenzeichen":"Vf. 43-IV-22 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 43-IV-22 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn Dr. S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl und den Richter Dirk Kirst \n \nam 14. Juli 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seinem am 4. Juli 2022 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfassungs-\ngerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 13. Juli 2022 er-\ngänzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-\nsellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-\n19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. April 2022 \n(SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. \nS. 394). \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 trat am 1. Mai 2022 in Kraft \nund gilt bis zum 16. Juli 2022 (§ 7 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO besteht die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-\nNasen-Schutzes in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller die Verletzung der allgemeinen \nHandlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf. Zwar könne eine Verfassungsbeschwerde erst nach \nErschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. In der Vergangenheit habe die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit jedoch bereits zu Maßnahmen im Rahmen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung entschieden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht halte eine Verpflichtung \nzum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für verhältnismäßig. Es sei deswegen davon auszu-\ngehen, dass eine Klageerhebung auf dem Verwaltungsrechtsweg offensichtlich und wahr-\nscheinlich aussichtslos wäre. Dem Antragsteller entstünde ein schwerer und unabwendbarer \nNachteil, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zum einen sei zu erwarten, \ndass die Klage abgewiesen werde, zum anderen wäre dies mit einem erheblichen Zeitverzug \nverbunden. Der Antragsteller nutze den öffentlichen Personennahverkehr in Sachsen regel-\nmäßig für Fahrten zur Arbeit und auch in der Freizeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit des \nAntragstellers sei insofern eingeschränkt, als er – trotz eines gültigen Beförderungsvertrages – \nden öffentlichen Personennahverkehr nicht spontan ohne einen Mund-Nasen-Schutz nutzen \nkönne. Da die Regelungen bereits in Kraft seien, damit den Antragsteller in seinen Grund-\nrechten unverhältnismäßig beschränkten und der Verordnungsgeber nicht erkennen lasse, die \nangegriffene Vorschrift alsbald außer Kraft zu setzen, sondern aller Voraussicht nach weiter \nzu verlängern, beantrage er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 15 Sächs-\nVerfGHG. \n \nMit Schreiben vom 13. Juli 2022 weist der Antragsteller ergänzend darauf hin, dass die von \nihm angegriffene Vorschrift bereits in früheren Verordnungen geregelt gewesen sei und – \njedenfalls implizit – der Normenkontrolle durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht un-\nterlegen habe. \n \n\n \n3 \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hält die dem An-\ntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde we-\ngen fehlender Rechtswegerschöpfung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der \nVerfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Eu-\nropa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den in der Besetzung nach § 15 \nSatz 1 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. De-\nzember 2021 – Vf. 131-IV-21 [e.A.]), ist unzulässig. Der Antragsteller hat den auch im ver-\nfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Ver-\nfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. April 2021 – Vf. 36-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20 – juris; Beschluss vom 16. Mai 2020 \n– 1 BvQ 55/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 26/20 – juris Rn. 3; Be-\nschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zu § 90 Abs. 2 BVerf-\nGG) nicht beachtet (1.). Auch genügt sein Vorbringen den Begründungsanforderungen nach \n§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (2.) nicht. \n \n1. Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren \nnicht gerecht (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG). Danach sind Betroffene auch bei einem Vor-\ngehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst gehalten, \nzumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20 – juris Rn. 1; Beschluss vom 31. März 2020 – \n1 BvR 712/20 – juris Rn. 11 ff.). \na) Der Antragsteller hat die ihm zumutbare Möglichkeit, gegen die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung im Wege einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \ni.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG und eines Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO vorzugehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. November 2020 – Vf. 203-IV-\n20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom \n28. Mai 2020 – Vf. 69-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 2020 – \n1 BvR 829/20 – juris Rn. 9). Damit könnte, wie andere beim Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht entschiedene Eilverfahren gegen die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung belegen (vgl. etwa SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 55/22 \n– juris; Beschluss vom 6. Januar 2022 – 3 B 454/21 – juris; Beschluss vom 30. De-\nzember 2021 – 3 B 451/21 – juris; Beschluss vom 23. März 2021 – 3 B 78/21 – juris; \nBeschlüsse vom 29. April 2020 – 3 B 138/20, 3 B 144/20, 3 B 145/20, 3 B 146/20, 3 B \n147/20 – juris), zeitnah und effektiv (Eil-)Rechtsschutz gewährt werden. \n \nUmstände, unter denen ein