{"status":"available","doknr":"OLD487843","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 42-IV-22 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 42-IV-22 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbschwerde \n \n \n \ndes Herrn Dr. S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 4. Juli 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen und mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich \nder Beschwerdeführer gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsminis-\nteriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCorona-\nSchVO) vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 274). \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 trat am 1. Mai 2022 in Kraft \nund galt bis zum 16. Juli 2022 (§ 7 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022). Nach \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 bestand die Verpflichtung zum \nTragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Verkehrsmitteln des öffentlichen Per-\nsonennahverkehrs. Nach dem zwischenzeitlichen Ablauf der Geltungsdauer der – ausdrück-\nlich – angegriffenen Vorschrift besteht ausweislich der nachfolgenden Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 12. Juli 2022, die am 17. Juli 2022 in Kraft trat und bis zum Ablauf \ndes 10. September 2022 gilt (vgl. § 7 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 12. Juli 2022), die \nMaskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächs-\nCoronaSchVO unverändert fort. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 \nSächsVerf. Zwar könne eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs \nerhoben werden. In der Vergangenheit habe die Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch bereits zu \nMaßnahmen im Rahmen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung entschieden. Das Säch-\nsische Oberverwaltungsgericht halte eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-\nSchutzes für verhältnismäßig. Es sei deswegen davon auszugehen, dass eine Klageerhebung \nauf dem Verwaltungsrechtsweg offensichtlich und wahrscheinlich aussichtslos wäre. Dem \nBeschwerdeführer entstünde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, falls er zunächst auf \nden Rechtsweg verwiesen würde. Zum einen sei zu erwarten, dass die Klage abgewiesen wer-\nde, zum anderen wäre dies mit einem erheblichen Zeitverzug verbunden. Der Beschwerdefüh-\nrer nutze den öffentlichen Personennahverkehr in Sachsen regelmäßig für Fahrten zur Arbeit \nund auch in der Freizeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers sei inso-\nfern eingeschränkt, als er – trotz eines gültigen Beförderungsvertrages – den öffentlichen Per-\nsonennahverkehr nicht spontan ohne einen Mund-Nasen-Schutz nutzen könne. \n \nMit Schreiben vom 13. Juli 2022 weist der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass die \nvon ihm angegriffene Vorschrift bereits in früheren Verordnungen geregelt gewesen sei und – \njedenfalls implizit – der Normenkontrolle durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht un-\nterlegen habe. \n \nEinen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Ver-\nfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 14. Juli 2021 (Vf. 43-IV-22 [e.A.]) abgelehnt. \n\n \n \n3 \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hält die Verfas-\nsungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung für unzulässig, jedenfalls aber für \nunbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für \nDemokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität verfas-\nsungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht wird (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG). \n \n1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer \nVerfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete \nGrundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n2. Dezember 2021 – Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. April \n2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren \nwirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach \nAusschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Ja-\nnuar 2021 – Vf. 213-IV-21 [HS]/214-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – \nVf. 202-IV-20; Beschluss vom 31. Mai 2020 – Vf. 34-IV-21; Beschluss vom 22. Juni \n2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr). \n \n2. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er von der Möglichkeit, ge-\ngen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung im Wege einer Normenkontrolle gemäß \n§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG und eines Eilrechtsschutzverfah-\nrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorzugehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Novem-\nber 2020 – Vf. 203-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; \nBeschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 69-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April \n2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 9), keinen Gebrauch gemacht hat. Damit könnte, wie \nandere beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Eilverfahren gegen die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung belegen (vgl. etwa SächsOVG, Beschluss vom \n17. März 2022 – 3 B 55/22 – juris; Beschluss vom 6. Januar 2022 – 3 B 454/21 – juris; \nBeschluss vom 30. Dezember 2021 – 3 B 451/21 – juris; Beschluss vom 23. März 2021 – \n3 B 78/21 – juris; Beschlüsse vom 29. April 2020 – 3 B 138/20, 3 B 144/20, 3 B 145/20, \n3 B 146/20, 3 B 147/20 – juris), zeitnah und effektiv (Eil-)Rechtsschutz gewährt werden. \n \nDer Beschwerdeführer kann – unabhängig davon, ob eine nachträgliche Klärung der Ver-\neinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle \nim Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen und zwischenzeitlich \naußer Kraft getretenen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. April \n2022 noch möglich ist (vgl. insoweit SächsOVG, Beschluss vom 9. März 2022 – 3 C \n57/21 – juris) – jedenfalls die nunmehr geltende, inhaltsgleiche Regelung in § 3 Abs. 2 \n\n \n \n4 \nSatz 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO auf dem verwaltungsgerichtlichen Wege überprüfen \nlassen. \n \na) Umstände, unter denen ein solches Vorgehen ausnahmsweise nicht abverlangt werden \nkann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 BvQ 47/20 – juris \nRn. 11; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 10 f.; Beschluss \nvom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 – juris Rn. 1, 8; Beschluss vom 7. April 2020 – \n1 BvR 755/20 – juris Rn. 4), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat das Sächsische \nOberverwaltungsgericht bislang – soweit ersichtlich – nicht unter Würdigung des ak-\ntuellen Standes des Pandemiegeschehens und des jüngsten wissenschaftlichen Er-\nkenntnisstandes über die von dem Beschwerdeführer angegriffene Vorschrift und die \nvon ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Zwar hat das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2021 – 3 B 355/21 – ent-\nschieden, dass die dort angegriffene Maskenpflicht voraussichtlich einer Überprüfung \nanhand des Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) standhalten wird. Al-\nlerdings betraf die Entscheidung die Pflicht von Schülern zum Tragen eines Mund-\nNasen-Schutzes während des Schulbesuchs und damit erkennbar eine andere Situati-\non. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts aus den Jahren 2020/21 (Beschluss vom 29. April 2020 – \n3 B 140/20 – juris; Beschluss vom 26. November 2020 – 3 B 386/20 – juris; Be-\nschluss vom 9. Dezember 2021 – 3 B 428/21 – juris) betrafen die Pflicht zum Tragen \neiner Mund- und Nasenbedeckung beim Aufenthalt in Schulgebäuden bzw. in öffent-\nlich zugänglichen Verkehrsflächen von geschlossenen Räumen von Einrichtungen, \nBetrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten. Sie berücksichtigten weder \ndas derzeit vorherrschende Pandemiegeschehen noch die spezifischen Gegebenheiten \nim Rahmen der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie schließen deshalb \neine ergebnisoffene Bewertung der nunmehr angegriffenen Maskenpflicht – auch mit \nBlick auf den weitgehenden Wegfall von Schutzmaßnahmen in anderen Bereichen – \nnicht aus. \n \nb) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG) ist nicht veranlasst. \n \nEine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Sache kommt nicht in Be-\ntracht (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und \nVf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11 f.; Beschluss \nvom 9. Juni 2020 – 1 BvR 1230/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – \n1 BvR 990/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris \nRn. 6). Insbesondere wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrecht-\nliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche \nAufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantwor-\nten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsge-\nrichtshof mögliche Prüfung hinaus (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 \n\n \n \n5 \n– Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 \n[HS]). \n \nEs ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Be-\nschwerdeführer durch das Erfordernis, zunächst das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht anrufen zu müssen, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Der \npauschale Verweis auf einen erheblichen Zeitverzug bis zu einer Entscheidung genügt \nhierfür nicht. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gewährt effektiven Eil-\nrechtsschutz. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-42-iv-22-hs","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-42-iv-22-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487843","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.803193+00:00"}}