solches Vorgehen ausnahmsweise nicht abverlangt werden \nkann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 BvQ 47/20 – juris \nRn. 11; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 10 f.; Beschluss \n\n \n4 \nvom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 – juris Rn. 1, 8; Beschluss vom 7. April 2020 – \n1 BvR 755/20 – juris Rn. 4), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat das Sächsische \nOberverwaltungsgericht bislang – soweit ersichtlich – nicht unter Würdigung des ak-\ntuellen Standes des Pandemiegeschehens und des jüngsten wissenschaftlichen Er-\nkenntnisstandes über die von dem Antragsteller angegriffene Vorschrift und die von \nihm aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Zwar hat das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2021 – 3 B 355/21 – entschieden, \ndass die dort angegriffene Maskenpflicht voraussichtlich einer Überprüfung anhand \ndes Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) standhalten wird. Allerdings be-\ntraf die Entscheidung die Pflicht von Schülern zum Tragen eines Mund-Nasen-\nSchutzes während des Schulbesuchs und damit erkennbar eine andere Situation. Auch \ndie vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungs-\ngerichts aus den Jahren 2020/21 (Beschluss vom 29. April 2020 – 3 B 140/20 – juris; \nBeschluss vom 26. November 2020 – 3 B 386/20 – juris; Beschluss vom 9. Dezember \n2021 – 3 B 428/21 – juris) betrafen die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbe-\ndeckung beim Aufenthalt in Schulgebäuden bzw. in öffentlich zugänglichen Verkehrs-\nflächen von geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, \nBehörden und Gerichten. Sie berücksichtigten weder das derzeit vorherrschende Pan-\ndemiegeschehen noch die spezifischen Gegebenheiten im Rahmen der Nutzung des \nöffentlichen Personennahverkehrs. Sie schließen deshalb eine ergebnisoffene Bewer-\ntung der nunmehr angegriffenen Maskenpflicht – auch mit Blick auf den weitgehen-\nden Wegfall von Schutzmaßnahmen in anderen Bereichen – nicht aus. \n \nb) Eine Entscheidung ist auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des \n§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG geboten. \n \nEine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Sache kommt nicht in Be-\ntracht (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und \nVf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11 f.; Beschluss \nvom 9. Juni 2020 – 1 BvR 1230/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 \nBvR 990/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris \nRn. 6). Insbesondere wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtli-\nche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche \nAufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten \nkönnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsgerichts-\nhof mögliche Prüfung hinaus (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 36-\nIV-21 [e.A.]; Beschluss vom 19. November 2020 – Vf. 203-IV-20 [e.A.]; Beschluss \nvom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-\nIV-20 [HS]). \n \nEs ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Antrag-\nsteller durch das Erfordernis, zunächst das Sächsische Oberverwaltungsgericht anrufen \nzu müssen, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Der pauschale Ver-\n\n \n5 \nweis auf einen erheblichen Zeitverzug bis zu einer Entscheidung genügt hierfür nicht. \nAuch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gewährt effektiven Eilrechtsschutz. \n \n2. Der Antrag genügt darüber hinaus auch den Begründungsanforderungen gemäß § 10 \nAbs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht. \n \na) Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, \nwenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder \naus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zu den \nZulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. \n§ 32 BVerfGG gehört deshalb die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass \ndem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, \nein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – \n1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – juris Rn. 4) und deren Erlass daher \noder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 – juris Rn. 19). \n \nb) Gemessen hieran zeigt der Antragsteller nicht auf, dass ihm durch ein Abwarten bis \nzum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne \ndes § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Das Antrags-\nvorbringen stellt insoweit einzig darauf ab, der Verordnungsgeber lasse erkennen, die \nangegriffene Vorschrift nicht außer Kraft setzen, sondern die Geltungsdauer verlän-\ngern zu wollen. Indes ist nicht konkret dargelegt, welche Belastungen für den Antrag-\nsteller damit einhergehen, bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens \nwährend der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Mund-Nasen-\nSchutz tragen zu müssen. Das bloße Berufen auf den mit der Verfassungsbeschwerde \ngeltend gemachten Grundrechtseingriff genügt – auch in Ansehung des Umstandes, \ndass die angegriffene Maskenpflicht bereits seit geraumer Zeit besteht – den Anforde-\nrungen an eine substantiierte Darlegung der Eilbedürftigkeit nicht. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung einstimmig durch Beschluss nach § 15 \nSatz 1 SächsVerfGHG getroffen. \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Kirst","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-07-14/vf-43-iv-22-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-07-14/vf-43-iv-22-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487844","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.824210+00:00"}}